Fragen zur Bemessungsgrundlage
Die Immobilienbewertung wurde ab 2009 nur für das ErbStG an die Vorgaben zur Bewertung auf Marktniveau angepasst. In dieser Hinsicht ergehen Grunderwerbsteuerbescheide nur noch vorläufig. AdV-Anträge lehnt die Verwaltung noch ab.
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Tarif: BFH 22.6.10, II R 4/09
Bemessungsgrundlage: BFH 2.3.11, II R 23/10; II R 64/08; 8.9.10, II R 3/10; 27.5.09, II R 64/08, BStBl II 09, 856; 29.7.09, II R 8/08, BFH/NV 10, 60 OFD Karlsruhe 15.4.10, S 033.8/66 - St 333, StEd 10, 382 Gleichlautende Ländererlasse 1.4.10, BStBl I 10, 266
AdV: BFH 5.4.11, II B 153/10
Nach Ansicht des BFH kann keine Aussetzung erfolgen, weil nicht angenommen werden kann, dass das BVerfG die Regelung rückwirkend für nichtig erklärt wird. Entschieden ist hingegen, dass nicht generell ein einheitlicher Erwerbsgegenstand bestehend aus der Erbbaurechtsbestellung und dem noch zu errichtenden Gebäude vorliegt und dass die Grunderwerbsteuer auch nach der Abschaffung der Eigenheimzulage erhoben werden darf.
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25.08.2011 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare
