Lieferanten von Mobilfunkgeräten müssen ab 1.7.2011 das Reverse-Charge-Verfahren beachten

Um Umsatzsteuerausfälle zu verhindern, hat der Gesetzgeber in jüngster Zeit vermehrt den Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens, also die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leis-tungsempfänger, ausgedehnt. Mit Wirkung ab dem 1.7.2011 wurde nunmehr eine weitere Fallgruppe hinzugefügt, die insbesondere von Lieferanten von Mobilfunkgeräten zu beachten ist.

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Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen, Gesetzes-beschluss des Deutschen Bundestages, Drs. 242/11 vom 6.5.2011

Im Detail betrifft die Neuregelung die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand. Bei den integrierten Schaltkreisen handelt es sich meist um hochwertige Bauteile von EDV-Geräten; z.B. Mikroprozessoren und Zentraleinheiten. Die bauteilebezogene Abgrenzung dürfte in der Praxis indes noch zu Problemen füh-ren.

Um Kleinlieferungen nicht mit der Neuregelung zu belasten, wurde eine Umsatzgrenze von mindestens 5.000 EUR aufgenommen. Nach der Gesetzesbegründung ist dabei „auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten Gegenstände der genannten Art" abzustellen, um Manipulationen z.B. durch Aufspalten der Rechnungsbeträge zu unterbinden. Demzufolge kommt es also auf den Betrag der Endrechnung und nicht auf den Betrag in einer - etwaigen - Anzahlungsrechnung an. Auch nachträgliche Entgeltminderungen werden ausgeblendet, um eine einfache Handhabung zu gewährleisten.

Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft greift allerdings nur dann, wenn der Leistungsempfänger selbst ein Unternehmer ist. Bei Lieferungen an Nichtunternehmer - insbesondere also im typischen Einzelhandel - bleibt es demnach unabhängig vom Rechnungsbetrag bei der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers.

Steuer-Tipp:

Ist die Neuregelung anzuwenden, darf der Unternehmer in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Er muss stattdessen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen. Beim Leistungsempfänger fallen die Steuerschuld und der Vorsteuerabzug zusammen.

Hinweis:
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07.08.2011 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare

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