Innergemeinschaftlicher Erwerb
Steuerfreier innergemeinschaftlicher Erwerb - § 4b Nr. 4 UStG
Ein Unternehmer erwirbt Kleidung im Wert von netto 5 .000,00 € von einem polnischen Unternehmer. Die Kleidung wird von dem deutschen Unternehmer weiter an ein
Unternehmen im Drittland verkauft.
Tipp:
Der Betrag wird in der auf der Umsatzsteuervoranmeldung in der Kennzahl 91 auf der ausgewiesen, da der innergemeinschaftliche Erwerbnach § 4b UStG steuerfrei ist.
So erfassen Sie:
- Rechnungseingang
- Zahlung
zu 1. Rechnungseingang
SKR 03 3550 / 70000
SKR 04 5550 / 70000
steuerfreier Innergemeinschaftlicher Erwerb / Kreditor
Zu 2. Zahlung
SKR 03 70000 / 1200
SKR 04 70000 / 1800
Kreditor / Bank
Hinweis:
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10.12.2009 | Rubrik: Buchungs-Tipps | 0 Kommentare
