Schädliche Denkmalüberlassung an das Kind

Aufwendungen an einem Denkmal lassen sich innerhalb von zehn Jahren mit jeweils 9 % wie Sonderausgaben abziehen, soweit das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

FG Schleswig-Holstein 29.4.10, 1 K 114/09

Eine solche Nutzung liegt auch dann vor, wenn das Objekt einem steuerlich zu berücksichtigenden Kind unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen wird.

Die Nutzung durch das Kind ist dann dem Hauseigentümer als eigene Nutzung zuzurechnen, weil es den Eltern obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen.

Die Überlassung an ein nicht mehr zu berücksichtigendes Kind oder einem sonstigen Dritten ist hingegen förderungsschädlich.

Hinweis:
Wir haben die Steuertipps und Steuerinformationen nach bestem Wissen erarbeitet und geprüft. Wir übernehmen keine Haftung für die Anwendung der Information und sich möglicherweise daraus ergebenden Konsequenzen jedweder Art.

31.10.2010 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare

Kommentare & Anmerkungen

zum Beitrag: »Schädliche Denkmalüberlassung an das Kind«,
Trackback-URL: http://www.steuerberater-pressler.de/cgi-bin/m4/mt-tb.cgi/1314

Schreiben Sie uns Ihre Meinung!

© 2007-2012, Steuerberater Jens Preßler, 04105 Leipzig, Gohliser Strasse 7
Kontakt, Impressum, Sitemap, Archiv | Design & Konzept: einfach-persoenlich