Organschaft für Auslandsgesellschaften

Nunmehr kann auch eine im EU- oder EWR-Ausland gegründete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung in Deutschland ihr im Inland steuerpflichtiges Einkommen innerhalb einer steuerlichen Organschaft einem Organträger zurechnen. Aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission wird dies über den Wortlaut der Regelungen in den §§ 14, 17 KStG hinaus anerkannt. Bedingung ist lediglich, dass auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer steuerlichen Organschaft erfüllt sind.

BMF 28.3.11, IV C 2 - S 2770/09/10001

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22.06.2011 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare

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