Liegt eine Eigentumswohnung in einem Gebäude, das nach den landesrechtlichen Vorschriften insgesamt ein Baudenkmal ist, gilt dies für die darin befindliche Eigentumswohnung entsprechend. Daher fällt auch eine im bisher nicht ausgebauten Dachgeschoss errichtete Wohnung dem Grunde nach unter § 7i EStG. Besonderheiten gelten nach einem aktuellen Urteil des Sächsischen FG in Hinsicht auf die neue Wohnung lediglich bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage, also der Beurteilung der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Denkmal oder zur sinnvollen Nutzung erforderlich sind.
FG Sachsen 24.2.10, 8 K 1480/09
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Das BMF regelt die Möglichkeiten, unter denen für schadstoffbelastete Grundstücke eine Rückstellung oder Teilwertabschreibung vorgenommen werden kann und reagiert damit auf ein BFH-Urteil aus dem Jahre 2003, wonach eine Rückstellung für Umweltschutzmaßnahmen erst gebildet werden darf, wenn ernsthaft mit der Inanspruchnahme aus einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gerechnet werden muss.
BMF 11.5.10, IV C 6 - S 2137/07/10004,
BFH 19.11.03, I R 77/01, BFH/NV 04, 271
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Der vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2010 enthält im Vergleich zum BMF-Referentenentwurf (s. AStW 10, 365) noch einige wesentliche Änderungen. Nachfolgend die wichtigsten Punkte:
Fundstellen:
Kabinettsentwurf Jahressteuergesetz (JStG) 2010, 19.5.10
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Das BMF hat den Entwurf eines Anwendungsschreibens zum Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen und zur Besteuerung der Altersbezüge veröffentlicht. Dies ersetzt mit Wirkung vom 1.1.2010 den Erlass aus dem Jahre 2008, der aufgrund verschiedener Gesetzesänderungen überholt ist. Bezüglich der Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich sind die Ausführungen bereits ab dem 1.9.2009 anzuwenden.
Nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte zu den Neuregelungen:
Vorsorgeleistungen: BMF 26.4.10, IV C 3 - S 2222/09/10041, IV C 5 - S 2345/08/0001, unter BFH 19.1.10, Az. X R 53/08
Privatrente : BMF 31.3.10, IV C 3 - S 2222/09/10041; 1.10.09, IV C 1 - S 2252/07/0001, BStBl I 09, 1172
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Ein schriftliches Auskunftsverlangen mit der Aufforderung, bestimmte Unterlagen über ausländische Konten und Depots vorzulegen, hemmt zwar den Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 5 AO. Allerdings schließt nicht bereits der Beginn von solchen Ermittlungshandlungen den Eintritt der Straffreiheit für eine Selbstanzeige aus. Voraussetzung dafür ist entweder, dass ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder dass die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist.
BFH 3.2.10, VIII B 164/09
Erwerber können für die Kosten eines Erbfalls pauschal insgesamt nicht mehr als 10.300 EUR abziehen. Somit können Miterben den Pauschbetrag nur anteilig beanspruchen und müssen ihn untereinander aufteilen. Hiermit erfasst sind die Kosten der Bestattung, für ein angemessenes Grabdenkmal, für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie der Aufwand, der unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entsteht. Das beinhaltet etwa Gebühren für Testamentseröffnung, Erbscheinerteilung oder Grundbuchumschreibung.
BFH 24.2.10, II R 31/08
Allgemeine Beschreibungen wie Trockenbau-, Fliesen- und Außenputzarbeiten genügen nicht den Anforderungen in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung. Diese muss vielmehr Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar ermöglicht. Mit diesem Beschluss setzt der BFH seine Rechtsprechung zu den Inhaltsangaben fort, die er bereits zuvor für Bauarbeiten sowie Bau- oder Beratungsleistungen entschieden hatte. Bei solch allgemeinen Bezeichnungen wird eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen nicht ausgeschlossen.
BFH 5.2.10, XI B 31/09
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, dass volljährige Kinder bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes anders als Kinder in der Berufsausbildung nicht berücksichtigt werden. Der Ausschluss ist sachlich gerechtfertigt, weil Wehrdienst und Zivildienst Leistende eine einheitliche und umfängliche Besoldung erhalten und den Eltern regelmäßig keine Unterhaltsaufwendungen entstehen, die im Rahmen des Familienleistungsausgleichs berücksichtigt werden sollen. Schließlich ist der Zivildienst grundsätzlich keine Berufsausbildung, da er im Regelfall nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf dient.
BFH 17.2.10, III B 64/09
Einnahmen aus der Vermietung von Containern sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und keine Kapitaleinkünfte, wenn die Mietzeit unter der Nutzungsdauer liegt und der Mieter (Leasingnehmer) weder ein Ankaufsrecht noch sonst die Möglichkeit der Nutzung der Wertsteigerung hat. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Vermieter (Leasinggeber) im Falle einer Kündigung nur den Anspruch auf Herausgabe eines bau- und typengleichen Containers gleichen Herstellungsdatums hat. Vorteilhaft an dieser Rechtsprechung ist, dass die Werbungskosten abzugsfähig bleiben und beim Verkauf die Spekulationsfrist des § 23 EStG
nutzbar ist.
FG Baden-Württemberg 23.11.09
Dient ein Kredit, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden, dazu, unmittelbar und ausschließlich Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu finanzieren, so ist das bei vor 2005 abgeschlossenen sogenannten Darlehenspolicen für die Steuerfreiheit nach zwölfjähriger Laufzeit unschädlich. Dabei darf die mit der Lebensversicherung abgedeckte Finanzierung auch ein bankübliches Disagio umfassen. Das begünstigte Darlehen muss nämlich lediglich der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dienen, nicht hingegen unmittelbar der Investition selbst.
BFH 19.1.10, VIII R 40/06
Übernimmt der Arbeitgeber Steuerberatungskosten für die Erstellung von Einkommensteuererklärungen seiner Arbeitnehmer, führt dies bei einer Nettolohnvereinbarung zu Arbeitslohn. Diese bei ausländischen Angestellten übliche Vereinbarung liegt nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Bei Übernahme der Kosten treten diese gegenüber dem offenkundigen eigenen Interesse der ausländischen Arbeitnehmer zumindest nicht evident hervor.
BFH 21.1.10, V R 2/08
Schenkt ein wesentlich beteiligter Vater seinem Sohn GmbH-Anteile, die das Kind postwendend am nächsten Tag an eine Gesellschaft verkauft, an der es beteiligt ist, erhöhen die ehemaligen Anschaffungskosten des Vaters beim Sohn den Veräußerungsverlust, da der Verlust auch durch den Vater hätte geltend gemacht werden können. Ein Gestaltungsmissbrauch ist insoweit nicht gegeben. § 42 AO läuft ins Leere, wenn der Vorbesitzer anstelle des Beschenkten den Verlust selbst hätte geltend machen können.
FG München 15.12.09, 2 K 2608/06
Werden im Rahmen eines Einzelunternehmens mehrere relativ gleichartige Internet-Dienste betrieben, stellt die Veräußerung eines Dienstes keine begünstigte Teilbetriebsveräußerung dar, wenn zwischen den einzelnen Internet-Diensten keine klare organisatorische Trennung besteht. Ein Teilbetrieb ist jedoch möglich, wenn eine starke Trennung etwa durch eigene Anmeldung, Firma, Verwaltung, Organisation, Anlagevermögen, Abrechnungen, Räumlichkeiten, gesonderte Buchführung sowie einen unterscheidbaren Außenauftritt dokumentiert wird.
BFH 9.12.09, X R 4/07
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