Möglichkeit der Verlustverrechnung im Erbfall

Infolge der geänderten BFH-Rechtsprechung kann der Erbe seit dem 24.7.2008 vom Erblasser nicht ausgenutzte Verlustabzüge nach § 10d EStG nicht mehr bei seiner eigenen Veranlagung geltend machen. Sie gleichen im Todesjahr nur positive Einkünfte des Erblassers aus. Das FinMin Schleswig-Holstein erläutert die Auswirkungen in besonderen Fällen.

Verwandte Themen: Erbfallkostenpauschbetrag nur einmal pro Todesfall

FinMin Schleswig-Holstein 23.3.11, VI 303 - S 2225 - 033, BMF 24.7.08, IV C 4 - S 2225/07/0006, BStBl I 08, 809

  • Wird der überlebende Gatte bei Zusammenveranlagung Erbe, darf er Verluste des verstorbenen Partners mit seinen eigenen positiven Einkünften ausgleichen und ein Rücktrag eines nicht ausgeglichenen Erblasser-Verlustes ins Vorjahr ist möglich. Bei getrennter Veranlagung kommt ein Rücktrag nur in die Veranlagung des Verstorbenen in Betracht.
  • Negative Auslandseinkünfte nach § 2a EStG wirken sich nach dem Tod nicht mehr min-dernd aus.
  • Die BFH-Entscheidung wirkt sich nicht auf Verlustverrechnungskreise aus, die nach § 15a EStG bei beschränkt haftenden Kommanditisten und nach § 15b EStG für Steuerstundungs-modelle gebildet worden sind. Hier ist die Quellenbezogenheit der Verluste maßgebend.
  • Bei den Neuregelungen zu Verlusten aus Kapitalvermögen unter der Abgeltungsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009 ist die Nichtübertragbarkeit anzuwenden, etwa bei den Verlust-verrechnungstöpfen der Banken.
  • Die Rechtsprechungsgrundsätze sind auf Spekulationsverluste nach § 23 EStG übertragbar. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Erbfall nach der Anschaffung aber vor dem Veräußerungs-geschäft eintritt.
  • Begrenzt verrechenbare Verluste bei Einkünften aus sonstigen Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG verfallen mit dem Tod.
  • Die BFH-Rechtsgrundsätze sind auf den Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG bei Über-entnahmen nicht übertragbar.

Hinweis:
Wir haben die Steuertipps und Steuerinformationen nach bestem Wissen erarbeitet und geprüft. Wir übernehmen keine Haftung für die Anwendung der Information und sich möglicherweise daraus ergebenden Konsequenzen jedweder Art.

17.10.2011 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare

Kommentare & Anmerkungen

zum Beitrag: »Möglichkeit der Verlustverrechnung im Erbfall«,
Trackback-URL: http://www.steuerberater-pressler.de/cgi-bin/m4/mt-tb.cgi/1791

Schreiben Sie uns Ihre Meinung!

© 2007-2012, Steuerberater Jens Preßler, 04105 Leipzig, Gohliser Strasse 7
Kontakt, Impressum, Sitemap, Archiv | Design & Konzept: einfach-persoenlich