Einbau einer Kläranlage ist nicht außergewöhnlich

Anschaffungskosten für eine Kläranlage sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn das Einfamilienhaus in der dünnbesiedelten Gegend wegen der schweren Erreichbarkeit nicht ans kommunale Abwassernetz angeschlossen ist.

Zwar entstehen die Kosten zwangsläufig, denn der Hausbesitzer ist zur Abwasserbeseitigung gesetzlich verpflichtet. Allerdings ist er wirtschaftlich nicht belastet, weil er einen marktfähigen Gegenstand anschafft und es sich um eine bloße Umschichtung von Vermögenswerten handelt.

FG Münster 12.11.10, 4 K 1393/08 E

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27.04.2011 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare

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