Kein Altersentlastungsbetrag auf Kapitalerträge
In die Berechnung des Altersentlastungsbetrags fließen Kapitalerträge gemäß § 2 Abs. 5b S. 1 EStG nicht ein, sofern sie der Abgeltungsteuer unterliegen.
Damit sind nur die erzielten übrigen positiven Einkünfte berücksichtigungsfähig. Dazu gehören weder Versorgungsbezüge noch Leibrenten. Handelt es sich also um Rentner mit Kapitaleinkünften, entfällt der Altersentlastungsbetrag vollständig.
FG Düsseldorf 13.10.10, 15 K 2712/10 E
Steuer-Tipp
Sofern die Kapitalerträge über die Günstiger-Prüfung der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden, lässt sich der Altersentlastungsbetrag auch von den Einkünften nach § 20 EStG abziehen.
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22.04.2011 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare
