Pauschaler Abschlag bei den Kfz-Kosten nicht zwingend

Die private Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw ist mit den bei Ausführung dieses Umsatzes entstandenen Kosten zu versteuern (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG). Die Kosten, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, bleiben dabei außer Ansatz.

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FG Köln 2.6.08, 15 K 2935/05, EFG 08, 1670, Revision unter XI R 32/08

Ermittelt der Unternehmer für Ertragsteuerzwecke den Wert der Nutzungsentnahme nach der 1-Prozent-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG, so kann er auch für Umsatzsteuerzwecke von diesem Wert aus Vereinfachungsgründen ausgehen. Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten kann er einen pauschalen Abschlag von 20 vornehmen. Dieser pauschale Abschlag ist nach Auffassung des FG Köln aber nicht zwingend vorgeschrieben. Vielmehr darf bei Einzelnachweis der Kfz-Kosten ein individuell ermittelter höherer Abschlag für die nicht mit Vorsteuer belasteten Aufwendungen vorgenommen werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese eine Vereinfachungsmöglichkeit (Ein-Prozent-Regelung) nur gelten soll, wenn auch zwingend von der weiteren Vereinfachungsmöglichkeit (pauschaler Abschlag von 20 ) Gebrauch gemacht wird.

Unternehmer sollten diese Option in Anspruch nehmen und ihre Fälle offenhalten.

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09.08.2011 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare

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