April 2010

Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke

Hat eine natürliche Person durch Anmeldung eines Gewerbes ernsthaft die Absicht bekundet, unternehmerisch tätig zu werden, ist ihr nach Auffassung des BFH - außer in Fällen eines offensichtlichen Missbrauchs - auf Antrag eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zu erteilen. Ein solcher Anspruch ergibt sich mittelbar aus § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG, wonach eine Rechnung die Steuernummer des leistenden Unternehmers enthalten muss, damit der Empfänger sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben kann.


BFH 23.9.09, II R 66/07,
BFH 26.2.08, II B 6/08, BFH/NV 08, 1004
OFD Frankfurt 1.9.09, S 7427c A - 2 - St 16

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Antragsveranlagung ist noch für alte Zeiträume möglich

Die Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung wurde über das Jahressteuergesetz 2008 generell ab dem Veranlagungszeitraum 2005 gestrichen. Nach der Übergangsregel in § 52 Abs. 55j S. 2 EStG müssen Finanzämter einen Antrag auf Veranlagungen von Arbeitnehmern auch noch bearbeiten, wenn hierüber bis zum Stichtag 28.12.2007 noch nicht bestandskräftig entschieden wurde. Nach Ansicht des BFH ist diese Vorschrift nicht so auszulegen, dass der entsprechende Antrag bereits gestellt worden sein muss. Ein Anspruch auf Durchführung der Veranlagung ist von keinen weiteren Voraussetzungen abhängig.


BFH 12.11.09, VI R 1/09,
BFH 15.1.09, VI R 23/08, BFH/NV 09, 755
BMF 25.3.08, IV C 5 - S 2270/0, FR 08, 486
FG Köln 3.12.08, 11 K 4917/07

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Mailingaktionen stellen einheitliche sonstige Leistungen dar

Erbringt ein Unternehmer im Rahmen von Mailingaktionen ein Bündel von Leistungen zur Planung, Herstellung, Verteilung und Erfolgskontrolle von Serienbriefen, führt er gegenüber seinen Auftraggebern eine einheitliche sonstige Leistung und keine steuerermäßigte Lieferung von Druckschriften aus. Nach dem Urteil des BFH stellt sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung einer solch komplexen Tätigkeit die jeweilige Mailingaktion in ihrem gesamten Wesen und ihrer Zielsetzung nach als einheitliche sonstige Leistung dar, weil bei einer qualitativen Abwägung nicht die Lieferelemente, sondern die Dienstleistungselemente überwiegen.

BFH 15.10.09, XI R 52/06,
BFH 24.1.08, V R 12/05, BStBl II 09, 60
EuGH 27.10.2005, C-41/04, BFH/NV 06, 38

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Steuerbescheinigung der Banken

Das BMF hat aktuell ein neues Schreiben zur Ausstellung der Steuerbescheinigung veröffentlicht. Dies ist für die Erstellung der Steuererklärungen 2009 insbesondere dann relevant, wenn es sich um Gemeinschaftskonten und -depots sowie Sonderfälle wie Mietkaution oder Treuhandverhältnisse handelt. Banken haben das amtliche Muster mit den nach § 32d EStG erforderlichen Angaben unabhängig davon auszustellen, ob ein Steuerabzug vorgenommen wurde oder eine NV-Bescheinigung vorlag. Grundsätzlich wird ein Vordruck für alle Konten und Depots des Anlegers ausgestellt, auch für Gemeinschaftskonten von Ehegatten und Personenzusammenschlüssen.

BMF 18.12.09, IV C 1 - S 2401/08/10001,

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Kosten eines behinderungsgerechten Umbaus sind außergewöhnlich

Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Einfamilienhauses stellen außergewöhnliche Belastungen dar. Unter Änderung seiner Rechtsprechung vertritt der BFH nunmehr die Auffassung, dass dabei ein etwaig erlangter Gegenwert außer Betracht bleibt, sofern die Umbaumaßnahmen aufgrund einer Zwangslage dringend benötigt und unausweichlich waren. Das hatte der BFH bereits für den Treppenlift eines Querschnittsgelähmten anerkannt und nun auf Rollstuhlrampe sowie ein behindertengerechtes Bad und einen Schlafraum ausgeweitet, die aufgrund eines nicht vorhersehbaren Schlaganfalls und die dadurch eingetretene schwerwiegende Behinderung notwendig waren.

BFH 22.10.09, VI R 7/09, BFH 30.10.08, III R 97/06, BFH/NV 09, 728
LfSt Bayern 23.10.09, S 2284.1.1-2/2 St32/St33

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Einzelfragen zur Abgeltungsteuer

Das BMF hat rund ein Jahr nach Einführung der Abgeltungsteuer einen Anwendungserlass veröffentlicht, der noch rechtzeitig vor Erstellung der Einkommensteuererklärung 2009 auf 105 Seiten wichtige Einzelfragen regelt. Im Gegensatz zu den bisherigen Stellungnahmen auf Fragen der Kreditinstitute werden die Sachverhalte nunmehr systematisch zusammengefasst, sodass dieses Schreiben für den Praxiseinsatz besser geeignet ist. Neben weiteren Klarstellungen beinhaltet der Erlass auch neue Ausführungen, die von der bisherigen Sichtweise abweichen. Nachfolgend erhalten Sie wichtige Eckpunkte für den Privatanleger.

Abgeltungsteuer: BMF 22.12.09, IV C 1 - S 2252/08/10004,
Versicherung: BMF 1.10.09, IV C 1 - S 2252/07/0001, BStBl I 09, 1172
Fonds: BMF 18.8.09, IV C 1 - S 1980-1/08/10019, BStBl I 09, 931
Bescheinigung: BMF 18.12.09, IV C 1 - S 2401/08/10001

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Ist eine Tätigkeit an der Universität als Ausbildung einzustufen?

Zwei FG-Urteile beschäftigen sich mit dem Kindergeldanspruch für volljährige Kinder. Dabei ging es um die Frage, inwieweit eine Tätigkeit an der Universität als Berufsausbildung angesehen werden kann.

FG Münster 17.8.09, 2 K 3724/08 Kg, AO, FG Rheinland-Pfalz 20.11.09, 5 K 2456/08

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Neue Dienstanweisung zum Familienleistungsausgleich

Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs neu gefasst. Die Neufassung beinhaltet insbesondere die aktuellen gesetzlichen Änderungen, die neuere BFH-Rechtsprechung sowie redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen. Hervorzuheben sind folgende Punkte:

BZSt 30.9.09, St II 2 - S 2280 - 170/09, BStBl I 09,

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Grundstückstausch führt zu neuem Anschaffungsvorgang

Erhält der ehemalige Eigentümer von der Stadt ein Baugrundstück zurück, das er der Gemeinde zuvor als Acker-, Grün- und Bauerwartungsland übertragen hatte, liegt nach einem neueren Urteil des FG Münster ein Tauschgeschäft und damit eine Anschaffung vor. Wird der rückübertragene Grundbesitz innerhalb von zehn Jahren verkauft, handelt es sich folglich um ein Spekulationsgeschäft nach § 23 EStG.

FG Münster 23.6.09, 13 K 2760/05 E, BFH 26.6.06, IX R 47/04, BFH/NV 06, 2174; 28.3.07, IX R 37/05

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Kein Aufteilungsverbot bei gemischten Aufwendungen

Der Große Senat des BFH hat in einem Grundsatzbeschluss seine Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von gemischt veranlassten Aufwendungen geändert. Dies hat zur Folge, dass Aufwendungen für beruflich und privat veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden können. An dem sich aus § 12 Nr. 1 S. 2 EStG ergebenden grundsätzlichen Aufteilungsverbot wird nicht mehr festgehalten. Das Abzugsverbot wurde von der Rechtsprechung in der Vergangenheit ohnehin in zahlreichen Fällen wie etwa beim Computer, Telefon oder Pkw durchbrochen.

BFH 21.9.09, GrS 1/06, 30.4.09, VI R 55/07, BStBl II 09, 726; 18.8.05, VI R 32/03, BStBl II 06, 30

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Steuerwirksame Gestaltung des Zuflusses einer Abfindung

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können nach einer aktuellen Entscheidung des BFH den Zufluss einer Abfindung anlässlich einer Kündigung in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie die Fälligkeit der Abfindung hinausschieben und hierüber eine günstigere Progressionswirkung erzielen. Im Urteilsfall sollte die Entschädigung für das Ausscheiden eines Arbeitnehmers zunächst laut Betriebsvereinbarung im November erfolgen, wurde dann jedoch einvernehmlich auf den Januar des Folgejahres verschoben. Dies hatte zur Folge, dass die Abfindung aufgrund des späteren Zuflusses auch erst nach dem Jahreswechsel versteuert werden musste.

BFH 11.11.09, IX R 1/09, 24.9.85, IX R 2/80, BStBl II 86, 284

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Beschränkter Abzug von Versicherungsbeiträgen gerechtfertigt

Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen konnten bis 2009 bis zu 1.500 EUR (betrifft Steuerpflichtige, die einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten) bzw. bis zu 2.400 EUR (gilt für diejenigen, die ihre Krankenversicherung allein finanzieren müssen) als Sonderausgaben abgezogen werden. Eine weitergehende steuerliche Freistellung gebietet nach Ansicht des BFH auch nicht die Steuerfreiheit des Existenzminimums. Nach dem Beschluss des BVerfG war nämlich die unzureichende steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen bis 2009 hinzunehmen. Durch das Bürgerentlastungsgesetz gilt ab 2010 bekanntlich eine Neuregelung.

BFH 18.11.09, X R 6/08

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Beschränkter Abzug von RV-Beiträgen ist verfassungsgemäß

Der BFH hält an seiner Auffassung fest, dass ab 2005 geleistete Alters-vorsorgeaufwendungen lediglich in beschränktem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden können.

BFH 9.12.09, X R 28/07

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