Aufgrund einer geplanten Neuregelung im Jahressteuergesetz 2010 sollen ab dem Tag nach der Verkündung Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs unter bestimmten Voraussetzungen für den EU- und EWR-Raum auch als Sonderausgaben abzugsfähig sein, wenn der Empfänger nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Zudem soll der Sonderausgabenabzug in § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG auch bei Kapitalzahlungen aus betrieblichen Anrechten oder privaten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, die eine Kapitalisierung vorsehen, gelten.
Quelle:
BMF-Referentenentwurf Jahressteuergesetz 2010, JStG 2010, 29.3.10
BMF 9.4.10, IV C 3 - S 2221/09/10024
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Durch die Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG sind private Steuerberatungskosten seit 2006 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Der BFH sieht in seiner ersten Entscheidung zu dieser Gesetzesänderung keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Dieser Tenor liegt auf der Linie mehrerer FG-Urteile.
Quelle
BFH 4.2.10, X R 10/08,
BFH 14.10.09, X R 29/08
FG Düsseldorf 19.3.10, 1 K 3692/07 E
BMF 21.12.07, IV B 2 - S 2144/07/0002, BStBl I 08, 256
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Familienheimfahrten eines zur Berufsausbildung auswärts untergebrachten Kindes mindern dessen Einkünfte nicht, wenn die Eltern diese Fahrten auf eigene Kosten mit ihrem Pkw durchführen. Der Tenor dieses BFH-Urteils hat sowohl Auswirkungen auf Kindergeld und -freibeträge als auch auf den Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG. In einem solchen Fall liegen beim Nachwuchs keine eigenen Aufwendungen vor, sodass er auch die Entfernungspauschale nicht ansetzen kann. Nach dem Grundsatz der persönlichen Leistungsfähigkeit sind nur die Aufwendungen im Rahmen des § 9 EStG abziehbar, die persönlich getragen werden.
Quelle
BFH 12.11.09, VI R 59/07
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Darf ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zu betrieblichen Zwecken genutzt werden, ist es bilanziell wie ein materielles Wirtschaftsgut zu behandeln und die selbst getragenen Herstellungskosten sind laut BFH nach den für Gebäude geltenden Regeln abzuschreiben. Dabei ist irrelevant, ob die Nutzung auf einem unentgeltlichen oder entgeltlichen Verhältnis beruht, dem Nutzenden zivilrechtliche Ersatzansprüche gegen den Eigentümer des Grundstücks zustehen oder ob die Übernahme der Herstellungskosten eine unentgeltliche Zuwendung an den Eigentümer des Grundstücks oder Entgelt für die Nutzungsüberlassung darstellt.
Quelle:
BFH 25.2.10, IV R 2/07,
BFH 5.6.08, IV R 79/05, BStBl II 09, 15
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Eine Pensionsrückstellung darf nur gebildet werden, wenn die Zusage keine Leistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht. Das ist nach einem Beschluss des BFH bei Gewinntantiemen der Fall, die nach Erteilung der Pensionszusage entstehen. Nur Gehaltsbestandteile, die von bereits entstandenen Gewinnen abhängen, dürfen gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 2 EStG berücksichtigt werden.
Quelle:
BFH 3.3.10, I R 31/09
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Gehören mehrere Kfz zum Betriebsvermögen, ist die Ein-Prozent-Regel grundsätzlich auch dann fahrzeugbezogen und daher mehrfach anzuwenden, wenn feststeht, dass ausschließlich eine Person die verschiedenen Wagen auch privat genutzt hat. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des BFH in Fällen, in denen der Unternehmer kein Fahrtenbuch führt und er selbst verschiedene Kfz zu Privatfahrten nutzen kann. Dieser Tenor entspricht der geänderten Verwaltungsauffassung, die für Wirtschaftsjahre ab 2010 anzuwenden ist. Zuvor mussten Privatfahrten zumeist nur für den Wagen mit dem höchsten Listenpreis berücksichtigt werden.
Quelle:
BFH 9.3.10, VIII R 24/08,
BFH 31.7.09, VIII B 28/09, BFH/NV 09, 1967
BMF 18.11.09, IV C 6 - S 2177/07/10004, BStBl I 09, 1326, Tz. 12; 21.1.02, IV A 6 - S 2177 - 1/02, BStBl I 02, 148, Tz.9
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Die Ausgabe von Dienstleistungsgutscheinen zur Einlösung im Folgejahr erlaubt weder den Ausweis einer Verbindlichkeit noch einer Rückstellung. Nach einem aktuellen Urteil des FG Niedersachsen entsteht die Verpflichtung, aufgrund des Gutscheins einen Preisabschlag zu gewähren, rechtlich wirksam erst mit der Einlösung durch den Kunden. Bis dahin handelt es sich lediglich um eine Verpflichtung, die vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt.
Quelle:
FG Niedersachsen 24.8.09, 9 K 547/05, Revision unter IV R 45/09
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Verlangen Banken Bearbeitungsgebühren für die Gewährung von Darlehen, stellen diese bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ebenso wie die Schuldzinsen selbst Vergütungen für die Überlassung des Kapitals dar. Daher kann der Schuldner diese Kosten nicht sofort als Betriebsausgabe absetzen.
Quelle:
FG Köln 12.11.09, 13 K 3803/06,
BFH 7.3.07, I R 18/06, BStBl II 07, 697; 24.6.09, IV R 96/06, BStBl II 09, 781
BGH 12.5.92, XI ZR 258/91, DB 92, 1470; 19.10.93, XI ZR 49/93, DB 94, 138
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Ein verheiratetes Kind, das bislang bei seinen Eltern gewohnt hat, kann in deren Domizil auch nach dem Bezug einer eigenen Wohnung am Ausbildungs- oder Arbeitsort weiterhin eine eigene Wohnung haben. Das gilt nach einer Entscheidung des BFH zumindest dann, wenn es die Zimmer weiterhin nutzen kann und nicht nur gelegentlich von dort den Ausbildungs- oder Arbeitsort aufsucht. Dann kann die Entfernungspauschale auch für die weitere Strecke von der elterlichen Wohnung aus abgezogen werden. Hat ein Berufstätiger mehrere Wohnungen, so sind die Wege vom weiter von der Arbeitsstätte entfernt liegenden Ort zu berücksichtigen, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet und dieser nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.
lesen sie dazu auch diesen Beitrag:
Quelle:
BFH 22.10.09, III R 48/09,
BFH 5.3.09, VI R 23/07, BStBl II 09, 1016
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Der BFH hat seine aktuelle Rechtsprechung erneut bekräftigt, wonach Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 EStG in voller Höhe abziehbar ist, wenn dem GmbH-Gesellschafter oder Aktionär keinerlei Einnahmen aufgrund seiner Beteiligung zugehen. Mit diesem Beschluss reagiert der BFH auf den Nichtanwendungserlass des BMF auf die bisherigen Urteile, wonach das Halb- und ab 2009 Teileinkünfteverfahren auch in Verlustfällen unabhängig davon anzuwenden ist, ob Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen oder nicht.
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Quelle:
BFH 18.3.10, IX B 227/09
BFH 25.6.09, IX R 42/08, BStBl II 10, 220
FG Köln 25.2.10, 6 K 4092/05
BMF 15.2.10, IV C 6 - S 2244/09/10002, BStBl I 10, 181
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Das BMF hat sein Schreiben aus dem Jahr 2009 zur steuerlichen Förderung der privaten und betrieblichen Altersversorgung aufgrund verschiedener Gesetzesänderungen überarbeitet. Der 127 Seiten umfassende Erlass beinhaltet insbesondere die Angleichung der Riester-Rente an die Vorgaben durch die EuGH-Rechtsprechung sowie im betrieblichen und privaten Bereich die Anpassungen an das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs. Das Schreiben ist ab dem 1.1.2010 anzuwenden. Soweit die Regelungen den Versorgungsausgleich betreffen, gelten diese bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes und somit ab dem 1.9.2009.
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Quelle:
Ab 2010: BMF 31.3.10, IV C 3 - S 2222/09/10041,
Bis 2009: BMF 20.1.09, IV C 3 - S 2496/08/10011 / IV C 5 - S 2333/07/0003, BStBl I 09, 273
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, Versorgungsausgleichsgesetz 3.4.09, BGBl I 09, 700
Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften 8.4.10, BGBl I 10, 386
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Der BMF-Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2010 beinhaltet eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen in zwölf Gesetzen. Das betrifft insbesondere Anpassungen bei der Umsatz- und Abgeltungsteuer sowie neue Kontrollen bei der Geldanlage. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte für die Beraterpraxis. Sofern nichts gesondert vermerkt wurde, gelten die Änderungen ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung.
Quelle:
BMF-Referentenentwurf Jahressteuergesetz 2010, JStG 2010, 29.3.10
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„Mit Gesetzen ist es wie mit Würstchen: Es ist besser, wenn man nicht zusieht, wie sie gemacht werden!" Otto von Bismarck
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