Abzug von Spenden und Stiftungsbeiträgen

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 haben sich u.a. Änderungen im Spendenrecht ergeben, die grundsätzlich rückwirkend zum 1.1.2007 gelten.

BMF 18.12.08, IV C 4 - S 2223/07/0020

Das BMF hat nun ein Schreiben zur Anwendung der geänderten Abzugsregeln veröffentlicht.

Für den verbleibenden Großspendenvortrag zum 31.12.06 gilt die alte Regelung fort, d.h., der Vortrag ist weiterhin mit der Anwendung der alten Höchstbeträge und der zeitlichen Begrenzung auf fünf Jahre verbunden. Im Hinblick auf die Abzugsreihenfolge ist der zeitlich begrenzte Altvortrag bei entsprechender Anwendung der Höchstbeträge vorrangig zu berücksichtigen.

Zuwendungen an Stiftungen können jetzt innerhalb von zehn Jahren bis zu 1 Mio. EUR zusätzlich zu den Höchstbeträgen abgezogen werden, sofern es sich um Zuwendungen an einen neu gegründeten oder bestehenden Vermögensstock handelt und der Stifter einen Antrag stellt. Handelt es nicht um Stiftungen an einen Vermögensstock, liegt der Betrag über 1 Mio. EUR oder wird kein Antrag gestellt, fließen die Beträge in den allgemeinen Spendentopf. Hier gelten wie für alle anderen Zuwendungen die Höchstbeträge von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 %o der Summe der Umsätze und Löhne und Gehälter. Der Erlass erläutert zudem anhand eines Beispiels das Zusammenspiel zwischen altem und neuem Recht beim Zehnjahreszeitraum und die Verteilung der Zuwendung auf Antrag.

Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Spendenvortrag ist für die verschiedenen Vorträge - Vortrag von Vermögensstockspenden, Großspendenvortrag und allgemeiner unbefristeter Spendenvortrag - gesondert festzustellen.

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13.02.2009 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE, für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER | 0 Kommentare

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