Ermäßigter Steuersatz aufs Hotelfrühstück
Seit 2010 unterliegen Beherbergungsleistungen dem ermäßigten Tarif, die damit im Zusammenhang stehende Verpflegung wie das Frühstück hingegen dem Regelsatz. Der BFH hat nun zu klären, ob das Frühstück nur eine unselbstständige Neben- zur Hauptleistung Beherbergung dar-stellt und daher nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG 7 % anzuwenden sind.
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Sächsisches FG 14.12.10, 3 K 1116/10, Revision unter XI R 3/11
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30.07.2011 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare
