Rückstellung für die Vergütung von Mehrwegpaletten

Transportiert ein Lieferant seine Waren auf Mehrwegpaletten und berechnet er dem Kunden für die Überlassung der Paletten Geld, hat er für die Verpflichtung zur Rücknahme und Vergütung eine Rückstellung zu bilden, sofern die Paletten seinem Unternehmen zugeordnet werden.

Die Überlassung und spätere Rücknahme der Paletten ist als leiheähnliche Gebrauchsüberlassung zu werten, weil der vom Kunden für die Überlassung der Paletten zu zahlende Betrag mit einem Pfandgeld vergleichbar ist. Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist bereits im Zeitpunkt der Überlassung der Paletten wirtschaftlich verursacht.

FG Rheinland-Pfalz 22.9.10, 2 K 2467/08, rkr.

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04.05.2011 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare

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