Mai 2010

Vermietungsabsicht: Erhöhte Nachweise bei langjährigem Leerstand

Bei einer leer stehenden Wohnung kommt es nur dann zu vorweggenommen Werbungskosten im Bereich der Vermietung und Verpachtung, wenn die Vermietungsabsicht feststellbar ist und konkret besteht. Bei langjährigem Leerstand stellt die erfolglose stereotype Wiederholung von Vermietungsanzeigen nach der Überzeugung des Finanzgerichts München keine ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühung dar.

FG München vom 14.10.2009, Az. 1 K 845/09, Revision unter VIII R 51/09, BFH-Urteil vom 25.6.2009, Az. IX R 54/08

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Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Beherbergungen

Für Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe gilt seit dem 1.1.2010 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %.

Aufgrund zahlreicher Abgrenzungsprobleme hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun ein Anwendungsschreiben veröffentlicht, auf das in der Praxis schon sehnsüchtig gewartet wurde.

Folgende Ausführungen sind besonders relevant:

BMF-Schreiben vom 5.3.2010, Az. IV D 2 - S 7210-07-10003

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„Der Mensch ist ein merkwürdiges Wesen: Er arbeitet immer härter für das Privileg, immer höhere Steuern zahlen zu dürfen." George Mikes

Erbengemeinschaft: Zinsen sind auch ohne tatsächlichen Zufluss zu versteuern

Werden Pflichtteilsansprüche bis zum Tod des Erben verzinslich gestundet, fließen die Zinserträge nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg selbst dann unmittelbar mit dem Tod zu, wenn der Nachlass vorwiegend aus Immobilien besteht und tatsächlich kein Geld geflossen ist.

FG Hamburg vom 1.10.2009, Az. 6 K 45/07

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Damoklesschwert der Liebhaberei bei künstlerischer Tätigkeit im Nebenberuf

Eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit ist als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei anzusehen, wenn der Künstler über Jahre hinweg Verluste erzielt, nur an wenigen Ausstellungen teilnimmt und sich auch ansonsten nicht aktiv um Absatzmöglichkeiten bemüht. Fehlt die Gewinnerzielungsabsicht zeigt sich das Finanzamt als Spielverderber und erkennt die Verluste nicht an.

FG München vom 9.10.2009, Az. 7 K 1731/07

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Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen

Das gesetzliche Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen zur Körperschaft- und Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß. Obwohl Erstattungszinsen steuerpflichtige Betriebseinnahmen darstellen, besteht kein Verstoß gegen das Grundgesetz.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs bezweckt das Abzugsverbot für steuerliche Nebenleistungen im Körperschaftsteuergesetz eine Gleichbehandlung mit Personenunternehmen, die entsprechende Zahlungen ebenfalls nicht abziehen können.

BFH-Urteil vom 6.10.2009, Az. I R 39/09

Aufgeld bei Kapitalerhöhung zählt zum neuen Anteil

Das für den Erwerb eines GmbH-Anteils bei einer Kapitalerhöhung gezahlte Agio zählt nur zu den Anschaffungskosten des neu erworbenen Anteils und der Preis der bereits vorher bestehenden Beteiligung erhöht sich nicht. Das gilt auch, wenn das Aufgeld den Verkehrswert des neuen Anteils übersteigt, dieser gezahlte Überpreis stellt keine verdeckte Einlage dar, welche den Anschaffungskosten der gesamten Beteiligung zugerechnet wird. Das Agio ist nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in der Bilanz als Kapitalrücklage auszuweisen und Bestandteil der Gegenleistung des Erwerbers.

BFH 27.5.09, I R 53/08

Vorsteuerabzug für gemischt genutztes Grundstück: Seeling-Modell vor dem Aus

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2003 können Gebäude, die zum Teil für umsatzsteuerpflichtige Umsätze und zum Teil als Privatwohnung genutzt werden, insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden (gemischt genutzte Immobilien).


Richtlinie 2009/162/EU des EU-Rates 22.12.2009, Amtsblatt der Europäischen Union L 10, 14,

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Versorgungsleistungen: Anwendungserlass der Finanzverwaltung zur neuen Rechtslage

Für nach dem 31.12.2007 abgeschlossene Übertragungsverträge wurde die steuerlich günstige Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen eingeschränkt. Zu den Änderungen, die regelmäßig für Übertragungen im Bereich der vorweggenommenen Erbfolge relevant sind, nimmt das Bundesfinanzministerium Stellung.


BMF-Schreiben vom 11.3.2010, Az. IV C 3 - S 2221/09/10004

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Für alle Steuerpflichtigen

Haushaltsnahe Dienstleistungen: BMF klärt weitere Fragen zur Steuerermäßigung

Das aus 2007 stammende Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushalts-nahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) aktualisiert. Wichtige Aspekte, die auch für die Steuererklärung 2009 verwendet werden können, sind nachfolgend aufgeführt:

Ab 2009: Erhöhte und vereinheitlichte Förderung

Zum 1.1.2009 wurde die Steuerermäßigung auf einheitlich 20 % der Aufwendungen erweitert. Im Einzelnen können:

  • maximal 4.000 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhält-nisse sowie Dienst-, Pflege- und Betreuungs¬leistungen,
  • maximal 510 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügig Beschäftigten sowie
  • maximal 1.200 EUR für die Inanspruchnahme von Handwerkerleis-tungen (nur Lohnkosten) für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden.

Die erhöhte Förderung ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2009 gezahlte Aufwendungen anzuwenden, soweit die Leistungen nach 2008 erbracht worden sind. Für in 2009 bezahlte Leistungen aus 2008 gilt daher noch die geringere Steuerermäßigung. Das betrifft auch die Jahresabrechnung für 2008, die Wohnungseigentümern und Mietern erst 2009 zugegangen ist.

Steuertipp: Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Rhein-land-Pfalz kann auch die von 600 EUR auf 1.200 EUR erhöhte Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht bereits in 2008, sondern erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 beansprucht werden.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der strittigen Über-gangsregelung zum verdoppelten Höchstbetrag lediglich um ein erkennbares Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Ab 2009 kann die Steuerermäßigung auch für Aufwendungen für Haushaltshilfen beansprucht werden. Eine Förderung als außergewöhnliche Belastungen scheidet aus.

Wann sind die Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen?

Die Aufwendungen sind grundsätzlich in dem Jahr steuerlich zu erfassen, in dem sie auch tatsächlich geleistet worden sind. Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

  • Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben (z.B. monatliche Vorauszahlungen einer Pflegeleistung), die innerhalb eines Zeitraums von bis zu zehn Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn eines Kalenderjahres fällig und geleistet worden sind, werden die Ausgaben dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugerechnet.
  • Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gehören die Abgaben für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt, die erst am 15.1. des Folgejahres fällig werden, noch zu den Aufwendungen des Vorjahres.
  • Bei Wohnungseigentümern und Mietern werden regelmäßig wie-derkehrende Dienstleistungen (z.B. Reinigung des Treppenhauses und Gartenpflege) grundsätzlich im Jahr der Vorauszahlungen, einmalige Aufwendungen (z.B. Handwerkerrechnungen) hingegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung berücksichtigt. Es wird von der Finanzverwaltung aber auch nicht beanstandet, wenn der Steuer¬pflichtige die gesamten Aufwendungen erst im Jahr der genehmigten Jahresabrechnung geltend macht.

Pflege- und Betreuungsleistungen

Die Finanzverwaltung äußert sich detailliert zu dem neu geregelten Abzug von Pflege- und Betreuungsleistungen. Die Feststellung und der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit, der Leistungsbezug der Pflegeversicherung sowie eine Unterscheidung nach Pflegestufen ist ab 2009 nicht mehr erforderlich.

Es ist ausreichend, wenn Dienstlei¬s¬tungen zur Grundpflege (z.B. Ernährung und Körperpflege) oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden. Die Steuerermäßigung steht dem Pflegebedürftigen selbst und auch anderen Personen zu, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die in einem im EU- oder EWR-Raum liegenden Haushalt durchgeführt werden.

Leistungen der Pflegeversicherung sind auf die Steuerermäßigung anzurechnen, soweit sie zweckgebunden für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt werden. Dies gilt sowohl für professionelle Pflege- und Betreuungsleistungen als auch für den Kostenersatz bei zusätzlichen Betreuungsleistungen für Menschen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf.

Das Pflegegeld ist dagegen nicht anzurechnen, weil es nicht zweckgebunden für professionelle Pflegedienste bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn Angehörige für die Kosten aufkommen und das Pflegegeld an sie weitergeleitet wird.

Steuertipp: Der Pflege-Pauschbetrag von 924 EUR kommt jetzt auch zum Abzug, wenn gleichzeitig eine Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen beantragt wird. Beide Steuervorteile können nebeneinander greifen. Zu beachten ist jedoch, dass ein Pflege-Pauschbetrag nicht beansprucht werden kann, wenn die Pflegeperson durch die Weiterleitung des Pflegegeldes Einnahmen erzielt und sie das Pflegegeld nicht nur treuhänderisch verwaltet, um daraus Aufwendungen des Pflegebedürftigen zu bestreiten.

Weitere Details

Wenn der Haushalt in eine andere Wohnung oder ein anderes Haus verlegt wird, gelten Maßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige Haushaltsführung veranlassten Abnutzung (z.B. Renovierungsarbeiten) noch als im Haushalt erbracht. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Umzug stehen.

Eine Steuerermäßigung wird nicht gewährt, wenn für das entsprechende Jahr keine Einkommensteuer anfällt. Demzufolge kann eine Steuerermäßigung weder zu einer negativen Einkommensteuer führen noch kann sie in andere Jahre vor- bzw. zurückgetragen werden.

Die Steuerermäßigung kann auch beim abgekürzten Zahlungsweg in Anspruch genommen werden. Somit muss eine Handwerkerrechnung nicht zwingend vom Konto desjenigen bezahlt werden, der die Kosten geltend machen will.

BMF-Schreiben vom 15.2.2010, Az. IV C 4 - S 2296- b/07/0003,
FG Rheinland-Pfalz vom 26.1.2010, Az. 3 K 2002/09,

Weihnachtsgeld kann in pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschuss umgewandelt werden

Ein Arbeitgeber darf freiwillig gewährtes Weihnachtsgeld in pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse umwandeln. Der Vorteil: Aufgrund der Lohnsteuerpauschalierung sind die Zuschüsse sozialversicherungsfrei. Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erhielten die Beschäftigten jährlich im November einen mit 15 % pauschal versteuerten Zuschuss für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dieser Zuschuss wurde auf das freiwillige Weihnachtsgeld angerechnet.

BFH-Urteil vom 1.10.2009, Az. VI R 41/07

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Für alle Steuerpflichtigen

Haushaltsnahe Dienstleistungen: BMF klärt weitere Fragen zur Steuerermäßigung

Das aus 2007 stammende Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushalts-nahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) aktualisiert. Wichtige Aspekte, die auch für die Steuererklärung 2009 verwendet werden können, sind nachfolgend aufgeführt:

BMF-Schreiben vom 15.2.2010, Az. IV C 4 - S 2296- b/07/0003,
FG Rheinland-Pfalz vom 26.1.2010, Az. 3 K 2002/09,

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Keine Steuerpflicht bei verschenkten Anteilen

Nach Ansicht des BFH ist die Regelung des § 5 Abs. 3 GrEStG nicht anzuwenden, wenn Gesellschaftsanteile innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang vererbt oder verschenkt werden. Die Verwaltung reagierte sehr schnell auf das erst kürzlich veröffentlichte Urteil, schließt sich dem Tenor an und gewährt die Vergünstigung des § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG jetzt auch dann, wenn sich die Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesellschafters vermindert, sofern eine Steuerumgehung aufgrund einer Anteilsschenkung objektiv ausscheidet.

FinMin Baden-Württemberg 14.1.10, 3 - S - 451.4/25,
BFH 7.10.09, II R 58/08

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