Kapitalerhöhung und Wesentlichkeitsgrenze

Wird ein GmbH-Anteil veräußert, ist es für die Besteuerung nach § 17 EStG allein entscheidend, ob der veräußernde Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der GmbH wesentlich beteiligt war.

Diese Voraussetzung ist nach Auffassung des FG Düsseldorf auch dann erfüllt, wenn ...

FG Düsseldorf 14.9.10, 13 K 997/08 E, Revision unter IX R 57/10
BFH 14.3.06, VIII R 49/04, BStBl II 06, 746

... jemand

• ursprünglich mit weniger als 25 % beteiligt war,
• dann Anteile hinzuerwirbt und so die Grenze überschreitet,
• selbst wenn im Erwerbszeitpunkt bereits feststeht, dass die Beteiligung wegen einer Kapitalerhöhung wieder unter die Grenze fallen wird.

Maßgeblich ist, dass der Erwerb der Anteile zivilrechtlich - wenn auch nur für eine juristische Sekunde - zu einer Überschreitung des Grenzwertes führt. Die neuen Beteiligungsverhältnisse aufgrund der Kapitalerhöhung werden erst später durch die Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung wirksam.

Die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision wurde eingelegt, da der BFH bislang die Auswirkungen von erhaltenen Bezugsrechten bei einer Kapitalerhöhung noch nicht beurteilt hat. Entschieden hatte er jedoch, dass die Fünf-Jahres-Frist erst mit der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister beginnt.

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01.06.2011 | Rubrik: | 0 Kommentare

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