Steuer-Tipps für ALLE

Steuerpflicht bei Festvergütung für Geschäftsführung und Haftung

Der BFH hatte jüngst zu einem vermögensverwaltenden geschlossenen Fonds entschieden, dass die gesondert vereinbarte Festvergütung, die der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementär von seiner KG für die Haftung erhält, umsatzsteuerpflichtig ist und hierfür die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8g UStG nicht in Anspruch genommen werden kann.

Diese Vorschrift gilt nur für die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten, nicht aber für die persönliche Haftung.

BMF 14.11.11, IV D 2 - S 7100/07/10028 :003,
BFH 3.3.11, V R 24/10
EuGH 19.4.07, C-455/05

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Grundsätze des EuGH zur steuerfreien Geschäftsveräußerung im Ganzen

Der EuGH hat die vom BFH vorgelegten Anfragen zu den Voraussetzungen der Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG für ein Einzelhandelsgeschäft beantwortet.

Danach liegt die Umsatzsteuerfreiheit selbst dann noch vor, wenn die Einrichtung und der Warenbestand eines Ladenlokals verkauft und die Geschäftsräume vom Verkäufer an den Erwerber auf unbestimmte Zeit vermietet werden, aber der Vertrag kurzfristig kündbar ist. Diese Voraussetzung reicht jedenfalls dann aus, wenn die übertragenen Gegenstände eine dauerhafte selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit des Erwerbers absichern können.

EuGH 10.11.11, Rs. C-444/10

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Kindergeldanspruch für ein behindertes Kind

Nach dem Einkommensteuerrecht besteht für ein volljähriges Kind ein Anspruch auf Kindergeld, wenn dieses wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Voraussetzung ist nach derzeitiger Rechtslage, dass die Behinderung des Kindes vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

BFH 9.6.11, III R 61/08
BFH 19.11.08, III R 105/07; 22.10.09, III R 50/07, BStBl II 11, 38

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Veräußerung eines auch im Betriebsvermögen gehaltenen Grundstücks

Wer eine Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist wieder veräußert, muss die Wertsteigerungen im Privatvermögen seit der Anschaffung versteuern, auch wenn er das Grundstück zeitweise im Betriebsvermögen gehalten hat.

Der Gewinn aus dem privaten Veräußerungsgeschäft ist in diesem Fall um den im Betriebsvermögen zu erfassenden Gewinn zu korrigieren. Die zwischenzeitliche Aufteilung in Wohnungseigentum ändert nichts an der wirtschaftlichen Identität von angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut.

BFH 23.8.11, IX R 66/10
BMF 5.10.00, IV C 3 - S 2256 - 263/00, BStBl I 00, 1383 Tz. 2, 5, 35

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Nachträglicher Schuldzinsenabzug nach dem Hausverkauf

Das FG Düsseldorf hält es für ernstlich zweifelhaft, dass kein nachträglicher Schuldzinsenabzug für die nach Abzug des Veräußerungserlöses verbleibenden Darlehen erfolgt.

Nach bisheriger Rechtsprechung waren Kreditaufwendungen nach der Gebäudeveräußerung keine nachträglichen Werbungskosten zu § 21 EStG mehr, weil sie aufgrund eines nicht steuerbaren Gewinns im privaten Vermögensbereich nicht mehr mit dieser Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang standen.

FG Düsseldorf 18.7.11, 11 V 1620/11 A (E),
FG Baden-Württemberg 1.7.11, 3 K 136/07, Revision unter IX R 67/10
BFH 16.3.10, VIII R 20/08, BStBl II 10, 787

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Anschaffungskosten beim Erwerb gebrauchter Lebensversicherungen

Der vom Erwerber einer gebrauchten Lebensversicherung gezahlte Kaufpreis stellt Anschaffungskosten dar, sodass die bis dahin in der Police aufgelaufenen rechnerischen Zinsen weder negative Kapitaleinnahmen noch vorweggenommene Werbungskosten darstellen.

Das gilt generell beim Erwerb von Kapitalanlagen und somit auch für Aufwand im Zusammenhang mit dem Abschluss von Lebensversicherungen, da bei den Überschusseinkünften Wertveränderungen außer Betracht bleiben und dies nur über die AfA durchbrochen wird. Damit bestätigt der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung.

BFH 24.5.11, VIII R 46/09
BFH 28.10.10, VIII B 90/10, BFH/NV 11, 254

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Aufgabe der Vervielfältigungstheorie bei selbstständiger Tätigkeit

Der BFH hatte jüngst die Vervielfältigungstheorie bei Freiberuflern aufgegeben, die eine sonstige selbstständige Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ausüben.

Die geänderte Rechtsprechung wendet die Verwaltung jetzt auf alle offenen Fälle an, nunmehr erfolgt eine allgemeine Abgrenzung entsprechend § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

OFD Koblenz 23.9.11, Kurzinfo ESt Nr. ST 3_2011K111
BFH 15.12.10, VIII R 50/09, BStBl II 11, 506; VIII R 37/09, BFH/NV 11, 1303

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Vergütungsvorschüsse bei Insolvenzverwaltern

Die Vergütung des Insolvenzverwalters für die Geschäftsführung wird grundsätzlich erst mit Verfahrensbeendigung fällig. Er kann aber aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss hierauf entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt.

Hierbei wird vorab das vergütet, was bislang an Verwalterleistung erbracht worden ist. Die OFD Münster weist darauf hin, dass der Vorschuss sowohl bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG als auch in der Bilanz mit der Entnahme aus der Insolvenzmasse erfolgswirksam zu erfassen ist und insoweit keine Passivierung als erhaltene Anzahlung in Betracht kommt.

OFD Münster 27.10.11, akt. Kurzinfo ESt 32/2011

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Vermietetes Grundstück als Veräußerung eines Teilbetriebs

Die Tarifbegünstigung der §§ 16, 34 EStG auf Veräußerungsgewinne gilt auch für einen Teilbetrieb, wenn dieser für sich organisatorisch geschlossen ist und einen mit gewisser Selbstständigkeit ausgestatteten Teil eines Gesamtbetriebs darstellt.

Er muss für sich betrachtet aber alle Merkmale eines Betriebs aufweisen und als solcher lebensfähig sein. Das ist nach einem aktuellen Urteil des FG Köln bei einem fremdvermieteten Grundstück zwar nicht von vornherein ausgeschlossen.

FG Köln 15.6.11, 7 K 3773/08
BFH 9.12.09, X R 4/07, BFH/NV 10, 888

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Stundung aus Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

Eine Stundung aus persönlichen, insbesondere wirtschaftlichen Härtegründen, setzt Stundungsbedürftigkeit und Stundungswürdigkeit des Antragstellers voraus. Erlass bedeutet den Verzicht des Steuergläubigers auf einen Geldleistungsanspruch.

Grundsätzlich sind die Finanzbehörden verpflichtet, durch Bescheid festgesetzte Steuern oder andere auf Zahlung gerichtete Ansprüche zu erheben (Erhebungsverfahren) oder beizutreiben (Vollstreckungsverfahren). Im Einzelfall kann dies jedoch aus bestimmten Gründen unbillig sein. In einem solchen Fall kann oder muss die Finanzbehörde die Steuer erlassen.

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Zulage für leer stehende Wohnung

Hinsichtlich einer Investitionszulage können Wohnungen auch fremden Wohnzwecken dienen, wenn sie mehr als ein Jahr leer stehen. Nach dem Urteil des BFH ist insoweit zwischen Investitionszulage und Sanierungsförderung nach § 7k EStG zu unterscheiden.

Die Zulage setzt nicht voraus, dass der Investor das Gebäude zu Wohnzwecken überlässt, ausreichend ist, dass leer stehende Räume Wohnzwecken dienen.

BFH 7.7.11, III R 91/08
BFH 24.2.10, III R 69/07

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Bei längerem Leerstand sind verstärkte Vermietungsbemühungen nötig

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Einschränkung beim Steuersparmodell ist verfassungsgemäß

Nach dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem Bestimmtheitsgebot hat der Gesetzgeber Vorschriften so genau zu fassen, dass Betroffene die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können.

Nach einem Urteil vom FG Baden-Württemberg enthält § 15b EStG zur begrenzten Verlustverrechnung bei Steuerstundungsmodellen zwar immer noch mehrere unbestimmte Begriffe, die in der Praxis vor allem bei geschlossenen Fonds zu beachten sind.

FG Baden-Württemberg 7.7.11, 3 K 4368/09,
BFH 2.8.07, IX B 92/07, BFH/NV 07, 2270; 8.4.09, I B 223/08, BFH/NV 09, 1437
FG Münster 8.11.10, 5 K 4566/08 F, EFG 11, 438, Revision unter IV R 59/10

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Grobes Verschulden bei Fehlern in der Steuersoftware

Innerhalb kürzester Zeit haben sich gleich vier FG mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit die Benutzung einer Steuersoftware Auswirkung auf das Verschulden des Steuerpflichtigen hat und damit zum Ausschluss der Änderung wegen neuer Tatsachen zugunsten des Nutzers führt.

FG Rheinland-Pfalz 30.8.11, 3 K 2674/10,
FG Rheinland-Pfalz 13.12.10, 5 K 2099/09, Revision unter X R 8/11
FG Hamburg 27.9.11, 1 K 43/11
FG Sachsen-Anhalt 30.6.10, 2 K 742/09, Revision unter VI R 5/11
BFH 23.1.01, XI R 42/00, BStBl II 01, 379

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