Abzug der Fahrtkosten von Gehbehinderten ist begrenzt

Die Begrenzung der angemessenen Fahrleistung von 15.000 km jährlich bei Gehbehinderten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung bezieht sich neben reinen Privatfahrten auch auf behinderungsbedingte unvermeidbare Fahrten.

Abgegolten sind damit alle Fahrten für Freizeit-, Besuch- und Erholungszwecke.

Lediglich Fahrten wie etwa zum Arzt können als Krankheitskosten zusätzlich berücksichtigt werden.

BFH 15.6.10, VI B 11/10

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28.11.2010 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare

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