Steuer-Tipps für ALLE

Kein Schutz von Geheimnisträgern anlässlich einer Außenprüfung

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder Notare dürfen bei einer Außenprüfung die Vorlage von Unterlagen ihrer Mandanten nicht mit Verweis auf ihre Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verweigern, urteilt der BFH in einer aktuellen Entscheidung. Grundsätzlich ist eine Außenprüfung auch bei Berufsgeheimnisträgern erlaubt, um die steuerrelevanten Sachverhalte der Freiberufler zu ermitteln.

Quelle:
BFH 28.10.09, VIII R 78/05, 8.4.08, VIII R 61/06, BStBl II 09, 579,
FG Nürnberg 30.7.09, 6 K 1286/2008, Revision unter VIII R 4/09

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Gesetzentwurf zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben: Bundesrat bezieht Stellung

Durch das „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften" sollen insbesondere aktuelle EuGH-Urteile und die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden (s. AStW 10, 1). In seiner Sitzung vom 12.2.2010 hat der Bundesrat zum Gesetzentwurf Stellung bezogen und Ergänzungen angeregt. Dabei haben vor allem die folgenden Punkte praktische Relevanz:

Quelle:
Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 12.2.10, BR-Drucks. 4/10

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Jahressteuergesetz 2010 - Viele Änderungen in Planung

Der BMF-Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2010 beinhaltet eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen in zwölf Gesetzen.

Das betrifft insbesondere Anpassungen bei der Umsatz- und Abgeltungsteuer sowie neue Kontrollen bei der Geldanlage.

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte für die Beraterpraxis.

BMF-Referentenentwurf Jahressteuergesetz 2010, JStG 2010, 29.3.10

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Erbengemeinschaft: Zinsen sind auch ohne tatsächlichen Zufluss zu versteuern

Werden Pflichtteilsansprüche bis zum Tod des Erben verzinslich gestundet, fließen die Zinserträge nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg selbst dann unmittelbar mit dem Tod zu, wenn der Nachlass vorwiegend aus Immobilien besteht und tatsächlich kein Geld geflossen ist.

FG Hamburg vom 1.10.2009, Az. 6 K 45/07

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Versorgungsleistungen: Anwendungserlass der Finanzverwaltung zur neuen Rechtslage

Für nach dem 31.12.2007 abgeschlossene Übertragungsverträge wurde die steuerlich günstige Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen eingeschränkt. Zu den Änderungen, die regelmäßig für Übertragungen im Bereich der vorweggenommenen Erbfolge relevant sind, nimmt das Bundesfinanzministerium Stellung.


BMF-Schreiben vom 11.3.2010, Az. IV C 3 - S 2221/09/10004

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Für alle Steuerpflichtigen

Haushaltsnahe Dienstleistungen: BMF klärt weitere Fragen zur Steuerermäßigung

Das aus 2007 stammende Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushalts-nahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) aktualisiert. Wichtige Aspekte, die auch für die Steuererklärung 2009 verwendet werden können, sind nachfolgend aufgeführt:

Ab 2009: Erhöhte und vereinheitlichte Förderung

Zum 1.1.2009 wurde die Steuerermäßigung auf einheitlich 20 % der Aufwendungen erweitert. Im Einzelnen können:

  • maximal 4.000 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhält-nisse sowie Dienst-, Pflege- und Betreuungs¬leistungen,
  • maximal 510 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügig Beschäftigten sowie
  • maximal 1.200 EUR für die Inanspruchnahme von Handwerkerleis-tungen (nur Lohnkosten) für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden.

Die erhöhte Förderung ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2009 gezahlte Aufwendungen anzuwenden, soweit die Leistungen nach 2008 erbracht worden sind. Für in 2009 bezahlte Leistungen aus 2008 gilt daher noch die geringere Steuerermäßigung. Das betrifft auch die Jahresabrechnung für 2008, die Wohnungseigentümern und Mietern erst 2009 zugegangen ist.

Steuertipp: Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Rhein-land-Pfalz kann auch die von 600 EUR auf 1.200 EUR erhöhte Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht bereits in 2008, sondern erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 beansprucht werden.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der strittigen Über-gangsregelung zum verdoppelten Höchstbetrag lediglich um ein erkennbares Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Ab 2009 kann die Steuerermäßigung auch für Aufwendungen für Haushaltshilfen beansprucht werden. Eine Förderung als außergewöhnliche Belastungen scheidet aus.

Wann sind die Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen?

Die Aufwendungen sind grundsätzlich in dem Jahr steuerlich zu erfassen, in dem sie auch tatsächlich geleistet worden sind. Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

  • Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben (z.B. monatliche Vorauszahlungen einer Pflegeleistung), die innerhalb eines Zeitraums von bis zu zehn Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn eines Kalenderjahres fällig und geleistet worden sind, werden die Ausgaben dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugerechnet.
  • Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gehören die Abgaben für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt, die erst am 15.1. des Folgejahres fällig werden, noch zu den Aufwendungen des Vorjahres.
  • Bei Wohnungseigentümern und Mietern werden regelmäßig wie-derkehrende Dienstleistungen (z.B. Reinigung des Treppenhauses und Gartenpflege) grundsätzlich im Jahr der Vorauszahlungen, einmalige Aufwendungen (z.B. Handwerkerrechnungen) hingegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung berücksichtigt. Es wird von der Finanzverwaltung aber auch nicht beanstandet, wenn der Steuer¬pflichtige die gesamten Aufwendungen erst im Jahr der genehmigten Jahresabrechnung geltend macht.

Pflege- und Betreuungsleistungen

Die Finanzverwaltung äußert sich detailliert zu dem neu geregelten Abzug von Pflege- und Betreuungsleistungen. Die Feststellung und der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit, der Leistungsbezug der Pflegeversicherung sowie eine Unterscheidung nach Pflegestufen ist ab 2009 nicht mehr erforderlich.

Es ist ausreichend, wenn Dienstlei¬s¬tungen zur Grundpflege (z.B. Ernährung und Körperpflege) oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden. Die Steuerermäßigung steht dem Pflegebedürftigen selbst und auch anderen Personen zu, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die in einem im EU- oder EWR-Raum liegenden Haushalt durchgeführt werden.

Leistungen der Pflegeversicherung sind auf die Steuerermäßigung anzurechnen, soweit sie zweckgebunden für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt werden. Dies gilt sowohl für professionelle Pflege- und Betreuungsleistungen als auch für den Kostenersatz bei zusätzlichen Betreuungsleistungen für Menschen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf.

Das Pflegegeld ist dagegen nicht anzurechnen, weil es nicht zweckgebunden für professionelle Pflegedienste bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn Angehörige für die Kosten aufkommen und das Pflegegeld an sie weitergeleitet wird.

Steuertipp: Der Pflege-Pauschbetrag von 924 EUR kommt jetzt auch zum Abzug, wenn gleichzeitig eine Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen beantragt wird. Beide Steuervorteile können nebeneinander greifen. Zu beachten ist jedoch, dass ein Pflege-Pauschbetrag nicht beansprucht werden kann, wenn die Pflegeperson durch die Weiterleitung des Pflegegeldes Einnahmen erzielt und sie das Pflegegeld nicht nur treuhänderisch verwaltet, um daraus Aufwendungen des Pflegebedürftigen zu bestreiten.

Weitere Details

Wenn der Haushalt in eine andere Wohnung oder ein anderes Haus verlegt wird, gelten Maßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige Haushaltsführung veranlassten Abnutzung (z.B. Renovierungsarbeiten) noch als im Haushalt erbracht. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Umzug stehen.

Eine Steuerermäßigung wird nicht gewährt, wenn für das entsprechende Jahr keine Einkommensteuer anfällt. Demzufolge kann eine Steuerermäßigung weder zu einer negativen Einkommensteuer führen noch kann sie in andere Jahre vor- bzw. zurückgetragen werden.

Die Steuerermäßigung kann auch beim abgekürzten Zahlungsweg in Anspruch genommen werden. Somit muss eine Handwerkerrechnung nicht zwingend vom Konto desjenigen bezahlt werden, der die Kosten geltend machen will.

BMF-Schreiben vom 15.2.2010, Az. IV C 4 - S 2296- b/07/0003,
FG Rheinland-Pfalz vom 26.1.2010, Az. 3 K 2002/09,

Änderung wegen neuer Tatsachen nach Schätzungsbescheid

Beinhaltet die Steuererklärung sowohl mindernde als auch erhöhende Tatsachen, kann der bestandskräftige Schätzungsbescheid lediglich zuungunsten nach § 173 AO berichtigt werden. Im Übrigen liegt grobes Verschulden vor, wenn der Erklärungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen wurde.

FG Köln 10.6.09, 7 K 3999/08, BFH 10.7.08, IX R 4/08, BFH/NV 08, 1803; 20.11.08, III R 107/06, BFH/¬NV 09, 545

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Steuerfahndung muss Verfahren vor Ablauf der Verjährungsfrist starten

Maßnahmen der Strafsachen- und Bußgeldstelle des Finanzamtes wie die Anforderung von Unterlagen oder die Informationsgewinnung durch Befragung anlässlich von Gesprächen an Amtsstelle stellen noch keine erkennbaren Ermittlungen der Steuerfahndung dar. Daher führen solche Ermittlungen nach einem neueren Urteil des BFH nicht dazu, dass es zu einer Ablaufhemmung bei der Verjährungsfrist kommt.

BFH 8.7.09, VIII R 5/07, 29.4.08, VIII R 5/06, BStBl II 08, 844; 13.2.03, X R 62/00, BFH/NV 03, 740

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Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Tarifs für Geschwister

Ein Erb- und Schenkungsteuerbescheid ist nicht wegen der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit von der Vollziehung auszusetzen. Das gilt für die durch die Neuregelung des ErbStG bewirkte Ungleichbehandlung der unterschiedlichen Vermögensarten und Erwerbergruppen.


FG München 5.10.09, 4 V 1548/09, Beschwerde unter II B 168/09

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InvZulG - Förderung, Stilllegung und Kürzungen bei Investitionen ab 2010

Nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg besteht der Anspruch auf Investitions- zulage auch dann weiter, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut nicht während des gesamten Fünf-Jahres-Zeitraums aktiv genutzt wird. Es reicht aus, wenn es grundsätzlich einsatzfähig ist. Im Urteilsfall hatte ein Unternehmer einen angeschafften Transporter aus Kostengründen ab- und später wieder angemeldet.


FG Berlin-Brandenburg 25.6.09, 13 K 1853/06,
BMF 23.7.09, IV C 3 - InvZ 1015/07/0001, BStBl I 09, 810

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Wegzugsteuer ist rechtmäßig

Nach § 6 AStG a.F. kommt es zur so genannten Wegzugsbesteuerung bei einer wesentlichen Beteiligung, wenn eine Person mindestens zehn Jahre in Deutschland gewohnt hat und dann ins Ausland umzieht. Die Steuer auf die bis zum Wegzugszeitpunkt entstandenen Wertsteigerungen entsteht auch dann, wenn sie nicht durch einen Verkauf der Anteile tatsächlich realisiert wurde.

BFH 25.8.09, I R 88/07; I R 89/07, 23.9.08, I B 92/08, BStBl II 09, 524

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Vorfälligkeitsentschädigung ist keine Nachlassverbindlichkeit

Lösen die Erben vom Verstorbenen aufgenommene Kredite vorzeitig ab, handelt es sich bei der anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung nicht um eine sonstige Nachlass- verbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG. Zwar sind Aufwendungen abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung, Verteilung oder dem Erlangen des Nachlasses entstehen.

FG Köln 5.2.09, 9 K 204/07,
FG München 17.10.07, 4 K 811/05, EFG 08, 1905, Revision unter II R 37/08
BFH 20.6.07, II R 29/06, BStBl II 07, 722

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Auslegung neuer Tatsachen im gesonderten Feststellungsverfahren

Für die Frage, ob eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache zu einer höheren oder niedrigeren Steuer führt, kommt es bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung nur auf die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen an. Nach Auffassung des BFH sind die steuerlichen Auswirkungen in den Folgebescheiden der Beteiligten daher nicht maßgeblich. Abzustellen ist dabei nicht auf die Gesellschaft insgesamt, sondern getrennt auf jeden einzelnen Feststellungsbeteiligten.

BFH 24.6.09, IV R 55/06,
IV R 33/85, BFH/NV 87, 775

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