Keine Werbungskosten mehr nach einem Immobilienverkauf

Der BFH hatte jüngst zu § 17 EStG entschieden, dass Schuldzinsen nach einem Anteilsverkauf nachträgliche Werbungskosten darstellen, soweit der Veräußerungserlös nicht zur Kredittilgung ausreicht.

OFD Frankfurt 21.1.11, S 2211 A - 17 - St 214
FG Baden-Württemberg 1.7.10, 13 K 136/07, Rev. BFH IX R 67/10
BFH 16.3.10, VIII R 20/08, BStBl II 10, 787; 8.9.10, VIII R 1/10, BFH/NV 11, 223

Verwandte Themen: Nachträgliche Schuldzinsen sind nicht abzugsfähig, Kapitalerhöhung und Wesentlichkeitsgrenze

Laut OFD Frankfurt ist dies aber nicht auf § 21 EStG übertragbar, da im EStG eine Unterscheidung zwischen betrieblichen und privaten Einkunftsarten besteht, indem nur bei den Gewinneinkünften auch Vermögenszuwächse der Besteuerung unterliegen. Daher entfällt für betriebliche Schuldzinsen der Veranlas-sungszusammenhang mit der Einkünfteerzielung nicht, wenn der Veräußerungs- oder Aufgabeerlös nicht zur Tilgung von Darlehen ausreicht. Im Privatbereich hingegen entfällt der Veranlassungszusammenhang mit Wegfall der Einkunftsquelle.

Der BFH hat diese Grundsätze nicht aufgegeben, sondern lediglich zu § 17 EStG entschieden, dass bei fremdfinanzierten GmbH-Anteilen aufgrund der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze auf jetzt 1 % eine Steuerverstrickung der Vermögensveränderungen der privat gehaltenen Anteile ähnlich dem betrieblichen Bereich eingeführt wurde. Damit entfällt für diesen speziellen Bereich die Grundlage, Schuldzinsen für Anschaffungs- oder Herstellungsdarlehen anders zu behandeln als im betrieblichen Bereich. Demgegenüber ist im Bereich des § 21 EStG keine ähnliche Annäherung zu sehen. Daran ändert auch die Ausdehnung der Spekulationsfrist von 2 auf 10 Jahre nichts. Während GmbH-Anteile zeitlich unbeschränkt steuerverstrickt bleiben, kann eine Immobilie nämlich nach zehn Jahren steuerfrei veräußert werden.

Steuer-Tipp:

Auch das FG Baden-Württemberg lehnt den Werbungskostenabzug in diesen Fällen ab. Da die Revision anhängig ist, sollten geeignete Fälle über ein ruhendes Verfahren offengehalten werden.

Hinweis:
Wir haben die Steuertipps und Steuerinformationen nach bestem Wissen erarbeitet und geprüft. Wir übernehmen keine Haftung für die Anwendung der Information und sich möglicherweise daraus ergebenden Konsequenzen jedweder Art.

Stichworte: , ,

10.08.2011 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare

Kommentare & Anmerkungen

zum Beitrag: »Keine Werbungskosten mehr nach einem Immobilienverkauf«,
Trackback-URL: http://www.steuerberater-pressler.de/cgi-bin/m4/mt-tb.cgi/1705

Schreiben Sie uns Ihre Meinung!

© 2007-2012, Steuerberater Jens Preßler, 04105 Leipzig, Gohliser Strasse 7
Kontakt, Impressum, Sitemap, Archiv | Design & Konzept: einfach-persoenlich