Innergemeinschaftlicher Erwerb

Steuerfreier innergemeinschaftlicher Erwerb - § 4b Nr. 4 UStG



Ein Unternehmer erwirbt Kleidung im Wert von netto 5 .000,00 € von einem polnischen Unternehmer. Die Kleidung wird von dem deutschen Unternehmer weiter an ein
Unternehmen im Drittland verkauft.

Tipp:
Der Betrag wird in der auf der Umsatzsteuervoranmeldung in der Kennzahl 91 auf der ausgewiesen, da der innergemeinschaftliche Erwerbnach § 4b UStG steuerfrei ist.

So erfassen Sie:

  1. Rechnungseingang
  2. Zahlung

zu 1. Rechnungseingang

SKR 03 3550 / 70000
SKR 04 5550 / 70000

steuerfreier Innergemeinschaftlicher Erwerb / Kreditor

Zu 2. Zahlung

SKR 03 70000 / 1200
SKR 04 70000 / 1800

Kreditor / Bank

Hinweis:
Wir haben die Steuertipps und Steuerinformationen nach bestem Wissen erarbeitet und geprüft. Wir übernehmen keine Haftung für die Anwendung der Information und sich möglicherweise daraus ergebenden Konsequenzen jedweder Art.

10.12.2009 | Rubrik: Buchungs-Tipps | 0 Kommentare

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