Für die Anrufungsauskunft gelten die Regeln für Verwaltungsakte
Das BMF setzt jetzt die aktuelle BFH-Rechtsprechung um, wonach die dem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer erteilte Anrufungsauskunft nicht nur eine unverbindliche Rechtsauskunft, sondern ein Verwaltungsakt ist.
BMF 18.2.11, IV C 5 - S 2388/0-01
BFH 30.4.09, VI R 54/07; 2.9.10, VI R 3/09; 9.10.92, VI R 97/90, BStBl II 93, 166
Das FA kann diese nur für die Zukunft aufheben oder ändern.
Da die Bestimmungen zur Lohnsteueranrufungsauskunft in § 42e EStG keine eigenen Korrekturbestimmungen enthalten, werden § 207 AO zur verbindlichen Zusage anlässlich einer Außenprüfung und der Anwendungserlass hierzu analog angewendet.
Die Einordnung als Verwaltungsakt hat darüber hinaus weitere Praxisfolgen:
- Erteilung und Rücknahme der Anrufungsauskunft haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Dabei ist ein Widerruf vom FA zu begründen.
- Eine von vornherein zeitlich befristete Auskunft endet automatisch durch Zeitablauf und nicht durch gesonderten Verwaltungsakt.
- Beruht eine Anrufungsauskunft auf Vorschriften, die sich anschließend ändern, tritt sie außer Kraft.
- Den Antrag können sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber stellen, die Anrufungsauskunft wirkt als Verwaltungsakt allerdings nur gegenüber dem Antrag-steller. Dabei kann das FA gegenüber dem Arbeitgeber eine für ihn ungünstigen Rechtsstandpunkt einnehmen.
- Die Gegenwehr ist über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren möglich. Allerdings kommt im Falle der Ablehnung keine Aussetzung der Vollziehung in Betracht, da die Anrufungsauskunft kein vollziehbarer Verwaltungsakt ist.
Steuer-Tipp
Das Wohnsitz-FA des Arbeitnehmers ist nicht an die zuvor getätigten Auskünfte im Rahmen der Veranlagung gebunden, weil die Zusage nur für das Lohnsteuerverfahren gilt.
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24.04.2011 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare
