Fragen zum Investitionsabzugsbetrag
Ansparrücklage und der neue Investitionsabzugsbetrag dürfen bei Neugründung und wesentlicher Erweiterung nur bei verbindlicher Bestellung gebildet werden. Diese strenge Anforderung an die Darlegung der Investitionsabsicht will das FG Münster für die geplante Anschaffung einer zusätzlichen Fotovoltaikanlage nicht gelten lassen, was der BFH genauso klären kann wie die vom FG aufgeworfene Frage, ob der Investitionsabzugsbetrag entgegen der Verwaltungsauffassung im Folgejahr aufgestockt werden kann, in welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt die geforderten Investitionsangaben zu machen sind und ob er im Einspruchsverfahren in Anspruch genommen werden kann, wenn die Investition vor Einreichung der Steuererklärung getätigt wurde.
FG Berlin-Brandenburg 16.9.10, 12 K 12197/09, Revision unter VIII R 48/10; 12 K 12163/10, Revision unter I R 90/10
FG Münster 21.1.10, 11 K 435/08 E, Revision unter III R 15/10
FG Niedersachsen 20.7.10, 16 K 116/10, Revision unter X R 25/10
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17.07.2011 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare
