Einsprüche können ruhen

Der BFH äußert Zweifel, ob die Bewertung des Grundvermögens nach dem 1.1.2007 noch verfassungsgemäß ist. Einsprüche gegen Einheitswertfeststellungen oder Grundsteuermessbescheide für Stichtage nach dem 1.1.2007 können ruhen, sofern sie sich auf die gegen das BFH-Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde berufen. Die Verwaltung gewährt jedoch keine Aussetzung der Vollziehung. Anträge auf Aufhebung von Einheitswerten und Grundsteuermessbeträge werden ausgesetzt, und damit ist die Verjährung bis zur Entscheidung darüber gehemmt. Sofern der Antragsteller jedoch auf einer Entscheidung besteht, wird dieser abgelehnt und ein dagegen eingelegter Einspruch ruht dann ebenfalls.

BFH 30.6.10, II R 60/08, BStBl II 10, 897; II R 12/09, BStBl II 11, 48, beim BVerfG unter 2 BvR 287/11
FinMin Baden-Württemberg 18.4.11, 3 - G 100.0/3

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25.08.2011 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare

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