Erklärung ohne elektronische Signatur kann wirken
Die mit einer elektronischen Einkommensteuererklärung übermittelten Daten sind nicht wegen der fehlenden elektronischen Signatur unbeachtlich, selbst wenn der unterschriebene komprimierte Ausdruck erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nachgereicht wird. Die Online-Übermittlung ist als formloser Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 AO zu werten. Dieser ist an keine bestimmte Form gebunden und muss nur konkretisieren, inwieweit und aus welchen Gründen ein Bescheid geändert werden soll. Daher kann eine zunächst noch nicht wirksame elektronisch übermittelte Erklärung als Änderungsantrag gewertet werden.
FG Rheinland-Pfalz 21.2.11, 5 K 2680/09
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25.06.2011 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare
