Mit der Einräumung einer Unterbeteiligung an Gesellschaftsanteilen wird noch kein Vermögensgegenstand zugewendet, der schenkungsteuerpflichtig ist.
BFH 16.1.08, II R 10/06, 22.8.07, II R 33/06, BStBl II 08, 28; 28.6.07, II R 21/05, BStBl II 07, 669
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Das BVerfG hat eine Vorlage des FG Köln für unzulässig erklärt, wonach die Besteuerung von Zinseinkünften für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 aufgrund struktureller Vollzugsdefizite gegen den Gleichheitssatz verstößt und die Steueramnestie verfassungsrechtlich zu ungerechtfertigter Begünstigung steuerunehrlicher Anleger führt.
Kapitaleinnahmen: BVerfG 10.3.08, 2 BvR 2077/05; 25.2.08, 2 BvL 14/05; 8.11.06, 2 BVR 620/03, HFR 07, 276
Spekulationsgewinne: BVerfG 10.1.08, 2 BvR 294/06, DStR 08, 197; 18.4.06, 2 BvL 8/05, HFR 06, 716; 2 BvL 12/05, StEd 06, 500; 19.4.06, 2 BvR 300/06, HFR 06, 718, 7.5.06, 2 BvR 1935/04, StEd 06, 324
FG Köln 22.9.05, 10 K 1880/05, EFG 05, 1378
BFH 7.9.05, VIII R 90/04, BStBl II 06, 61, beim BVerfG unter 2 BvR 2077/05
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Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde § 23 EStG insoweit geändert, dass die nachträgliche Feststellung von Veräußerungsverlusten im Entstehungsjahr generell nur in offenen Fällen möglich ist. Der Gesetzgeber hat das Verlustfeststellungsverfahren gemäß § 10d Abs. 4 EStG in § 23 Abs. 3 S. 9 EStG rückwirkend normiert.
OFD Münster 25.2.08, Kurzinfo Einkommensteuer Nr. 007/2008, DB 08, 729
Bayerisches LfSt 6.3.08, S 2256 - 38 St 32/St 33
BMF 30.11.07, IV C 4-S 2225/07/0004, 2007/0493552, BStBl I 07 825
Revisionen unter IX R 86/07; IX R 44/07; XI R 42/06
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Auch die schuldrechtliche Option auf den Erwerb einer Beteiligung kann eine Anwartschaft sein, deren Veräußerung unter § 17 EStG fällt.
BFH 19.12.07, VIII R 14/06
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Treten Anleger einem geschlossenen Fonds mit Sitz im Ausland bei, müssen sie dem Finanzamt den Erwerb innerhalb eines Monats anzeigen. Gleiches gilt bei veränderter Beteiligungsquote oder einem Fondsverkauf über den Zweitmarkt. Wer dem nicht, unvollständig oder verspätet nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld und Zwangsmittel geahndet werden kann.^
OFD Hannover, Verfügung vom 4.1.2008, Az. S 0320 - 46 - StO 142
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Das geplante Gesetz zur Ergänzung und Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung soll zwei EU-Richtlinien umsetzen, wonach neben Kreditinstituten auch Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer verpflichtet sind, die Strafverfolgungsbehörden bei Verdacht der Terrorismusfinanzierung zu informieren. Es soll am Tag nach seiner Verkündigung in Kraft treten.
Gesetzentwurf zur Ergänzung und Bekämpfung der Geldwäsche und Ter-rorismusfinanzierung vom 14.3.2008, BR Drs. 168/08
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Schenkt ein beherrschender GmbH-Gesellschafter eigene Darlehensforderungen gegen die GmbH an seine Kinder, die ebenfalls an der GmbH beteiligt sind, ist dies steuerlich anzuerkennen. D.h., die vereinbarten Schuldzinsen sind weiterhin Betriebsausgaben der GmbH und die den Kindern gutgeschriebenen Zinsen sind bei diesen als Kapitaleinkünfte zu erfassen.
BFH-Urteil vom 19.12.2007, Az. VIII R 13/05, DB 2008, 441
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Ab dem 01. Januar 2009 werden inländische Banken und Sparkassen eine pauschale Steuer von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer auf alle Kapitaleinkünfte ihrer Kunden an das Finanzamt abführen (Prinzip der Quellensteuer). Betroffen sind hiervon insbesondere Zinsen, Dividenden, Erträge aus Fonds und Zertifikaten sowie Gewinnen bzw. Wertsteigerungen aus Wertpapieren.
Mit diesem anonymen Steuerabzug ist die Einkommensteuer eines Steuerpflichtigen abgegolten.
Ein kurzer Überblick :
- Einheitliche Besteuerung von Erträgen (Zinsen, Dividenden, Investmenterträgen, Zertifikatserträgen usw.), und Gewinnen aus der Veräußerung privater Kapitalanlagen mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 % ab 1.1.2009 (Abgeltungssteuer zzgl. Soli und KiSt.)
- Wegfall der sog. "Spekulationsfrist", d. h. Besteuerung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften unabhängig von der Haltedauer beim Anleger. Anwendung der Neuregelung nur für nach dem 31. Dezember 2008 erworbene Kapitalanlagen.
- Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens bei Einkünften im Privatvermögen; unveränderte Fortführung der Befreiung von Beteiligungserträgen und Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen bei Körperschaften.
- Der Abgeltungssteuer werden die Bruttoerträge, die nur durch den Sparer-Pauschbetrag (= Sparer-Freibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag) reduziert werden, unterweorfen. Ein weitergehender Werbungskostenabzug ist nicht möglich.
- Die Steuerfestsetzung erfolgt durch das Finanzamt mit dem Abgeltungssteuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen und für Veräußerungsgewinne, bei denen ein Quellensteuerabzug nicht möglich ist (etwa für im Ausland erzielte Erträge und Veräußerung von GmbH-Anteilen); Die Berücksichtigung von Verlusten wird auf die Einkünfte aus Kapitalanlagen (Erträge und Veräußerungsgeschäfte) begrenzt.
- Kapitalanleger können - zu ihrem Vorteil - zur Veranlagung ihrer Einkünfte aus Kapitalanlagen optieren.
- Durch die Abgeltungssteuer ist ein Kontenabruf seitens des Finanzamtes grundsätzlich nicht mehr erforderlich.
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Laut Beschluss des BFH ist die Besteuerung von Wertpapiergewinnen nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 1999 verfassungsgemäß.
BVerfG 10.1.08, 2 BvR 294/06, DStR 08, 197
BFH 19.12.07, IX B 219/07, DStR 08, 142; 29.11.05, IX R 49/04, BStBl II 06, 178
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Verlustanteile eines typisch stillen Gesellschafters dürfen erst dann als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn
- die Gesellschafter den Jahresabschluss festgestellt haben,
- der Verlustanteil des stillen Gesellschafters berechnet wurde und
- der Anteil am Verlust von seiner Einlage abgebucht worden ist.
Dabei ist eine zeitlich vorverlagerte Verlustzurechnung aufgrund gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen steuerlich nicht anzuerkennen.
BFH 16.10.07, VIII R 21/06
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Hinweis:
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