Nach § 14 KStG können deutsche Muttergesellschaften Verluste ihrer inländischen Töchter im Rahmen einer Organschaft unter bestimmten Voraussetzungen mit eigenen Gewinnen verrechnen. Da dies nicht für die Verluste der Gesellschaften aus dem anderen EU-Raum gilt, sieht das FG Niedersachsen hierin einen Verstoß gegen die im EG-Vertrag gebotene Niederlassungsfreiheit, weil endgültige Verluste der Tochtergesellschaften von einem Abzug in Deutschland ausgeschlossen werden.
Quelle:
FG Niedersachsen 11.2.10, 6 K 406/08,
EuGH 13.12.05, C-446/03, DStR 05, 2168; 15.5.08, C-414/06, BStBl II 09, 692
Bayerisches LfSt 19.2.10, S 1366.1.1-3/10 St32
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„Der Wohlstand eines Menschen lässt sich ablesen an der Höhe des Betrags, um den er sich bei der Einkommensteuererklärung irren kann, ohne dass es auffällt."
unbekannter Autor
Entstehen einem Kind als Folge eines Unfalls Aufwendungen zur Heilung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erstattet werden, ist die als Bezug anzusetzende Verletztenrente um diese Aufwendungen zu mindern.
In einem vom BFH entschiedenen Fall erlitt ein Kind auf dem Schulweg einen schweren Unfall, den die Landesunfallkasse als Arbeitsunfall anerkannte. Nachdem die Verletzungen verheilt waren, traten bei der Schülerin Depressionen auf. Um ihr Selbstbewusstsein zu stärken, verbrachte sie auf Anraten einer Psychologin einige Monate im Ausland. Da die ausgezahlte Verletztenrente den Jahresgrenzbetrag von seinerzeit 7.188 EUR überschritt, versagte die Familienkasse den Kindergeldanspruch.
Der BFH war jedoch anderer Meinung. Er stellte in seiner Urteilsbegründung zwar fest, dass die Verletztenrente in vollem Umfang zu den Bezügen gehört. Dabei ist die Zahlung in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie zugeflossen ist.
Da die Verletztenrente auch gezahlt wird, um den aufgrund des Unfalls entstehenden Mehrbedarf auszugleichen, ist sie aber nur dann zum Unterhalt und zur Berufsausbildung geeignet, soweit die Rentenzahlungen die Kosten übersteigen, die zur Wiederherstellung der durch den Unfall verursachten gesundheitlichen Schäden angefallen sind. Da die durch den Auslandsaufenthalt bedingten Kosten notwendig gewesen waren, mussten sie bei der Bestimmung des Jahresgrenzbetrages somit mindernd berücksichtigt werden.
Quelle:
BFH 17.12.2009, III R 74/07,
BFH 15.10.99, VI R 182/98, BStBl II 00, 79
Für ein arbeitsloses, behindertes Kind besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich für die Arbeitslosigkeit ist. Ist keine erhebliche Mitursächlichkeit anzunehmen, besteht ein Anspruch auf Kindergeld auch dann, wenn die Einkünfte, die das Kind aus einer Erwerbstätigkeit erzielen könnte, nicht ausreichen würden, um seinen gesamten Lebensbedarf zu decken.
Quelle:
BFH 22.10.09, III R 50/07,
BFH 19.11.08, III R 105/07, BFH/NV 09, 638
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Bei einer gebrauchten Kapitallebensversicherung führt der bereits aufgelaufene Zinsanteil im Veranlagungszeitraum des Erwerbs weder zu negativen Kapitaleinnahmen noch zu Werbungskosten. Es handelt sich vielmehr um Anschaffungskosten der Lebensversicherung, die sich steuerlich zunächst nicht auswirken.
Quelle:
FG Hessen 16.9.09, 4 K 1900/07, Revision unter VIII R 46/09,
BMF 1.10.09, IV C 1 - S 2252/07/0001, BStBl I 09, 1172, Rz. 64b
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Fließt ein mit einer Kapitallebensversicherung besichertes Darlehen auf ein Girokonto, auf dem auch andere Zahlungseingänge verbucht werden und erfolgt über dieses Konto nicht nur die Anschaffung des Wirtschaftsguts, für welches das Darlehen aufgenommen wurde, erfüllt das Darlehen nicht die Voraussetzungen der Steuerfreiheit für vor 2005 abgeschlossene Lebensversicherungen. Nach einem aktuellen Urteil des BFH wird die Lebensversicherung in diesen Fällen teilweise steuerschädlich verwendet, sodass die Zinsen in vollem Umfang nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig sind.
Quelle:
BFH 24.11.09, VIII R 29/07,
BMF 15.6.00, IV C 4 - S 2221 - 86/00, BStBl I 00, 1118
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„Es macht die Bürger fröhlich, wenn sie weniger Steuern zahlen müssen." Hans Eichel
Entgelte an Vermögensverwalter, die Anleger neben den üblichen Verwaltungsgebühren für die Auswahl zwischen mehreren Gewinnstrategien des Verwalters zu zahlen haben, gehören zu den Anschaffungskosten der Kapitalanlagen. Sie sind deshalb nicht sofort als Werbungskosten abziehbar.
Quelle:
BFH 28.10.09, VIII R 22/07,
BFH 27.3.07, VIII R 62/05
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Wird Arbeitslohn in einer gängigen und im Inland handelbaren ausländischen Währung bezogen, wird der umgerechnete EUR-Betrag besteuert. Umrechnungsmaßstab ist der auf den Umrechnungszeitpunkt bezogene EUR-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank, so der BFH in einem aktuellen Urteil. Das gilt unabhängig davon, ob die Fremdwährung in bar ausgezahlt oder auf ein Konto überwiesen wird. Lohn ist nämlich dann zugeflossen, wenn der Arbeitnehmer darüber wirtschaftlich verfügen kann.
Quelle:
BFH 3.12.09, VI R 4/08,
BFH 24.6.09, X R 57/06, BStBl II 09, 1000; 27.10.04, VI R 29/02, BStBl II 05, 135
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„Rückzug aus dem aktiven Geschäftsleben heißt: Einkommensteuer zahlen ist nur noch ein Zuschauer-Sport." unbekannter Autor
Die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Immobilienveräußerung sind für die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel unerheblich. Dieser Grundsatz gilt nach Auffassung des BFH auch für wirtschaftliche Zwänge wie z.B. die Androhung von Zwangsmaßnahmen durch die finanzierende Bank. Im Urteilsfall wurde ein Mehrfamilienhaus in zehn Eigentumswohnungen aufgeteilt.
Quelle:
BFH 17.12.09, III R 101/06,
BFH 18.8.09, X R 25/06, BStBl II 09, 965
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Durch das Jahressteuergesetz 2008 wurde die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen für nach dem 31.12.2007 abgeschlossene Übertragungsverträge eingeschränkt. Positiv ist hingegen, dass der Vermögensübernehmer die begünstigten Versorgungsleistungen nunmehr in voller Höhe als Sonderausgaben abziehen kann. Eine Unterscheidung zwischen voll abziehbaren dauernden Lasten und nur mit dem Ertragsanteil abziehbaren Renten wird nicht mehr vorgenommen.
Quelle:
BMF 11.3.10, IV C 3 - S 2221/09/10004,
BMF 16.9.04, IV C 3 - S 2255 - 354/04, BStBl I 04, 922
FG Münster 26.3.09, 2 K 2204/05 E
FG Köln 18.3.09, 7 K 4902/07
OFD Frankfurt 22.7.08, S 2221 A - 82 - St 218
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Nach der von der Finanzverwaltung übernommenen BFH-Rechtsprechung bildet das häusliche Arbeitszimmer eines Berufstätigen den Mittelpunkt seiner gesamten Betätigung, wenn er im heimischen Büro die wesentlichen und prägenden Handlungen vornimmt. Liegt der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit also im Arbeitszimmer, lassen sich die Aufwendungen auch ab 2007 ohne betragsmäßige Begrenzung als Werbungskosten absetzen.
Quelle:
FG Niedersachsen 17.11.09, 11 K 98/08,
FG Nürnberg 23.4.09, 7 K 1954/2007,
BFH 23.5.06, VI R 21/03, BStBl II 06, 600
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