Vermögen aus EU- und EWR-Staaten wird in allen offenen Fällen bis 2008 sowie im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2009 wie Inlandsvermögen behandelt.
BFH 15.12.10, II R 63/09, beim EuGH unter C 31/11
EuGH 17.1.08, C 256/06, BFH/NV 08, 120; 22.4.10, BFH/NV 10, 1212
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Erwerber können für die Kosten eines Erbfalls pauschal insgesamt nicht mehr als 10.300 EUR abziehen. Somit können Miterben den Pauschbetrag nur anteilig beanspruchen und müssen ihn untereinander aufteilen. Hiermit erfasst sind die Kosten der Bestattung, für ein angemessenes Grabdenkmal, für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie der Aufwand, der unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entsteht. Das beinhaltet etwa Gebühren für Testamentseröffnung, Erbscheinerteilung oder Grundbuchumschreibung.
BFH 24.2.10, II R 31/08
Besteht zwischen Mitgliedern einer Erbengemeinschaft sowohl Uneinigkeit über die künftige Verwendung des Objekts als auch über die Art möglicher Mieter, fehlt es am gemeinschaftlichen Willen, Einkünfte zu erzielen. Daher sind die Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung nicht als vorab entstandene Werbungskosten abzugsfähig.
Quelle:
FG München 25.11.09, 10 K 3260/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101380
BFH 28.10.08, IX R 1/07, BStBl II 09, 848
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Die zukünftigen Aufwendungen für die Versorgung eines Hundes stellen keine Nachlassverbindlichkeiten dar. Etwas anderes gilt nur, wenn die Verpflichtung zur Versorgung des Tieres als Auflage aus dem Testament des Verstorbenen zu erfüllen ist. Übernimmt der Erbe den Hund hingegen freiwillig aus einer moralischen, nicht aber rechtlichen Verpflichtung, liegt keine abziehbare Auflage des Verstorbenen vor. Dies stellt keinen Verstoß gegen das in Art. 20a GG verankerte Ziel des Tierschutzes dar.
BFH 29.6.09, II B 149/08
Vier Entscheidungen beschäftigen sich mit erbschaft- und einkommensteuerlichen Fragen zu einer Stiftung in Hinsicht auf die Zuwendungen, die Auflösung, die Leistungen an Begünstigte sowie Zustiftungen. Nachfolgend die Eckpunkte der einzelnen Urteile.
Quelle:
ErbStG: BFH 30.11.09, II R 6/07,
Kapitaleinkünfte: FG Berlin-Brandenburg 16.9.09, 8 K 9250/07, Revision unter I R 98/09
BMF 27.6.06, IV B 7 - S 2252 - 4/06, BStBl I 06, 417
OFD Koblenz 21.12.06, S 2252 A - St 33 2
FG Schleswig-Holstein 7.5.09, 5 K 277/06
Sonderausgaben: FG Hamburg 11.9.09, 3 K 242/08, Revision unter
X R 46/09; 14.11.07, 3 K 250/06, EFG 08, 842
Zustiftung: BFH 9.12.09, II R 22/08; 9.7.09, II R 47/07, DStR 09, 2590
Liechtenstein: BFH 28.6.07, II R 21/05, BStBl II 07, 669
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Die Begünstigung von Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG entfällt wegen zu hoher Entnahmen nachträglich, wenn sie ausschließlich der Zahlung der durch den Erwerb ausgelösten Erbschaft- oder Schenkungsteuer dient. Die negativen Folgen eines aktuellen BFH-Urteils gelten für das alte und neue Recht. Damit entfallen bei Zuwendungen vor 2009 Freibetrag und Bewertungsabschlag für unentgeltlich zugewendetes Betriebsvermögen rückwirkend, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren Überentnahmen von mehr als 52.000 EUR tätigt.
Quelle:
BFH 11.11.09, II R 63/08,
BFH 22.5.02, II R 61/99, BStBl II 02, 598
Ländererlass 25.6.09, BStBl I 09, 713
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In einem vom FG Hamburg entschiedenen Fall stundeten die Kinder ihre Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des Vaters bis zum Tod der erbenden Mutter. Die Ansprüche der Kinder sollten mit 5 % im Jahr verzinst und ebenfalls gestundet werden. Als die Mutter einige Jahre später verstarb, waren die Zinsen auf rund 20.000 EUR pro Kind aufgelaufen.
Quelle:
FG Hamburg 1.10.09, 6 K 45/07,
BFH 28.10.08, VIII R 36/04, BStBl II 09, 190
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