Einordnung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters

Eine Reihe von FG hatte sich mit unterschiedlichem Tenor zur Abgrenzung der Tätigkeiten eines Rechtsanwalts und Insolvenzverwalters beschäftigt. Nach Ansicht des BFH erzielt ein Insolvenz- oder Zwangsverwalter, der qualifiziertes Personal einsetzt, Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit und ist folglich nicht gewerbesteuerpflichtig.

Verwandte Themen Masseverbindlichkeit bei Einnahmen des Insolvenzverwalters


BFH 15.12.10, VIII R 50/09
FG Düsseldorf 21.1.10, 14 K 575/08 G, Zerl, Revision unter VIII 13/10 FG Niedersachsen 29.9.09, 13 K 170/07, Revision unter VIII R 3/10
FG Hamburg 27.5.09, 2 K 72/07, EFG 09, 1651; Revision unter VIII R 37/09
FG Köln 28.5.08, 12 K 3735/05, EFG 08, 1876; Revision unter VIII R 29/08

Nach Ansicht des BFH erzielt ein Insolvenz- oder Zwangsverwalter, der qualifiziertes Personal einsetzt, Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit und ist folglich nicht gewerbesteuerpflichtig. Hierzu sind noch weitere Revisionen zu der Frage anhängig, ob und in welchem Umfang sich Anwälte noch im Rahmen ihrer freiberuflichen Tätigkeit bewegen und somit nicht der Gewerbesteuer unterliegen.

Entsprechende Fälle sollten daher über ein ruhendes Verfahren offen-gehalten werden, zudem diese Frage angesichts der zunehmenden Insolvenzen an praktischer Bedeutung gewonnen hat.

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25.08.2011 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare

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