„Die Finanzminister und die Bankiers haben eines gemeinsam: Sie leben von anderer Leute Geld. Die Bankiers haben nur die unangenehme Aufgabe, es wieder zurückzahlen zu müssen." Bernd Fahrholz, Vorstand Dresdner-Bank
Juni 2010
Keine steuerbefreiten Einkünfte bei Rückgewähr der Einlage
Ausschüttungen einer Körperschaft aus ihrem steuerlichen Einlage¬konto im Sinne des § 27 KStG sind nicht mit in die Steuerfreistellung für Kapitaleinkünfte einzubeziehen. Zwar bleiben Gewinnausschüttungen von einer Kapitalgesellschaft bei der Ermittlung nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz, sofern es sich um Einnahmen aus Kapitalvermögen handelt. Dies umfasst aber gemäß § 20 Abs. 1 S. 3 EStG nicht Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto als verwendet gelten. Diese Zugehörigkeit wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Quelle:
BFH 28.10.09, I R 116/08,
BMF 28.4.03, IV A 2 - S 2750 a - 7/03, BStBl I 03, 292, Tz. 6
Umgliederung des Körperschaftsteuerguthabens verfassungswidrig
Die Umgliederung des Körperschaftsteuerguthabens aus dem Übergang zum Halbeinkünfteverfahren im Jahre 2001 ist nach einem Beschluss des BVerfG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Daher muss der Gesetzgeber spätestens zum 1.1.2011 für die noch nicht bestandskräftigen Verfahren eine Neuregelung treffen, die den Erhalt des im Zeitpunkt des Systemwechsels vorhandenen und realisierbaren Körperschaftsteuerminderungspotenzials gleichheitsgerecht sicherstellt. Hierbei geht es um das aus dem Übergang zum Halbeinkünfteverfahren verbliebene Körperschaftsteuerguthaben, das von 2008 bis 2017 in zehn Raten ausbezahlt wird.
Quelle:
BVerfG 17.11.09, 1 BvR 2192/05,
BFH 31.5.05, I R 107/04, BStBl II 05, 884
„Steuerhinterziehung ist der strafbare Versuch des Steuerzahlers, das staatliche Versprechen der Steuergerechtigkeit auf privater Basis zu realisieren." Helmar Nahr
Einordnung von Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Ein Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn kann auch unter Anrechnung auf andere freiwillige Sonderzahlungen geleistet werden und damit dem Arbeitgeber die Möglichkeit der Pauschalversteuerung gemäß § 40 Abs. 2 EStG eröffnen. Im vom BFH entschiedenen Urteilsfall erhielten die Beschäftigten im November einen pauschal versteuerten Zuschuss für die Fahrten im Jahr zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dieser Zuschuss wurde auf das freiwillige Weihnachtsgeld angerechnet. Das FA verneinte die Voraussetzungen für eine Lohnsteuerpauschalierung, weil der Zuschuss nicht zusätzlich zum Arbeitslohn, sondern unter Anrechnung auf eine Sonderzuwendung erbracht wurde.
Quelle:
BFH 1.10.09, VI R 41/07,; 6.3.08, VI R 6/05, BStBl II 08, 530
BAG 26.9.07, 10 AZR 569/06; 5.8.09, 10 AZR 483/08
Neuregelungen zur Pflege
Das neue BMF-Anwendungsschreiben zu § 35a EStG äußert sich detailliert zu dem ab 2009 neu geregelten Abzug von Pflege- und Betreuungsleistungen. Hierzu sind jetzt weder Feststellung und Nachweis einer Pflegebedürftigkeit noch Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung erforderlich. Die Steuervergünstigung steht auch Menschen ohne Pflegestufe zu.
Quelle:
BMF 15.2.10, IV C 4 - S 2296-b/07/0003
„Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat das Recht, Steuern zu sparen!" Urteil des Bundesgerichtshofes von 1965
Aktualisierter Anwendungserlass im Blickpunkt
Das aus 2007 stammende Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen hat das BMF überarbeitet und an den neuen Rechtsstand ab 2009 sowie die neuere BFH-Rechtsprechung angepasst. Als nützliche Praxishilfe enthält das Schreiben eine tabellarische Aufzählung der begünstigten und der nicht geförderten Leistungen des § 35a EStG. Wichtige Details, die auch für die Steuererklärung 2009 verwendet werden können, sind nachfolgend aufgeführt:
Quelle:
BMF 15.2.10, IV C 4 - S 2296-b/07/0003, FG Rheinland-Pfalz 26.1.10, 3 K 2002/09
Kindergeld-Urteile zur Steuerhinterziehung und zur Günstigerprüfung
Zwei aktuelle FG-Urteile beschäftigen sich mit den Auswirkungen der Kindergeldzahlung. Dabei geht es um den Tatbestand der Steuerhinterziehung und um die Anrechnung bei der Einkommensteuer.
Doppelzahlung kann Steuerhinterziehung auslösen
Wird Kindergeld für ein- und dieselbe Person sowohl von der Familien¬kasse als auch von der Versorgungsstelle gezahlt, kann das als Steuer¬hinterziehung geahndet werden. Der überzahlte Betrag kann somit im Rahmen der auf zehn Jahre verlängerten Verjährungsfrist zurückgefordert werden.
In einem vom FG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall beantragte ein Beamter nach der Geburt des Kindes bei der Familienkasse Kindergeld und reichte bei seiner Versorgungsstelle ebenfalls einen Antrag auf Kindergeldzahlung ein. Infolgedessen gingen auf seinem Bankkonto jeden Monat betragsidentische Zahlungen von beiden Stellen ein - und das über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren. Im Rahmen eines Datenabgleichs fiel die Doppelzahlung schließlich auf und die Familienkasse forderte Kindergeld in Höhe von rund 17.000 EUR zurück. Dabei ging die Familienkasse von einer zehnjährigen Festsetzungsfrist aus.
Das FG Rheinland Pfalz entschied, dass die Familienkasse zu Recht von einer von vier auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist ausgegangen ist. Es liegt nämlich eine Steuerhinterziehung vor, wenn ein Elternteil gegenüber der Familienkasse irreführende Angaben macht. Das ergibt sich schon daraus, dass Eltern Kindergeld nur bei einer Stelle beantragen dürfen und diese Regelung in einem Merkblatt erklärt wird. Den Inhalt hat der Antragsteller schriftlich zu bestätigen, sodass er sich weder mit Unwissen noch mit der Tatsache herausreden kann, er hätte die Doppelüberweisungen in einem so langen Zeitraum nicht bemerkt.
Kindergeld wird auch ohne tatsächliche Auszahlung hinzugerechnet
Beim Ansatz der Kinderfreibeträge wird das Kindergeld auch dann der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet, wenn es nicht ausbezahlt worden ist. Nach einem Urteil des FG Düsseldorf kommt es im Rahmen der Günstigerprüfung nämlich weder darauf an, ob Kindergeld beantragt wird noch in welcher Höhe, wann und an wen es gezahlt worden ist. Im zugrunde liegenden Fall machten die Eltern geltend, dass sie weder einen Kindergeldantrag gestellt noch Kindergeld bezogen hatten. Dies wurde von der zuständigen Familienkasse bestätigt.
Der Familienleistungsausgleich nach § 31 EStG verknüpft Kindergeld mit dem tariflichen Kinderfreibetrag in der Weise, dass von Amts wegen die günstigere Lösung gewählt wird. Seit 2004 wird für die Hinzurechnung nicht mehr auf die Festsetzung und tatsächliche Zahlung, sondern auf den Anspruch auf Kindergeldgewährung abgestellt. Sofern die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch bestehen und der Ansatz der Freibeträge günstiger ist, kommt es zu einer Hinzurechnung.
Im Rahmen des § 31 S. 4 EStG ist die Festsetzungsverjährung für den Kindergeldanspruch unbedeutend. Denn für die Hinzurechnung ist allein der im Veranlagungszeitraum zeitlich abstrakt bestehende Kindergeldanspruch maßgeblich. Der gesetzgeberische Zweck würde unterlaufen, wenn die Festsetzungsverjährung die Hinzurechnung ausschließen könnte. Eine Wahlmöglichkeit zwischen der Inanspruchnahme des Freibetrags und dem Kindergeld soll nicht bestehen.
Quelle:
Hinterziehung: FG Rheinland-Pfalz 21.1.10, 4 K 1507/09,
Anrechnung: FG Düsseldorf 21.1.10, 14 K 2364/08,
BFH 15.12.06, VII B 7/06, BFH/NV 07, 908
Nachweis der ernsthaften Vermietungsabsicht bei Leerstand
Bei einer leer stehenden Wohnung kommt es nur dann zu vorab entstandenen Werbungskosten im Rahmen des § 21 EStG, wenn die Absicht zur Fremdvermietung feststellbar ist und konkret besteht. Dabei trägt der Hausbesitzer die objektive Beweislast, dass die entstandenen Aufwendungen mit künftigen Einnahmen wirtschaftlich zusammenhängen. Bei langjährigem Wohnungsleerstand stellt die erfolglose stereotype Wiederholung von Vermietungsanzeigen nach der Überzeugung des FG München keine ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühung dar.
Quelle:
FG München 14.10.09, 1 K 845/09, Revision unter VIII R 51/09,
BFH 25.6.09, IX R 54/08; 28.10.08, IX R 1/07, BFH/NV 09, 68
Vorsteuerabzug für gemischt genutztes Grundstück
Nach einer Änderung in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie soll die Vorsteuer über den neuen Artikel 168a bei gemischt genutzten Grundstücken nicht mehr in voller Höhe abzugsfähig sein. Die Abzugsfähigkeit entfällt für die Nutzung zum privaten Bedarf, der des Personals und allgemein für unternehmensfremde Zwecke. Der Abzug bleibt lediglich für Ausgaben, die auf die Verwendung der Immobilie für unternehmerische Zwecke entfällt. Ändert sich der Verwendungsanteil, wird dies über § 15a UStG berücksichtigt.
Quelle:
Richtlinie 2009/162/EU des EU-Rates 22.12.09, Amtsblatt der Europäischen Union L 10, 14,
Zufluss von gestundeten Zinsen bei Erbengemeinschaft
In einem vom FG Hamburg entschiedenen Fall stundeten die Kinder ihre Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des Vaters bis zum Tod der erbenden Mutter. Die Ansprüche der Kinder sollten mit 5 % im Jahr verzinst und ebenfalls gestundet werden. Als die Mutter einige Jahre später verstarb, waren die Zinsen auf rund 20.000 EUR pro Kind aufgelaufen.
Quelle:
FG Hamburg 1.10.09, 6 K 45/07,
BFH 28.10.08, VIII R 36/04, BStBl II 09, 190
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