Feststellungslast über steuerbegründende Tatsache
Das BVerfG hat entschieden, dass § 17 EStG nichtig ist, soweit in einem Veräußerungs-gewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zum 31.3.1999 entstanden sind und die nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können. Daher sind nur solche Wertsteigerungen steuerbar, welche ab dem 1.4.1999 entstanden sind. Insoweit handelt es sich um eine steuerbegründende Tatsache, sodass die Feststellungslast hierzu das Finanzamt trifft.
BFH 25.11.10, IX R 47/10
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20.06.2011 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare
