Eine sachgerechte Außenprüfung muss grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen stattfinden.
Soweit dies nach § 200 Abs. 2 AO nicht möglich ist ...
FG Nürnberg 5.8.09, 4 K 709/2009
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Beinhaltet die Steuererklärung sowohl mindernde als auch erhöhende Tatsachen, kann der bestandskräftige Schätzungsbescheid lediglich zuungunsten nach § 173 AO berichtigt werden. Im Übrigen liegt grobes Verschulden vor, wenn der Erklärungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen wurde.
FG Köln 10.6.09, 7 K 3999/08, BFH 10.7.08, IX R 4/08, BFH/NV 08, 1803; 20.11.08, III R 107/06, BFH/¬NV 09, 545
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Maßnahmen der Strafsachen- und Bußgeldstelle des Finanzamtes wie die Anforderung von Unterlagen oder die Informationsgewinnung durch Befragung anlässlich von Gesprächen an Amtsstelle stellen noch keine erkennbaren Ermittlungen der Steuerfahndung dar. Daher führen solche Ermittlungen nach einem neueren Urteil des BFH nicht dazu, dass es zu einer Ablaufhemmung bei der Verjährungsfrist kommt.
BFH 8.7.09, VIII R 5/07, 29.4.08, VIII R 5/06, BStBl II 08, 844; 13.2.03, X R 62/00, BFH/NV 03, 740
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Die Steuererklärungen für 2009 sind gemäß § 149 Abs. 2 AO bis zum 31.5.2010 abzugeben. Bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats nach Schluss des Wirtschaftsjahrs 2009/2010. Bei Abgabe durch steuerberatende Berufe gilt die verlängerte Frist bis zum 31.12.2010.
LfSt Bayern 6.8.09, S 0320.2.1 - 6/2 St 41, StEd 09, 605
FG Sachsen 20.5.09, 4 K 1352/08,
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Ein Erb- und Schenkungsteuerbescheid ist nicht wegen der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit von der Vollziehung auszusetzen. Das gilt für die durch die Neuregelung des ErbStG bewirkte Ungleichbehandlung der unterschiedlichen Vermögensarten und Erwerbergruppen.
FG München 5.10.09, 4 V 1548/09, Beschwerde unter II B 168/09
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Nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg besteht der Anspruch auf Investitions- zulage auch dann weiter, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut nicht während des gesamten Fünf-Jahres-Zeitraums aktiv genutzt wird. Es reicht aus, wenn es grundsätzlich einsatzfähig ist. Im Urteilsfall hatte ein Unternehmer einen angeschafften Transporter aus Kostengründen ab- und später wieder angemeldet.
FG Berlin-Brandenburg 25.6.09, 13 K 1853/06,
BMF 23.7.09, IV C 3 - InvZ 1015/07/0001, BStBl I 09, 810
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Unverzinste Gesellschafterdarlehen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen, sofern deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt. Das gilt nach einer aktuellen Entscheidung des BFH auch dann, wenn sie eigenkapitalersetzenden Charakter haben und für unbestimmte Zeit gewährt werden.
BFH 6.10.09, I R 4/08,
BFH 7.4.05, IV R 24/03, BStBl II 05, 598
BMF 26.5.05, IV B 2 - S 2175 - 7/05, BStBl I 05, 699
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Der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG kann beim verbilligten Personalverkauf nur für Waren oder Dienstleistungen genutzt werden, die der Arbeitgeber für den allgemeinen Geschäftsverkehr herstellt, vertreibt oder erbringt. Der Arbeitgeber stellt die Waren i.S. der Vorschrift aber nicht nur dann her, wenn er sie selbst produziert oder nach seinen Vorgaben von Dritten fertigen lässt.
BFH 1.10.09, VI R 22/07, BFH 28.8.02, VI R 88/99, BStBl II 03, 154
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Nach dem Urteil des FG Niedersachsen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass Umsatzsteuer-Voranmeldungen seit 2005 grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln sind. Weder das Fehlen der für eine elektronische Übermittlung erforderlichen Hard- und Software, einem hierzu benötigten Internetzugang noch das Alter des Unternehmers und dessen generelle Sicherheitsbedenken gegen die elektronische Übermittlung führen zu einer Ermessensreduzierung dahingehend, dass das Finanzamt eine Abgabe in Papierform erlauben muss.
FG Niedersachsen 20.10.09, 5 K 149/05, Revision unter XI R 33/09
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**Die für die Buchführungspflicht maßgebliche Umsatzgrenze des § 141 AO
von 500.000 EUR ist unter Einbeziehung der nicht umsatzsteuerbaren Auslandsumsätze zu ermitteln. Denn der in der Vorschrift verwendete Begriff Umsätze schließt nach dem Urteil des BFH an die Regelungen des UStG an. Ist der Tatbestand des § 1 Abs. 1 UStG nicht erfüllt, so handelt es sich um einen nicht steuerbaren Umsatz, etwa bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen.**
BFH 7.10.09, II R 23/08, 4.5.99, VIII B 111/98, BFH/NV 99, 1444
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Der BFH hat dem EuGH mehrere Fragen zur Abgrenzung von Restaurationsumsätzen als Dienstleistungen mit dem regulären und Speiselieferungen mit dem ermäßigten Steuersatz vorgelegt. Dabei geht es um
- die Beurteilung der Abgabe von Speisen aus einem Imbisswagen mit teilweise überdachter Verzehrtheke oder Ablagebrettern,
- die Abgabe von Speisen in Kino-Foyers, in denen Tische, Stühle und sonstige Verzehrvorrichtungen vorgehalten waren und
- Leistungen eines Party-Service-Unternehmens.
Party-Service: BFH 15.10.09, XI R 6/08, beim EuGH unter C-502/09
Kino: BFH 27.10.09, V R 3/07, beim EuGH unter C-499/09
Imbiss: BFH 15.10.09, V R 35/08, beim EuGH unter C-497/09; XI R 37/08, beim EuGH unter C-501/09
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Nicht nur Leistungen gegen Geldzahlung, sondern auch tauschähnliche Vorgänge unterliegen der Umsatzsteuer. Daher unterliegt die unentgeltliche Fahrzeugüberlassung an den Handelsvertreter der Steuerpflicht, selbst wenn dieser das Kfz nur für Zwecke seiner Vertretertätigkeit, nicht aber auch für private Fahrten verwenden darf. Das gilt nach einem Urteil des BFH zumindest dann, wenn dieses Nutzungsverbot nicht in geeigneter Weise tatsächlich kontrolliert wird.
BFH 12.5.09, V R 24/08, 8.10.08, XI R 66/07, BFH/NV 09, 616; 6.12.07, V R 42/06, BFH/NV 08, 518
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Bis zur Umstellung auf das Halbeinkünfteverfahren waren Teilwertabschreibungen auf im Betriebsvermögen gehaltene Aktien oder GmbH-Anteile steuerlich wirksam. Im Rahmen der Systemumstellung erfolgte über § 8b Abs. 3 KStG eine Steuerbefreiung auf Erträge aus solchen Anteilen und ebenfalls für die Wertaufholung nach einer erfolgten Teilwert-AfA. Bei Fällen, in denen sowohl Abschreibungen vor und nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens vorlagen, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass vorrangig eine Kompensation mit steuerwirksamen Teilwertabschreibungen nach dem First-in-first-out-Verfahren erfolgt, sodass Zuschreibungen solange steuerpflichtig sind, bis die steuerwirksame AfA aufgezehrt ist.
BFH 19.8.09, I R 2/09
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