Einstufung des häuslichen Arbeitszimmers
Die seit 2007 geltende Neuregelung beim häuslichen Arbeitszimmer ist verfassungswidrig, soweit die Aufwendungen steuerlich von der Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
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Arbeitszimmer nun wieder ab 2007, Arbeitszimmer kann beim Außendienstler den Schwerpunkt bilden, Auch Betriebsstätte gilt als häusliches Arbeitszimmer
BVerfG 6.7.10, 2 BvL 13/09
BFH 26.1.10, VI B 115/09; 23.9.09, IV R 21/08; 25.8.09, VI B 69/09, BStBl II 09, 826; 26.3.09, VI R 15/07
FG Nürnberg 16.6.10, 3 K 1992/2007, Revision unter VIII R 8/11
FG Rheinland-Pfalz 12.11.09, 6 K 2314/07, Revision unter VI R 47/10
FG Köln 13.10.10, 9 K 3882/09, Revision unter VIII R 44/10; 9.9.10, 10 K 944/06, Revision unter IX R 56/10; 10.12.08, 7 K 97/07, Revision unter VIII R 5/09
FG Rheinland-Pfalz 25.2.10, 6 K 2045/09, Revision unter VI R 71/10; 25.3.09, 2 K 1396/07, Revision unter VIII R 8/10; 17.2.09, 3 K 1132/07, EFG 09, 651, Revision unter VI R 13/09
FG Berlin-Brandenburg 19.12.07, 1 K 3467/03 B, Revision unter VIII R 4/09 FG Baden-Württemberg 15.5.09, 10 K 3583/08, EFG 10, 1114, Revision unter VIII R 7/10
FG Niedersachsen 8.2.11, 14 K 329/09, Revision unter VI R 13/11; 22.6.10, 12 K 482/08, Revision unter VI R 91/10
- Dies wurde rückwirkend ab 2007 über das Jahressteuergesetz 2010 umgesetzt. Weiterhin anhängig sind Fragen, ob
- die Abzugsbeschränkung trotz einer etwaigen Vergleichbarkeit mit einer Freiberuflerpraxis gilt, wenn Arbeits- und Besprechungs räume im Einfamilienhaus zur Abwicklung einzelner Projekte dienen (VIII R 8/11),
- Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Richterin am Amtsgericht absetzbar sind oder ob die bisherige Rechtsprechung zum anderen Arbeitsplatz und zum Mittelpunkt der Betätigung aufgrund der Änderung über das JStG 2010 neu überdacht werden muss (VI R 13/11),
- eine beabsichtigte Nutzung als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit zum Abzug ausreicht oder es nach dem Prinzip der Abschnittsbesteue rung nicht auf die künftigen Verhältnisse ankommt (VI R 47/10),
- sich der berufliche Mittelpunkt bei Lehrtätigkeit in der Wohnung befindet (VIII R 5/09, VI R 71/10),
- ein Schauspieler und Drehbuchautor den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im heimischen Büro hat (VIII R 4/09),
- ein außerhäusliches Arbeitszimmer vorliegt, wenn sich das außerhalb des Wohnbereichs im gleichen selbstgenutzten Haus befindet (VIII R 7/10, IX R 56/10),
- das Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bei einer atypischen Außendiensttätigkeit darstellt (VIII R 8/10),
- kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn das heimische Büro nach Feierabend und am Wochenende zur Vertiefung von Sprachkenntnissen genutzt wird (VI R 91/10) und
- das Zimmer zum Einstudieren von Musikstücken unter die Abzugsbeschränkung fällt (VIII R 44/10).
- Entschieden ist hingegen, dass Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, nicht als häusliches Arbeitszimmer zählen und die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten abziehbar sind. Ehepaare können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur entsprechend dem zivilrechtlichen Eigentumsverhältnis absetzen.
Hinweis:
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14.07.2011 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare
