GWG bei Gewinn-Einkünften - § 6 Abs. 2 EstG

GWG mit Anschaffungskosten bis 150,00 €

Eine Firma kauft kauft einen Bürostuhl für brutto 238,00 € auf Ziel.

So erfassen Sie:

  1. Kauf des Bürostuhls
  2. Zahlung der Rechnung

zu 1. Kauf des Bürostuhls

SKR 03 904985 / 70000
SKR 04 906260 / 70000

Zu 2. Zahlung der Rechnung

SKR 03 70000 / 1200
SKR 04 70000 / 1800

Tipp:
Nach § 6 (2) EStG sind abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter, die selbstständig nutzbar sind, sofort als Betriebsausgaben abzusetzen, wenn sie netto 150,00 € nicht übersteigen.

Ab 2010 (Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden) ist bei Gewinneinkünftenein Wahlrecht eingeführt worden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 Euro können sofort abgeschrieben werden. Beträgt der Nettopreis zwischen 150 Euro und 410 Euro sind die Wirtschaftsgüter in einem laufend zu führenden Verzeichnis zu erfassen.
Die Poolabschreibung für Wirtschaftsgüter zwischen 150,01 Euro und 1.000 Euro netto gilt dann nur noch, wenn die sofortige Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 150 Euro gewählt wird.
Die Ausübung des Wahlrechts bezieht sich jeweils auf ein Wirtschaftsjahr.

Hinweis:
Wir haben die Steuertipps und Steuerinformationen nach bestem Wissen erarbeitet und geprüft. Wir übernehmen keine Haftung für die Anwendung der Information und sich möglicherweise daraus ergebenden Konsequenzen jedweder Art.

26.11.2009 | Rubrik: Buchungs-Tipps | 0 Kommentare

Kommentare & Anmerkungen

zum Beitrag: »GWG bei Gewinn-Einkünften - § 6 Abs. 2 EstG«,
Trackback-URL: http://www.steuerberater-pressler.de/cgi-bin/m4/mt-tb.cgi/869

Schreiben Sie uns Ihre Meinung!

© 2007-2012, Steuerberater Jens Preßler, 04105 Leipzig, Gohliser Strasse 7
Kontakt, Impressum, Sitemap, Archiv | Design & Konzept: einfach-persoenlich