Berechnung der Beteiligung an einer Gesellschaft
Der Erwerb von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft ist gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG steuerpflichtig, wenn die Beteiligungsquote von 95 auf jeder Beteiligungsstufe erreicht wird.
Dabei kommt keine Multiplikation der auf den jeweiligen Beteiligungsstufen bestehenden Quoten in Betracht. Eine steuerbare Anteilsübertragung liegt unabhängig davon vor, ob der Erwerber sie selbst unmittelbar erwirbt oder es sich um eine nur mittelbare Gesellschaft handelt.
Für die Steuerpflicht kommt es nur darauf an, dass jede unmittelbare Beteiligung in der Beteiligungskette jeweils mindestens 95 beträgt
BFH 25.8.10, II R 65/08
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29.03.2011 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare
