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Verwendung der Steuer-Identifikationsnummer des Arbeitnehmers

Das Bundesfinanzministerium hatte den Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung der Steuer- Identifikationsnummer (IdNr.) des Arbeitnehmers festgelegt.

BMF 9.11.09, IV C 5 - S 2378/09/10004

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Steuerliche Überlegungen zum anstehenden Jahreswechsel

Neben gezielten Aktionen bei den jeweiligen Einkunftsarten sind auch im privaten Bereich einige Überlegungen zum Jahresende ratsam.

  • Infolge der Erhöhung des Grundfreibetrags in 2010 auf 8.004 EUR (2009: 7.834 EUR) und der Anhebung der übrigen Tarifeckwerte ist es tendenziell ratsam, Abzugspotenzial noch in 2009 geltend zu machen.
  • Durch die Steuerung des Zahlungstermins bei den Sonderausgaben und den außergewöhnlichen Belastungen kann eine Einkommensverlagerung erfolgen. Das gilt beispielsweise für die Kirchensteuer oder Unterhaltsleistungen. Die Zehn-Tage-Regel in § 11 EStG bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen ist zu beachten.

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Neue Bundesregierung - Viele Steueränderungen in der Pipeline

Die vielleicht wichtigste Aussage im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung lautet: Alle Maßnahmen des Koalitionsvertrages stehen unter Finanzierungsvorbehalt. Ob bzw. wann die beabsichtigten Steueränderungen umgesetzt werden, bleibt demzufolge abzuwarten. Sofern die Änderungen bereits für 2010 gelten sollen, sollen sie durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums bis Weihnachten in trockenen Tüchern sein. Nachfolgend die wichtigsten steuerlichen Aspekte im Überblick:

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Aktualisierte Regeln beim Bankgeheimnis

Die Ausführungen der AO zu Kontrollmitteilungen bei Bankenprüfungen wurden an die neue BFH-Rechtsprechung angepasst. Hiernach ist eine Kontrollmitteilung dann hinreichend veranlasst, wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorheben oder eine für Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung erkennen lassen. Es muss also eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Entdeckung unbekannter Steuerfälle bestehen und sich dies anhand der konkreten Ermittlungen im Einzelfall nachvollziehbar ergeben.

BMF 30.7.09, IV A 3 - S 0062/08/10007-06, BFH 9.12.08, VII R 47/07

Keine Einspruchsrücknahme ohne Bedingungseintritt

Wird der Einspruch unter Bezugnahme auf eine tatsächliche Verständigung hin zurückgenommen und ändert das Finanzamt den Steuerbescheid anschließend nicht entsprechend, ist die Rücknahme nicht wirksam. Die Rücknahme stand nämlich unter der aufschiebenden Bedingung, dass entsprechende Abhilfebescheide seitens des Finanzamts erlassen werden. Zwar dürfen Einspruchsrücknahmen nicht von einer außerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden. Dies gilt aber nicht, wenn die Rücknahme von einem Ereignis abhängig gemacht wird, über welches das Finanzamt selbst entscheidet.

FG Düsseldorf 16.4.09, 11 K 4347/08 G

Steuern kompakt

Liebhaberei bei Hausaufwendungen

Wird durch einen Betrieb die Möglichkeit eröffnet, ohnehin anfallende Kosten für den Unterhalt einer Immobilie in den einkommensteuerlichen Bereich zu verlagern, ist das ein starkes Indiz für die Betriebsfortführung aus steuerirrelevanten Motiven. Da die Verluste durch die Anschaffung und Unterhaltung der Immobilie ohnehin entstehen würden, handelt es sich nicht um wirtschaftlich belastende Verluste. Die Verrechnung gewerblicher Verluste als wirtschaftlicher Vorteil stellt dann ein starkes Indiz für die Annahme der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht dar.

FG Hessen 19.1.09, 2 K 141/08

Kein Lohnzufluss bei gekündigter Direktversicherung

Es liegt keine Rückzahlung von Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber aus Renditeerwägungen eine für den Arbeitnehmer vor 2005 abgeschlossene und pauschal besteuerte Direktversicherung kündigt und den vom Versicherer erstatteten Rückkaufswert für eine andere betriebliche Altersversorgung wie etwa eine Pensionskasse einsetzt. Insoweit ist unerheblich, dass die künftigen Bezüge aus der Versorgungskasse anders als die Leistungen bei einer möglichen Fortführung des Altvertrags bei der Direktversicherung für den Arbeitnehmer nach § 19 Abs. 2 EStG steuerpflichtig sein werden.

FG München 11.2.09, 8 K 1412/07

Ausbildung zum Zeitsoldaten als Berufsausbildung

Für ein volljähriges Kind besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Diese Voraussetzung ist auch bei einer Bewerbung um eine Stelle als Zeitsoldat erfüllt. Denn eine Berufsausbildung bei der Bundeswehr liegt auch dann vor, wenn der Soldat nur militärisch und nicht für einen zivilen Beruf ausgebildet wird.

FG Rheinland-Pfalz 18.5.09, 5 K 2144/08

h4. Kein Abzug einer Betriebsausgabenpauschale

Sind bei der Ermittlung der für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Einkünfte und Bezüge des volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindes gewerbliche Einkünfte aus einer Promotionstätigkeit zu berücksichtigen, kann hierbei keine Betriebsausgabenpauschale von 20 % dieser gewerblichen Einnahmen abgezogen werden. Die von der Verwaltung aus Vereinfachungsgründen für bestimmte freie Berufe anerkannte Betriebsausgabenpauschale kann nur für freiberufliche, nicht aber für gewerbliche Einkünfte in Anspruch genommen werden.

Sächsisches FG 4.3.09, 8 K 2348/07 (Kg)

Erleichterte Trennung der Entgelte

Unternehmer, deren Umsätze unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, müssen in ihren Aufzeichnungen nach § 22 Abs. 2 UStG verdeutlichen, wie sich die Entgelte auf die einzelnen Steuersätze verteilen. Dem Unternehmer, dem wegen der Art und des Umfangs seines Geschäfts eine Trennung der Entgelte und der Bemessungsgrundlagen nach Steuersätzen in seinen Aufzeichnungen nicht zuzumuten ist, kann das Finanzamt auf Antrag Erleichterungen gewähren. Diese kommen allerdings dann nicht in Betracht, wenn eine Registrierkasse mit Zählwerken für mehrere Warengruppen eingesetzt wird. Die Regelungen zur erleichterten Trennung ergeben sich aus A 259 UStR. Das BMF hat hierzu ein achtseitiges Merkblatt veröffentlicht, das die einzelnen Verfahren anhand von Beispielen erläutert.


BMF 6.5.09, IV B 8 - S 7390/09/10001 - (2009/0268914), Merkblatt zur erleichterten Trennung der Bemessungsgrundlagen (USt M 1).

Pferderennen sind nicht gemeinnützig

Veranstaltet ein wegen Förderung der Tierzucht gemeinnütziger Verein Trabrennen, kann diese Veranstaltung zur Steuerpflicht führen, auch wenn die Rennen als Leistungsprüfung für die Zucht unerlässlich sind. Denn Trabrennen sind vor allem sportliche Ereignisse und beliebte Freizeitvergnügen, da sich Pferderennen nicht wesentlich von Fußballspielen, Boxevents oder Autorennen unterschieden. Daher fallen derartige unter denselben Bedingungen durchgeführte Veranstaltungen unter den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Schon aus Wettbewerbs- und Gleichheitsgründen gibt es keinen Anlass, den Pferdesport zu begünstigen. Dieses Urteil wendet sich damit gegen die Verwaltungsauffassung, wonach ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb vorliegt. Der BFH geht davon aus, dass von der Verwaltung zumindest für die Vergangenheit Vertrauensschutz gewährt wird.

BFH 22.4.09, I R 15/07, OFD Münster 24.6.05, S 2729 - 2 - St 13 - 33, StEK AO 1977 § 52/162

GrEStG - Umwandlungsvorgänge dürfen besteuert werden

Die Steuerbarkeit einer Grundstücksübertragung bei Umwandlungsvorgängen verstößt nicht gegen Art. 3 GG, weil auch umwandlungsbedingte Rechtsträgerwechsel der Grunderwerbsteuer unterworfen werden können. Die Anknüpfung an einen Grundstückswechsel zwischen verschiedenen Rechtsträgern gehört zur Ausgestaltung der Grunderwerbsteuer. Dem steht nach Meinung des BFH der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht entgegen. Denn anders als bei der Einkommensteuer kommt dem Leistungsfähigkeitsgrundsatz für Verbrauch- und Verkehrsteuern keine Bedeutung zu.

BFH 9.4.09, II B 95/08

Berufsrecht - Angestellter ist nicht gleich Finanzbeamter

Die Befreiung von der Steuerberaterprüfung aufgrund einer fünfzehnjährigen Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Finanzverwaltung kann einem Angestellten nur dann gewährt werden, wenn er eine gleichwertige Ausbildung wie ein Finanzbeamter des gehobenen Dienstes besitzt. Daher muss er zumindest über einen Abschluss verfügen, der mit einer Fachhochschulausbildung vergleichbar ist. Dabei ist allerdings nicht Voraussetzung, dass das Studium auf dem Gebiet des Wirtschafts- oder Steuerrechts absolviert wurde.

BFH 31.3.09, VII R 29/08

Wechsel von der Ist- zur Sollbesteuerung gelingt noch bis zur Bestandskraft

Die Umsatzsteuer ist gemäß § 16 UStG grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten zu berechnen (Sollbesteuerung).

Allerdings kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen die Steuer gemäß § 20 UStG nach vereinnahmten Entgelten berechnet (Istbesteuerung).

Ein rückwirkender Wechsel von der Besteuerung nach vereinnahmten zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten ist bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig.

BFH 10.12.08, XI R 1/08

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Teilwert-AfA auf eigenkapitalersetzendes Darlehen mindert den Gewinn

Nach § 8b Abs. 3 KStG in der bis 2007 geltenden Fassung waren Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Kapitalanteilen nicht zu berücksichtigen, sofern die Leistungen u.a. beim Empfänger zu Einnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören.

Nach Ansicht des BFH handelt es sich bei Teilwertabschreibungen auf eigenkapitalersetzende Darlehen aber nicht um solche Gewinnminderungen, sondern vielmehr um eigenständige Schuldverhältnisse.

Die Vorschrift erfasste dagegen nur substanzbezogene Wertminderungen des Anteils und nicht sämtliche wirtschaftlich damit zusammenhängende Aufwendungen.

BFH 14.1.09, I R 52/08, DStR 2009, 631

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Keine Betriebsveranstaltung bei geschlossenem Teilnehmerkreis

Eine nur Führungskräften vorbehaltene Abendveranstaltung stellt keine Betriebsveranstaltung im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG dar.

Die Möglichkeit der Lohnsteuer-Pauschalierung mit einem festen Steuersatz von 25 % scheidet deshalb aus.

Aufgrund des geschlossenen Teilnehmerkreises lehnt der BFH in einem aktuellen Urteil die Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber ab. Die Zuwendungen des Arbeitgebers sind dann als Arbeitslohn zu qualifizieren.

BFH 15.1.09, VI R 22/06, DStR 09, 609

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Fahrtenbuch auch bei kleinen Mängeln noch ordnungsgemäß

Rechenfehler oder Differenzen zwischen Aufzeichnungen und Routenplaner führen nicht zwingend dazu, ein Fahrtenbuch nicht mehr als ordnungsgemäß anzusehen.

FG Düsseldorf 7.11.08, 12 K 4479/07 E, EFG 09, 324
BFH 10.4.08, VI R 38/06, BFH/NV 08, 1373

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GmbH & Co. KG als Existenzgründer für die Ansparabschreibung

Eine Personengesellschaft gilt nur dann als Existenzgründerin im Sinne des § 7g Abs. 7 EStG a.F., wenn alle Mitunternehmer natürliche Personen sind und jeder Mitunternehmer die Voraussetzung eines Existenzgründers erfüllt.

Daraus ergibt sich, dass eine GmbH & Co. KG bereits deshalb nicht unter die Existenzgründer fällt, weil mindestens eine Kapitalgesellschaft (GmbH) Mitunternehmer ist.

Betroffene Personengesellschaften können damit keine Ansparabschreibung unter den erleichterten Voraussetzungen für Existenzgründer in Anspruch nehmen.

BFH 6.2.2009, IV B 125/08 (NV)
Hessisches FG 6.12.04, 1 K 939/02, EFG 05, 686, rkr.
Thüringer FG 30.1.08, 3 K 579/07 EFG 08, 841, Revision unter IV R 16/08

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Nachholverbot für Pensionsrückstellung mit Berechnungsfehlern

Wurde der Teilwert eine Pensionsrückstellung fehlerhaft berechnet und daher mit einem Wert in der Bilanz angesetzt, der unter dem Teilwert liegt, so greift das gesetzliche Nachholverbot ein.

BFH 14.1.09, I R 5/08, DStR 09, 791, 13.2.08, I R 44/07, BStBl II 08, 673; 10.7.02, I R 88/01, BStBl II 03, 936,
BMF 5.5.08, IV B 2 - S 2176/07/0009; BStBl I 08, 570; 11.12.03, IV A 6 - S 2176 - 70/03, BStBl I 03, 746

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Scheckeinlösung unter Vorbehalt führt schon zu Betriebseinnahmen

Löst ein Steuerpflichtiger mit Einnahmenüberschussrechnung einen Scheck ein, der unter dem Vorbehalt des Zustandekommens einer weiteren Vereinbarung gewährt wurde, ist die Einnahme in diesem Veranlagungszeitraum zu erfassen.

FG Münster 12.9.08, 6 K 676/04 E, Revision unter VIII R 39/08
BFH 29.4.82, IV R 95/79, BStBl II 82, 593; 1.3.77, VIII R 106/74, BStBl II 77, 545

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