Privatnutzung des betrieblichen Kfz
Die private Nutzung eines Betriebs-Pkw ist laut Verwaltung und BFH aufgrund des Anscheinbeweises auch dann der Lohnsteuer zu unterwerfen, wenn der Arbeitgeber Privatfahrten zwar verbietet, die Einhaltung des Verbots aber nicht überwacht. Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Zu klären ist noch, wie der Nachweis fehlender Privatfahrten ohne Fahrtenbuch erfolgen kann und wie die Privatnutzung von Vorführwagen durch Angestellte des Autohauses zu behandeln ist. Zudem ist vor dem FG Niedersachen ist unter 9 K 394/10 ein Musterverfahren zur Frage anhängig, ob die 1%-Regel insoweit verfassungsmäßig ist, als sie auf den Listenpreis bei der Erstzulassung abstellt und keine Rabatte berücksichtigt. Mangels anhängiger Revision können Einsprüche (noch) nicht ruhen.
BFH 13.10.10, VI R 12/09; 21.4.10, VI R 46/08; 11.2.10, VI R 43/09
FG Rheinland-Pfalz 18.3.09, 1 K 2079/07, Revision unter VI R 26/10 FG Niedersachsen 11.3.10, 1 K 327/07, Revision unter VI R 54/10
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17.07.2011 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare
