Anlaufhemmung bei der Antragsveranlagung

Bei der Berechnung der Festsetzungsfrist für die Antragsveranlagung greift die Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO nach Ansicht der Verwaltung nicht, weil keine Pflicht zur Abgabe der Erklärung besteht. Damit bleiben nach der Grundregel nur vier Jahre Zeit. Wegen mehrerer anhängiger Revisionen können Altfälle in Hinsicht auf die Anlaufhemmung über einen Rechtsbehelf ruhend gestellt werden. Der BFH hat die Anlaufhemmung allerdings bereits bei verspäteter Wahl der getrennten Veranlagung abgelehnt.

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FG Baden-Württemberg 4.5.10, 4 K 478/10, Revision unter VI R 53/10 FG Berlin-Brandenburg 24.3.10, 1 K 1691/06, Revision unter VI R 68/10 Sächsisches FG 23.3.10, 6 K 2168/08, Revision unter VI R 77/10
FG Münster 21.5.10, 12 K 794/09 E, Revision unter VI R 86/10 BMF 28.7.10, IV A 3 - S 0062/08/10007-08
OFD Frankfurt 10.9.10, S 2270 A - 11 - St 216
BFH 8.3.10, VIII B 15/09, BFH/NV 10, 1080; 12.11.09, VI R 1/09, BStBl II 10, 406; 15.1.09, VI R 23/08

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07.07.2011 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare

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