für ANLEGER

Aufgelaufene Zinsen beim Erwerb einer Lebensversicherung

Bei einer gebrauchten Kapitallebensversicherung führt der bereits aufgelaufene Zinsanteil im Veranlagungszeitraum des Erwerbs weder zu negativen Kapitaleinnahmen noch zu Werbungskosten. Es handelt sich vielmehr um Anschaffungskosten der Lebensversicherung, die sich steuerlich zunächst nicht auswirken.


Quelle:
FG Hessen 16.9.09, 4 K 1900/07, Revision unter VIII R 46/09,
BMF 1.10.09, IV C 1 - S 2252/07/0001, BStBl I 09, 1172, Rz. 64b

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Strategieentgelt zählt zu den Anschaffungskosten einer Kapitalanlage

Entgelte an Vermögensverwalter, die Anleger neben den üblichen Verwaltungsgebühren für die Auswahl zwischen mehreren Gewinnstrategien des Verwalters zu zahlen haben, gehören zu den Anschaffungskosten der Kapitalanlagen. Sie sind deshalb nicht sofort als Werbungskosten abziehbar.

Quelle:
BFH 28.10.09, VIII R 22/07,
BFH 27.3.07, VIII R 62/05

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Strategieentgelt zählt zu den Anschaffungskosten einer Kapitalanlage

Entgelte an Vermögensverwalter, die Kapitalanleger für die Auswahl zwischen mehreren Gewinnstrategien des Verwalters zu zahlen haben, gehören zu den Anschaffungskosten der Kapitalanlagen. Sie waren deshalb im Streitjahr 2003 nicht sofort als Werbungskosten abziehbar. Beachte: Ab 2009 sind Werbungskosten im Rahmen der privaten Kapitalanlage nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig.

BFH-Urteil vom 28.10.2009, Az. VIII R 22/07

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Erbengemeinschaft: Zinsen sind auch ohne tatsächlichen Zufluss zu versteuern

Werden Pflichtteilsansprüche bis zum Tod des Erben verzinslich gestundet, fließen die Zinserträge nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg selbst dann unmittelbar mit dem Tod zu, wenn der Nachlass vorwiegend aus Immobilien besteht und tatsächlich kein Geld geflossen ist.

FG Hamburg vom 1.10.2009, Az. 6 K 45/07

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Aufgeld bei Kapitalerhöhung zählt zum neuen Anteil

Das für den Erwerb eines GmbH-Anteils bei einer Kapitalerhöhung gezahlte Agio zählt nur zu den Anschaffungskosten des neu erworbenen Anteils und der Preis der bereits vorher bestehenden Beteiligung erhöht sich nicht. Das gilt auch, wenn das Aufgeld den Verkehrswert des neuen Anteils übersteigt, dieser gezahlte Überpreis stellt keine verdeckte Einlage dar, welche den Anschaffungskosten der gesamten Beteiligung zugerechnet wird. Das Agio ist nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in der Bilanz als Kapitalrücklage auszuweisen und Bestandteil der Gegenleistung des Erwerbers.

BFH 27.5.09, I R 53/08

Aufgeld bei Kapitalerhöhung zählt zum neuen Anteil

Das für den Erwerb eines GmbH-Anteils bei einer Kapitalerhöhung gezahlte Agio zählt nur zu den Anschaffungskosten des neu erworbenen Anteils und der Preis der bereits vorher bestehenden Beteiligung erhöht sich nicht. Das gilt auch, wenn das Aufgeld den Verkehrswert des neuen Anteils übersteigt, dieser gezahlte Überpreis stellt keine verdeckte Einlage dar, welche den Anschaffungskosten der gesamten Beteiligung zugerechnet wird. Das Agio ist nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in der Bilanz als Kapitalrücklage auszuweisen und Bestandteil der Gegenleistung des Erwerbers.

BFH 27.5.09, I R 53/08

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer

Das BMF hat rund ein Jahr nach Einführung der Abgeltungsteuer einen Anwendungserlass veröffentlicht, der noch rechtzeitig vor Erstellung der Einkommensteuererklärung 2009 auf 105 Seiten wichtige Einzelfragen regelt. Im Gegensatz zu den bisherigen Stellungnahmen auf Fragen der Kreditinstitute werden die Sachverhalte nunmehr systematisch zusammengefasst, sodass dieses Schreiben für den Praxiseinsatz besser geeignet ist. Neben weiteren Klarstellungen beinhaltet der Erlass auch neue Ausführungen, die von der bisherigen Sichtweise abweichen. Nachfolgend erhalten Sie wichtige Eckpunkte für den Privatanleger.

Abgeltungsteuer: BMF 22.12.09, IV C 1 - S 2252/08/10004,
Versicherung: BMF 1.10.09, IV C 1 - S 2252/07/0001, BStBl I 09, 1172
Fonds: BMF 18.8.09, IV C 1 - S 1980-1/08/10019, BStBl I 09, 931
Bescheinigung: BMF 18.12.09, IV C 1 - S 2401/08/10001

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Einlagewert mindert sich um im Privatvermögen vorgenommene AfA

Nach einer Einlage stellt der Einlagewert - der grundsätzlich mit dem Teilwert bewertet wird - abzüglich bereits im Privatvermögen vorgenommener Abschreibungen die neue AfA-Bemessungsgrundlage dar. Entgegen der Verwaltungsauffassung bestimmt sich nach Meinung des BFH die AfA-Bemessungsgrundlage demnach nicht nach den fortgeführten historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Dies gilt zumindest dann, wenn der Einlagewert über den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten liegt.

BFH 18.8.09, X R 40/06, 24.1.08, IV R 66/05, BFH/NV 08, 1301

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Zurechnung von Tafelpapieren

Werden der Bank Tafelpapiere vorgelegt, wird gemäß § 1006 Abs. 1 BGB zugunsten des Besitzers vermutet, dass er auch Eigentümer ist.
Dies wirkt sich gem. § 39 AO auf die steuerliche Belastung aus.

BFH 12.10.09, VIII B 40/09

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Negative Einnahmen bei der Rückgabe von Belegschaftsaktien

Wird ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm rückgängig gemacht, indem Arbeitnehmer zuvor vergünstigt erworbene Aktien an den Arbeitgeber zurückgeben müssen, liegen negative Einnahmen oder Werbungskosten vor.


BFH 17.9.09, VI R 17/08, BFH 7.5.09, VI R 37/08
BFH/NV 09, 1513; 5.7.07, VI R 58/05, BStBl II 07, 774

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InvStG - Pauschale Besteuerung schwarzer Fonds war weltweit unzulässig

Die bis 2003 nach § 18 Auslandinvestment-Gesetz geltende pauschale und zumeist deutlich überhöhte Besteuerung bei schwarzen Fonds verstößt nach Ansicht des BFH gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Daher erweitert der BFH seine bisherige Rechtsprechung auch auf Fonds aus Drittländern.


BFH 25.8.09, I R 88/07; I R, 89/07, 18.11.08, VIII R 24/07, BStBl II 09, 518; VIII R 2/06, BFH/NV 09, 73; BMF 6.7.09, IV C 1 - S 1980-a/07/0001; BStBl II 09, 770
EuGH 24.5.07, C-157/05, HFR 07, 804; 12.12.06, C-446/04, HFR 07, 294

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Neue Steuerbescheinigung für die privaten Kapitalerträge

Das BMF hat einen Entwurf zu den Mustern der Steuerbescheinigungen von Kapitalerträgen veröffentlicht, wobei die geänderten Muster u.a. die Zeilenangaben der Anlage KAP beinhalten.

BMF 9.10.09, IV C 1 - S 2401/08/10001;
BMF 24.11.08, IV C 1 - S 2401/08/10001, BStBl I 08, 973

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Keine Wiedereinsetzung für die Einspruchsrücknahme

Wird die vom Finanzamt gewährte Frist zur Einspruchsrücknahme wegen Verböserung versäumt, kommt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Dies ist bei einer behördlichen im Gegensatz zu einer gesetzlichen Frist nämlich nicht möglich. Für den Zeitpunkt von Einspruchsentscheidung oder -rücknahme ist keine Frist bestimmt, sodass
§ 110 AO nicht greifen kann. Ergeht also im Anschluss eine Einspruchsentscheidung, kann hingegen keine Rücknahme des Rechtsbehelfs mehr beantragt werden.

FG Hamburg 5.3.09, 3 K 175/08

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