Kein Splittingtarif für Lebenspartnerschaften

Der Ausschluss eingetragener Lebenspartner von der Zusammenveranlagung verstößt trotz der mit Ehepartnern vergleichbaren zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen weder gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot noch gegen ein europa- und völkerrechtliches Diskriminierungsverbot, so der BFH. Ausreichend ist der Abzug von Unterhalt nach § 33a EStG. Zum Sachverhalt liegen jedoch zwei Verfassungsbeschwerden sowie eine Revision zu der Frage vor, ob das Ehegattensplitting im Wege der verfassungskonformen Auslegung auf die eingetragene Lebenspartnerschaft anzuwenden ist.

BFH 20.7.06, III R 8/04; 26.1.06, III R 51/05, beim BVerfG unter 2 BvR 909/06; 19.10.06, III R 29/06, BFH/NV 07, 663, beim BVerfG unter 2 BvR 288/07 FG Schleswig-Holstein 14.9.06, 5 K 236/03, Revision unter III R 83/06 FG München 13.12.06, 1 K 4023/05, Revision unter III R 103/07

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02.08.2011 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare

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