Freistellungsaufträge, die Kapitalanleger ab 2011 erteilen, sind nur noch dann wirksam, wenn die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID-Nummer) des Kontoinhabers und ggf. auch die des Ehegatten enthalten sind. Sollte die Steuer-ID-Nummer aber nicht (mehr) bekannt sein, stellt sich die Frage, wie nun zu verfahren ist. Die Oberfinanzdirektion Koblenz gibt Antworten.
OFD Koblenz, Mitteilung vom 8.12.2010
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Ein Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG entsteht unabhängig davon, ob der Kaufpreis gestundet wird, im Zeitpunkt der Veräußerung.
Die wahlweise Möglichkeit der Besteuerung im Zeitpunkt des Zuflusses kommt nur dann in Betracht, wenn die wiederkehrenden Zahlungen Versorgungscharakter haben.
BFH 20.7.10, IX R 45/09
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Im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie steigt der Quellensteuersatz in Ländern ohne automatische Kontrollmitteilungen ab dem 1.7.2011 von derzeit 20% auf 35%.
Demzufolge sollte in Erwägung gezogen werden, der ausländischen Bank die Erlaubnis zur Übersendung von Kontrollmitteilungen ohne Steuerabzug zu erteilten.
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Überträgt der Eigentümer bei der Veräußerung eines nicht parzellierten Grundstücks eine Teilfläche ohne Ansatz eines Kaufpreises und erhält er dafür von der Gemeinde einen Rückübertragungsanspruch auf ein entsprechend parzelliertes Grundstück, so schafft er dieses im Wege des Tausches an.
Die Spekulationsfrist beginnt von Neuem.
Nach einem neueren Urteil des BFH ist ein entgeltlicher Erwerb auch im Wege des Tausches möglich. Die Anschaffungskosten des neuen entsprechen dann dem gemeinen Wert des weggegebenen Wirt-schaftsguts. Allerdings erfordert § 23 EStG eine Nämlichkeit von angeschafftem und veräußertem Gegenstand im wirtschaftlichen Sinn. Dies ergibt sich aus einem wertenden Vergleich beider Wirtschaftsgüter unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.
BFH 13.4.10, IX R 36/09
BFH 2.4.08, IX R 18/06, BStBl II 08, 679; 13.12.05, IX R 14/03, BStBl II 06, 513
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Der BFH und das FG Düsseldorf haben sich mit der Frage beschäftigt, wie sich der Gewinn aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung berechnet, wenn der Kaufpreis nicht sofort beglichen wird.
BFH 11.5.10, IX R 26/09
BFH 2.4.08, IX R 73/04, BFH/NV 08, 1658; 3.12.09, VI R 4/08; 19.8.09, I R 3/09, BStBl II 10, 249; 9.10.08, IX R 73/06, BStBl II 09, 140
FG Düsseldorf 7.7.10, 7 K 3879/08 E
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Es kommt nicht auf die Dauer, sondern nur darauf an, dass eine Person einmal innerhalb der letzten fünf Jahre - und sei es nur für eine juristische Sekunde - wesentlich beteiligt war.
FG Köln 17.3.10, 2 K 1049/03
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Die Anfang 1999 von zwei auf zehn Jahre verlängerte Spekulationsfrist für Grundstücksverkäufe ist wegen eines Verstoßes gegen den Vertrauensschutz teilweise verfassungswidrig.
Dies gilt nach den Beschlüssen des BVerfG dann, wenn ein im Zeitpunkt der Gesetzesverkündung am 31.3.1999 bereits eingetretener Wertzuwachs der Besteuerung unterworfen wird, der nach altem Recht steuerfrei hätte realisiert werden können.
BVerfG 7.7.10, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05
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Anleger müssen fiktive Gutschriften auf einem Konto bereits dann versteuern, wenn die Betrugsfirma zur Auszahlung bereit und in der Lage gewesen wäre.
Allerdings grenzt der BFH seine bisherige Rechtsprechung ein.
So kann aus der Ablehnung eines sofortigen Auszahlungswunschs und Verhandlungen über andere Zahlungsmodalitäten auf fehlende Liquidität geschlossen werden, sodass Scheinrenditen beim konkreten Verdacht auf ein betrügerisches Schneeballsystem nur noch dann zu versteuern sind, wenn sie den Beteiligten tatsächlich zufließen.
BFH 16.03.10, VIII R 4/07
BFH 28.10.08, VIII R 36/04, BStBl II 09, 190; 19.6.07, VIII R 63/03, BFH/NV 08, 194; 14.12.04, VIII R 81/03, BStBl II 05, 746
BVerfG 9.7.09, 2 BvR 2525/08
FinMin Rheinland-Pfalz, PM 29.7.10; PM 6.5.10
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Der BFH hat sich in mehreren Urteilen mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit Schuldzinsen nach dem Verkauf einer wesentlichen Beteiligung nachträgliche Werbungskosten darstellen und wie die stillen Reserven zu behandeln sind, wenn die Anteile zuvor im Betriebsvermögen gehalten worden waren.
Schuldzinsen: BFH 16.3.10, VIII R 20/08 VIII R 36/07, 28.3.07, X R 15/04, BStBl II 07, 642
Stille Reserven: BFH 13.4.10, IX R 22/09, 19.8.08, IX R 71/07, BStBl II 09, 13; 24.6.08, IX R 58/05, BStBl II 08, 872
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Die Anfang 1999 von mehr als 25 auf 10 % abgesenkte Grenze in § 17 EStG ist wegen eines Verstoßes gegen den Vertrauensschutz teilweise verfassungswidrig.
BVerfG 7.7.10, 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05
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Aufgrund der BFH-Rechtsprechung ist der Abzug von Aufwendungen im Rahmen des § 17 EStG nicht nach § 3c Abs. 2 EStG begrenzt, wenn die Beteiligung keinerlei Einnahmen abgeworfen hatte - also zu keinem Zeitpunkt weder Veräußerungserlös oder Kapitalrückzahlung noch offene oder verdeckte Gewinnausschüttung vereinnahmt worden waren.
Dies wendet die Verwaltung in allen offenen Fällen an. Ab 2011 kommt es über das Jahressteuergesetz 2010 allerdings zu einer gesetzlichen Kürzung (Teilabzugsverbot) unabhängig von vorher erzielten Einnahmen.
FG Düsseldorf 14.4.10, 2 K 2190/07 F
OFD Rheinland 6.7.10, Kurzinfo ESt 33/2010
BFH 25.6.09, IX R 42/08; 18.3.10, IX B 227/09, BStBl II 10, 627
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Liegt eine Eigentumswohnung in einem Gebäude, das nach den landesrechtlichen Vorschriften insgesamt ein Baudenkmal ist, gilt dies für die darin befindliche Eigentumswohnung entsprechend. Daher fällt auch eine im bisher nicht ausgebauten Dachgeschoss errichtete Wohnung dem Grunde nach unter § 7i EStG. Besonderheiten gelten nach einem aktuellen Urteil des Sächsischen FG in Hinsicht auf die neue Wohnung lediglich bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage, also der Beurteilung der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Denkmal oder zur sinnvollen Nutzung erforderlich sind.
FG Sachsen 24.2.10, 8 K 1480/09
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Dient ein Kredit, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden, dazu, unmittelbar und ausschließlich Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu finanzieren, so ist das bei vor 2005 abgeschlossenen sogenannten Darlehenspolicen für die Steuerfreiheit nach zwölfjähriger Laufzeit unschädlich. Dabei darf die mit der Lebensversicherung abgedeckte Finanzierung auch ein bankübliches Disagio umfassen. Das begünstigte Darlehen muss nämlich lediglich der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dienen, nicht hingegen unmittelbar der Investition selbst.
BFH 19.1.10, VIII R 40/06
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