Rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit
Schüttet eine GmbH die aus ihrer gemeinnützigen Tätigkeit erzielten Gewinne überwiegend an ihre Gesellschafter aus, liegt ein schwerer Verstoß gegen die Selbstlosigkeit vor, der nach § 61 Abs. 3 AO zur rückwirkenden Versagung der Gemeinnützigkeit für die letzten 10 Jahre führt.
Selbstlosigkeit setzt voraus, dass Gesellschafter keine Gewinnanteile oder bei ihrem Ausscheiden nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile erhalten. Wird die Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich so geändert, dass sie § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO nicht mehr entspricht, ist dies von Anfang an nicht ausreichend.
BFH 12.10.10, I R 59/09
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25.03.2011 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare
