Buchen der Veräußerung von PKW

Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einem Wirtschaftsgut (R 41 a Abs. 5 EStR 1998) Die Veräußerung von Anlagegüter ist in der Regel umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig, wenn kein Steuerbefreiungstatbestand vorliegt.

Wenn der Nettoverkaufserlös größer als der Restbuchwert zum Zeitpunkt der Veräußerung ist entsteht ein Buchgewinn; ist er kleiner entsteht ein Buchverlust. In der Praxis wird aus umsatzsteuerlichen Gründen sowie wegen der Abstimmung dem Anlagevermögen nach der Bruttomethode gebucht.

Für den Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung werden die Aufwendungen und Erlöse saldiert. Dadurch ergeben sich die Erträge oder Verluste aus der Veräußerung.

Für die Buchung der Veräußerung sollte folgende Reihenfolge beachtet werden:

  1. Ermittlung der Abschreibung
  2. Buchung der Abschreibung
  3. Buchen des Restbuchwertes
  4. Buchen der Veräußerung.

Beispiel Buchungssatz

Zu 2. Buchung der Abschreibung

SKR 03 4830 / 0320

Abschreibung auf Sachanlagen / PKW

Zu 3. Buchung des Restbuchwertes

SKR 03 2315 / 0320

Anlagenabgang / PKW

Zu 4. Buchung der Veräußerung

SKR 03 1200 / 8829

Bank / Erlöse aus Verkäufen von Sachanlagen mit Umsatzsteuer 19 % bei Buchgewinn

Nach § 22 Abs. 2 UStG müssen die steuerpflichtigen Umsätze auf einem gesondertem Konto erfasst werden.

Inzahlungnahme von PKW

Beim Kauf eines PKW wird meist ein gebrautes Fahrzeug in Zahlung genommen.

PKW alt

Buchungssatz:

SKR 03 4830 / 0320

Abschreibung auf Sachanlagen / PKW

SKR 03 2315 / 0320

Anlagenabgang / PKW

SKR 03 1600 / 8829

Verbindlichkeiten / Erlöse aus Verkäufen von Sachanlagen mit Umsatzsteuer 19 % bei Buchgewinn

SKR 03 1600 / 1200

Verbindlichkeiten / Bank

PKW neu


SKR 03 0320 / 1200

PKW mit Vorsteuer (wenn VSt-abzug berechtigt) / Bank

Achtung: eventuell Differenzbesteuerung bei Kauf bzw. Buchung des neuen PKW beachten.

Hinweis:
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10.10.2009 | Rubrik: | 0 Kommentare

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