Erstattung von Körperschaftsteuerguthaben
FG Niedersachsen lässt Einsprüche nicht mehr aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhen, weil es laut FG Niedersachsen für die Auszahlung des SolZ zusätzlich zum Körperschaftsteuerguthaben an einer Rechtsgrundlage fehlt.
Da mittlerweile eine Revision anhängig ist, können Fälle wieder ruhend gestellt werden.
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OFD Münster 19.8.10, akt. Kurzinfo KSt 8/2008
FG Niedersachsen 8.12.09, 6 K 207/09, rkr.
FG Köln 9.3.10, 13 K 492/09; 13 K 64/09, Revision unter I R 39/10
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Stichworte: Körperschaftsteuerguthaben
07.08.2011 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare
