Möglichkeit der Verlustverrechnung im Erbfall
Infolge der geänderten BFH-Rechtsprechung kann der Erbe seit dem 24.7.2008 vom Erblasser nicht ausgenutzte Verlustabzüge nach § 10d EStG nicht mehr bei seiner eigenen Veranlagung geltend machen. Sie gleichen im Todesjahr nur positive Einkünfte des Erblassers aus. Das FinMin Schleswig-Holstein erläutert die Auswirkungen in besonderen Fällen.
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FinMin Schleswig-Holstein 23.3.11, VI 303 - S 2225 - 033, BMF 24.7.08, IV C 4 - S 2225/07/0006, BStBl I 08, 809
- Wird der überlebende Gatte bei Zusammenveranlagung Erbe, darf er Verluste des verstorbenen Partners mit seinen eigenen positiven Einkünften ausgleichen und ein Rücktrag eines nicht ausgeglichenen Erblasser-Verlustes ins Vorjahr ist möglich. Bei getrennter Veranlagung kommt ein Rücktrag nur in die Veranlagung des Verstorbenen in Betracht.
- Negative Auslandseinkünfte nach § 2a EStG wirken sich nach dem Tod nicht mehr min-dernd aus.
- Die BFH-Entscheidung wirkt sich nicht auf Verlustverrechnungskreise aus, die nach § 15a EStG bei beschränkt haftenden Kommanditisten und nach § 15b EStG für Steuerstundungs-modelle gebildet worden sind. Hier ist die Quellenbezogenheit der Verluste maßgebend.
- Bei den Neuregelungen zu Verlusten aus Kapitalvermögen unter der Abgeltungsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009 ist die Nichtübertragbarkeit anzuwenden, etwa bei den Verlust-verrechnungstöpfen der Banken.
- Die Rechtsprechungsgrundsätze sind auf Spekulationsverluste nach § 23 EStG übertragbar. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Erbfall nach der Anschaffung aber vor dem Veräußerungs-geschäft eintritt.
- Begrenzt verrechenbare Verluste bei Einkünften aus sonstigen Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG verfallen mit dem Tod.
- Die BFH-Rechtsgrundsätze sind auf den Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG bei Über-entnahmen nicht übertragbar.
Hinweis:
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17.10.2011 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare
