Auslandsstudium von Kindern zählt nur begrenzt

Aufwendungen für ein Auslandsstudium sind auch dann nicht über den Ausbildungsfreibetrag des § 33a Abs. 2 EStG von 924 EUR hinaus abziehbar, wenn keine vergleichbare Ausbildung im Inland angeboten wird.
Eltern haben von Verfassungs wegen keinen Anspruch auf die steuerliche Berücksichtigung der Kosten für eine solche Ausbildung ihrer Kinder .

BFH 21.2.08, III B 56/07

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02.09.2008 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare

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