Buchhalter als freier Mitarbeiter ist gewerblich tätig!

Erstellt ein selbstständig tätiger Buchhalter als freier Mitarbeiter für Steuerberater eigenverantwortlich Steuererklärungen oder Jahresabschlüsse, übt er keinen einem Steuerberater ähnlichen Beruf aus, sondern ist gewerblich tätig.

Sofern die Ausübung eines Katalogberufs eine staatliche Erlaubnis voraussetzt, ist eine Ähnlichkeit nach § 18 EStG grundsätzlich nur gegeben, wenn für den vergleichbaren Beruf e-benfalls eine Erlaubnis erforderlich ist.

Ein selbstständiger Buchhalter verfügt jedoch weder über die Erlaubnis einer beruflichen Organisation, noch über die Bescheinigung von Kenntnissen, die den Anforderungen einer staatlichen Prüfung für die Ausübung der freiberuflichen Katalogberufe vergleichbar sind.

BFH 23.1.08, VIII B 46/07

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04.08.2008 | Rubrik: für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER | 0 Kommentare

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