Nachteilige Regelungen für ausländisches Vermögen

**Vermögen aus EU- und EWR-Staaten wird in allen offenen Fällen sowie im Rahmen der Erbschaftsteuerreform wie Inlandsvermögen behandelt. Bei beschränkter Steuerpflicht wird jedoch nur ein minimaler persönlicher Freibetrag abgezogen. **

EuGH 22.4.10, C-510/08
BFH 15.12.10, II R 63/09, beim EuGH unter C 31/11 EU-Kommission 14.3.11, IP/11/294
FinMin Baden-Württemberg 16.3.11, 3-S 3812 b/3

Das verstößt laut EuGH gegen EU-Recht. Damit kommen auch im EU-Ausland lebende Erwerber in den Genuss der inländischen Freibeträge. Die EU-Kommission hat Deutschland förmlich aufgefordert, seine Bestimmungen zu ändern. Dies soll über das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie in offenen Fällen umgesetzt werden. Damit kommen auch im EU- und EWR-Ausland lebende Erwerber auf Antrag in den Genuss der inländischen Freibeträge. Der BFH hat nun dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Nicht-Begünstigung nach § 13a ErbStG für Betriebsvermögen aus Drittländern gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.

Die Verwaltung lässt Verfahren ruhen und gewährt Aussetzung der Vollziehung.

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27.08.2011 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare

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