Lottogewinn gilt als sonstiger Bezug des Kindes

Erzielt ein Kind einen Lottogewinn, ist dieser Gewinn in den Jahresgrenzbetrag seiner Einkünfte und Bezüge nach § 32 Abs. 4 EStG einzubeziehen.

Daher können Kindergeld und steuerliche Vergünstigungen für das entsprechende Jahr entfallen. Bei dem Gewinn handelt es sich um einen Bezug, der zur Bestreitung des Unterhaltes und der Ausbildung geeignet ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Geldbetrag einem Kind zweckgebunden zur Kapitalanlage geschenkt wird. Dann zählen nur die hieraus erzielten Erträge.

BFH 26.11.08, III S 65/08

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12.05.2009 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare

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