Kurberater ist nicht mit einem Rechtsanwalt vergleichbar

Einkünfte aus Kurberatung sind nach § 15 EStG gewerblich, wenn es dem Beratenden an einer umfassenden juristischen Vorbildung und an den zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs erforderlichen Staatsprüfungen fehlt.

Fachkenntnisse nur in einem Teil des Sozialrechts schaffen keine dem freien Beruf des Rechtsanwalts ähnliche Qualifikation.

BFH 7.9.10, VIII B 23/10

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30.03.2011 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare

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