Februar 2010

Sanierungskosten gehören nicht zur Gegenleistung

Wird ein mit Altlasten kontaminiertes Grundstück gekauft und verpflichtet sich der Erwerber zu dessen Sanierung, gehören die entstandenen Kosten nicht zur Gegenleistung. Das gilt immer dann, wenn bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags noch keine Sanierungsverfügung an den Veräußerer ergangen war.

BFH 30.3.09, II R 62/06,
II R 67/05, BStBl II 07, 614; 17.5.06, II R 46/04, BStBl II 06, 720

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Vorfälligkeitsentschädigung ist keine Nachlassverbindlichkeit

Lösen die Erben vom Verstorbenen aufgenommene Kredite vorzeitig ab, handelt es sich bei der anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung nicht um eine sonstige Nachlass- verbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG. Zwar sind Aufwendungen abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung, Verteilung oder dem Erlangen des Nachlasses entstehen.

FG Köln 5.2.09, 9 K 204/07,
FG München 17.10.07, 4 K 811/05, EFG 08, 1905, Revision unter II R 37/08
BFH 20.6.07, II R 29/06, BStBl II 07, 722

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Sonderfragen zur Außenprüfung

Das FG Berlin-Brandenburg und das FG Sachsen-Anhalt haben sich damit beschäftigt, inwieweit eine Außenprüfung auch den Personengesellschafter mit umfassen kann und ob Betriebe einen Anspruch auf einen bestimmten Prüfungsturnus haben.

Gesellschaft: FG Berlin-Brandenburg 6.7.09, 6 V 6078/09,
BFH 26.7.07, VI R 68/04, BStBl II 09, 338
Turnus: FG Sachsen-Anhalt 22.7.09, 2 K 798/09,
BFH 29.5.07, I B 140/06, BFH/NV 07, 2050

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Auslegung neuer Tatsachen im gesonderten Feststellungsverfahren

Für die Frage, ob eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache zu einer höheren oder niedrigeren Steuer führt, kommt es bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung nur auf die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen an. Nach Auffassung des BFH sind die steuerlichen Auswirkungen in den Folgebescheiden der Beteiligten daher nicht maßgeblich. Abzustellen ist dabei nicht auf die Gesellschaft insgesamt, sondern getrennt auf jeden einzelnen Feststellungsbeteiligten.

BFH 24.6.09, IV R 55/06,
IV R 33/85, BFH/NV 87, 775

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Verzögerungsgeld bei unzureichender Mitwirkungspflicht

Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde, vielfach wenig beachtet, ein neuer § 146 Abs. 2b AO eingefügt. Hiernach kann das Finanzamt seit dem 25.12.2008 ein Verzögerungsgeld in Höhe von 2.500 bis 250.000 EUR festsetzen, wenn der Unternehmer innerhalb einer ihm genannten Frist bestimmten Aufforderungen nicht nachkommt.

Dieses Verzögerungsgeld als steuerliche Nebenleistung nach § 3 AO kommt in drei verschiedenen Fällen in Betracht:

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Offenbare Unrichtigkeit auch bei übernommenem Fehler

Eine Berichtigungsmöglichkeit des § 129 AO kann nach Ansicht des BFH auch dann vorliegen, wenn das FA eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare Unrichtigkeit als eigene übernimmt. Das gilt zumindest, wenn die theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums ausgeschlossen ist und der Sachbearbeiter keine notwendigen Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat.

BFH 27.5.09, X R 47/08,
X R 47/07, BFH/NV 08, 1801

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Satzungsanpassung ist zu überprüfen

**Für Leistungen gemeinnütziger Körperschaften werden gemäß § 59 AO
nur dann Steuervergünstigungen gewährt, wenn die Satzung den Anforderungen der AO entspricht. Hierzu gehört nach einem neueren BFH-Urteil auch die Bestimmung der Vermögensbindung bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft.**


BFH 23.7.09, V R 20/08,
BMF 14.10.09, IV C 4-S 2121/07/0010


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Wechsel zum Kleinunternehmer löst Vorsteuerberichtigung aus

Selbstständige spielen insbesondere zum Jahreswechsel mit dem Gedanken, von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerschaft zu wechseln. Das gelingt, wenn der Umsatz 2010 voraussichtlich maximal 50.000 EUR und im Vorjahr 17.500 EUR beträgt. Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass es hierdurch zu einer Berichtigung der bisher vorgenommenen Vorsteuerbeträge nach § 15a UStG kommen kann.

FG München 29.1.09, 14 K 4178/06,
BFH 12.6.08, V R 22/06, BStBl II 09, 165; 17.6.04, V R 31/02, BStBl II 04, 858
OFD Frankfurt 13.9.05, S 7361 A - 2 - St I 1.30, DStR 06, 186
Hessisches FG 25.6.09, 6 K 565/09

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Fristverlängerungsantrag

Ein Aufschub bei der Umsatzsteuervoranmeldung bietet sich über den Antrag auf Dauerfristverlängerung an. Darauf haben Unternehmer nach § 46 UStDV einen Rechtsanspruch. Das FA kann den Antrag ablehnen oder widerrufen, wenn der Steueranspruch durch nicht nur vorübergehende Steuerrückstände gefährdet erscheint. Sofern keine Gefährdung vorliegt, kommt die Abgabe pro Quartal in Betracht, wenn die Zahllast 2009 zwischen 1.000 und 7.500 EUR gelegen hat oder sich ein Überschuss zugunsten des Unternehmers ergeben hatte und keine Unternehmensneugründung mit zwingender monatlicher Abgabe in den ersten zwei Jahren vorliegt.


Gefährdung: FG Hamburg 18.8.08, 2 K 88/08,
Säumniszuschlag: LfSt Bayern 25.2.08, S 0323 - 7 St 41 M

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Anspruch auf Rabatt ist in der Rechnung auszuweisen

Entgeltminderungen durch Jahresmengenrabatte sind in der Rechnung auszuweisen. Nach einem Urteil vom FG Münster ist § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG inhaltlich hinreichend bestimmt und verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Daher ist auch ein Rabatt anzugeben, der laut Vereinbarung erst bei Erreichen einer bestimmten Abnahmemenge künftig zu gewähren ist.

FG Münster 13.1.09, 5 K 5721/04 U, EFG 09, 795, Revision unter
XI R 3/09, BMF 10.6.04, IV B 7 - S 7280 a - 30/04, UR 04, 438

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Abgrenzungsfragen bei der Abgabe von Speisen und Getränken

Die OFD Hannover gibt in einem aktuellen Schreiben Antworten zu Einzelfragen bei der Abgabe von Speisen und Getränken:


OFD Hannover 15.10.09, S 7100 - 441 - StO 171,
BMF 16.10.08, IV B 8 - S 7100/07/10050, BStBl I 08, 949
BFH 15.10.09, XI R 6/08; V R 35/08; XI R 37/08; 27.10.09, V R 3/07

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Ablaufhemmung im Rahmen der Außenprüfung

Die Zusammenstellung der Ergebnisse im Betriebsprüfungsbericht stellt keine letzte Ermittlungshandlung dar, die den Ablauf der Festsetzungsfrist hinausschiebt. Reicht der Geprüfte nach Zusendung des Berichts Stellungnahmen und Unterlagen ein, die zu einem Wiedereintritt in Ermittlungshandlungen führen, erfolgt dies noch im Rahmen der Außenprüfung. Die Zeit der Erstellung des Prüfungsberichts dient nämlich der Auswertung der vorher getroffenen Ermittlungen. Muss der Prüfer aufgrund der Einwendungen erneut tätig werden, setzt er seine frühere Außenprüfung fort, und die Ermittlungen verhindern den Ablauf der Verjährungsfrist.

BFH 8.7.09, XI R 64/07

Neue Steuerbescheinigung für die privaten Kapitalerträge

Das BMF hat einen Entwurf zu den Mustern der Steuerbescheinigungen von Kapitalerträgen veröffentlicht, wobei die geänderten Muster u.a. die Zeilenangaben der Anlage KAP beinhalten.

BMF 9.10.09, IV C 1 - S 2401/08/10001;
BMF 24.11.08, IV C 1 - S 2401/08/10001, BStBl I 08, 973

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