Januar 2010

Keine zeitlich unbegrenzte Befreiung nach der Scheidung

Nach § 3 Nr. 5 GrEStG ist der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten nach der Scheidung im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung von der Besteuerung ausgenommen. Dies umfasst Regelungen über den Zugewinn- und Versorgungsausgleich sowie den Unterhalt. Eine zeitliche Beschränkung ist zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, ein langer Zeitraum zwischen Scheidung und Grundstücksübertragung kann allerdings Indiz dafür sein, dass keine scheidungsbedingte Vermögensauseinandersetzung mehr vorliegt. Liegt etwa zwischen Scheidung und Grundstücksübertragung ein Zeitraum von 14 Jahren, kann in der Regel nicht mehr von einer scheidungsbedingten Vermögensauseinandersetzung zwischen Ehegatten ausgegangen werden.

FG Köln 1.8.08, 5 K 1751/06, Revision unter II R 33/09

Unrichtigkeit bei fehlerhafter Ermittlung des Ertragsanteils

Wird aufgrund eines Schreibfehlers des Rentners der Ertragsanteil vom Finanzamt falsch berechnet, beruht die fehlerhafte Rentenbesteuerung auf einer offenbaren Unrichtigkeit. Die ist selbst dann nach § 129 AO zu korrigieren, wenn das Versehen dem zuständigen Beamten in mehreren Veranlagungszeiträumen unterlaufen ist. Dieser Fehler ist offenbar, weil die Behörde das richtige Geburtsdatum sowohl aus der Lohnsteuerkarte als auch aus den Rentenbescheiden erkennen konnte, ohne dass ihr Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm unterlaufen sind. Die Übernahme in den Folgejahren erfolgt ohne weitere Rechtsprüfung.

FG Baden-Württemberg 26.1.09, 6 K 150/06

Keine Wiedereinsetzung für die Einspruchsrücknahme

Wird die vom Finanzamt gewährte Frist zur Einspruchsrücknahme wegen Verböserung versäumt, kommt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Dies ist bei einer behördlichen im Gegensatz zu einer gesetzlichen Frist nämlich nicht möglich. Für den Zeitpunkt von Einspruchsentscheidung oder -rücknahme ist keine Frist bestimmt, sodass
§ 110 AO nicht greifen kann. Ergeht also im Anschluss eine Einspruchsentscheidung, kann hingegen keine Rücknahme des Rechtsbehelfs mehr beantragt werden.

FG Hamburg 5.3.09, 3 K 175/08

Trennung der Entgelte beim Einpflanzen

Übernimmt eine Baumschule auf Wunsch der Kunden auch das Einpflanzen der dort gekauften Gewächse, können die dem ermäßigten Tarif unterliegende Lieferung und das dem Regelsteuersatz unterliegende Einpflanzen jeweils selbstständige Leistungen sein, die entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung getrennt zu beurteilen sind. Solche Umsätze sind nicht mit Grabpflegeleistungen der Friedhofsgärtner vergleichbar, die insgesamt Dienstleistungen darstellen.

Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung unterliegt die Lieferung von Pflanzen nur dann dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Unternehmer außer dem Transport keine weiteren Tätigkeiten ausführt, die ihrer Art nach sonstige Leistungen sind. Diese Haltung lässt sich nach den Urteilsgründen wohl nicht mehr rechtfertigen.

BFH 25.6.09, V R 25/07, BMF 5.8.04, IV B 7 - S 7220 - 46/04, BStBl I 04, 638, Rz. 35 Nr. 1, Rz. 41

Umsatz nach Insolvenz gehört zur Masseverbindlichkeit

Erfüllt der Insolvenzverwalter einen Werkvertrag, wird die Lieferung erst mit der Leistungserbringung und somit nach Verfahrenseröffnung ausgeführt. Das gilt, sofern keine Teilleistungen gesondert vereinbart worden sind. Ob es sich um eine Insolvenzforderung oder um eine Masseverbindlichkeit handelt, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Umsatzes. Erfolgt der erst nach Verfahrenseröffnung, liegt eine Masseverbindlichkeit vor, sofern die hierauf entfallende Umsatzsteuer auf das vereinbarte Entgelt nicht bereits vor Verfahrenseröffnung vereinnahmt wurde.

BFH 30.4.09, V R 1/06

Mehrmütterorganschaft ist nicht möglich

Da die Organschaft zur Bildung eines einzigen Unternehmens führen muss, lässt § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG keine Gruppenbesteuerung über eine Mehrmütterorganschaft zu. Dies würde im Umsatzsteuerrecht, im Gegensatz zum Gewerbesteuerrecht, dazu führen, dass jeder Steuer-tatbestand und die Frage des Vorsteuerabzugs mehreren Organträgern anteilig zuzurechnen wäre. Somit gibt es umsatzsteuerlich keine Mehrmütterorganschaft, zumal dies auch bei Auslegung der Mehrwertsteuer-Richtlinie ausscheidet. Bei der Körperschaftsteuer wurde die Mehrmütterorganschaft bereits im Rahmen des Steuervergünstigungsabbaugesetzes ab 2003 gestrichen.

BFH 30.4.09, V R 3/08

Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Teilverpachtung

Die Übergabe eines Grundstücks kann auch bei teilweiser Vermietung eine Geschäftsveräußerung im Ganzen sein, wenn die nicht genutzten Flächen hierfür bereitstehen. § 1 Abs. 1a UStG setzt voraus, dass ein Unternehmen oder ein Teilbetrieb im Ganzen entgeltlich übereignet wird. Hinsichtlich der nicht genutzten Flächen ist auf die Fortsetzung der bisherigen Vermietungsabsicht durch den Erwerber abzustellen. Ausreichend ist die Übernahme des Mietvertrags, wenn der auch die bislang ungenutzte Fläche umfasst, selbst wenn diese sehr groß ist. Der Verkauf eines komplett nicht vermieteten Grundstücks stellt hingegen in der Regel keine Geschäftsveräußerung im Ganzen dar.

BFH 30.4.09, V R 4/07; 11.10.07, V R 57/06; BStBl II 08, 447

Organschaft ohne Gewinnabführungsvertrag

Die steuerliche Anerkennung einer Organschaft setzt keine ausdrückliche Vereinbarung einer Verlustübernahme voraus. Mit diesem Urteil stellt sich das FG Köln der BFH-Rechtsprechung entgegen. Aufgrund der Zivilrechtslage kommen die §§ 302 und 303 AktG für die Verlustübernahme- und Gläubigerschutzregelungen unabhängig davon zur Anwendung, ob sie ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen worden sind oder nicht. Die steuerliche Ungleichbehandlung dieser rechtlich und wirtschaftlich identischen Sachverhalte könnte deshalb einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG enthalten.

FG Köln 13.5.09, 13 K 4779/04

Keine Werbungskosten vor Wechsel auf Vermietung

Werden Renovierungs- oder Instandsetzungsarbeiten noch während der Zeit der Selbstnutzung in Hinblick auf die künftige Vermietung durchgeführt, liegen keine vorweggenommenen Werbungskosten vor. Es kommt nicht darauf an, ob und inwieweit die Erhaltungsmaßnahmen auch der jeweils anderen Nutzungsart zugute kommen sollen. Daher kommt es durch die künftige Vermietung nicht zu einer die Eigennutzung überlagernden Veranlassung.

BFH 3.7.09, IX B 19/09, 1.4.09, IX R 51/08, BFH/NV 09, 1259

Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst

Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst können bei der Veranlagung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erfasst werden. Von den Einnahmen können an den Dienstherrn abgeführte Beträge sowie die einzelnen nachgewiesenen Werbungskosten abgezogen werden. Das gilt unabhängig von ihrer Höhe. Die bisherige betragsmäßige Begrenzung wird aufgehoben

FinMin Baden-Württemberg 15.7.09,
S 233.7/7; 2.3.09, 3 - S 2337/07

Verfassungswidrigkeit stellt keine neue Tatsache dar

Die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen gemäß § 173 Abs. 1 AO kommt nicht in Betracht, wenn das Finanzamt bei ursprünglicher Kenntnis auch nicht anders hätte entscheiden können. Das trifft nach Auffassung des BFH auch dann zu, wenn die Verfassungswidrigkeit einer Norm wie beispielsweise die zu den Spekulationsgewinnen festgestellt wird.

BFH 12.5.09, IX R 45/08, 15.3.07, III R 57/06, BFH/NV 07, 1461; 10.10.07, VI B 48/06, BFH/NV 08, 191

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Datenzugriff auf elektronische Aufzeichnungen

Seit 2002 haben Betriebsprüfer über § 147 Abs. 6 AO die Möglichkeit, in elektronisch geführte Daten und Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und diese maschinell auszuwerten. Damit ist die Finanzverwaltung erstmals in der Lage, große Datenmengen innerhalb kurzer Zeit effektiv zu überprüfen. Nach einer Grundsatzentscheidung des BFH zum neuen Datenzugriffsrecht umfasst diese Einsicht aber nicht eine freiwillig erstellte elektronische Buchhaltung eines Einnahme-Überschuss-Rechners.

BFH 24.6.09, VIII R 80/06,
26.9.07, I B 53, 54/07, BStBl II 08, 415

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Schädliche Verwendung von begünstigt erworbenem Betriebsvermögen

Das FG Münster und der BFH haben sich in mehreren Urteilen mit der schädlichen Verwendung von begünstigt erworbenem Betriebsvermögen beschäftigt.

Insolvenzeintritt führt zur Nachversteuerung

Der Verlust von geerbtem Betriebsvermögen durch Insolvenz innerhalb der Behaltefrist führt nicht zur Unbilligkeit der Steuernacherhebung. Nach dem Urteil des FG Münster entfällt die Steuerbefreiung unabhängig davon, warum der begünstigte Betrieb veräußert oder aufgegeben wurde. Mit der Unternehmereigenschaft sind generell Risiken und Belastungen verbunden. Dies wurde nach dem bis 2008 geltenden Recht dadurch berücksichtigt, dass eine Bemessungsgrundlage deutlich unter dem Verkehrswert zum Ansatz kam. Deshalb besteht kein Anlass, wegen der bereits im niedrigeren Wertansatz berücksichtigten Risiken trotz Aufgabe des Gewerbebetriebs zusätzlich Vergünstigungen weiter zu gewähren. Die Nachversteuerung ist auch im Falle der Insolvenz vom Willen des Gesetzgebers gedeckt.

Ähnlich hatte sich das FG Münster bereits in gleichgelagerten Fällen geäußert, wogegen die Revision anhängig ist. Auch nach dem Rechtstand 2009 ist es unerheblich, aus welchem Grund die neuen Wohlverhaltensregeln über sieben oder zehn Jahre nicht eingehalten werden. Anders als bis 2008 kommt es jedoch nicht mehr zu einem Fallbeileffekt. Für den erreichten Zeitraum bleibt die Steuerfreiheit erhalten. Allerdings kann hier nicht mehr das Argument herangezogen werden, der Betriebsnachfolger sei durch den Ansatz unter dem Verkehrswert ohnehin ausreichend privilegiert worden.

Steuertipp: Durch die Reform 2009 entfallen Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag bei einem Verstoß gegen eine der Behaltensregelungen. Die Gründe sind unbeachtlich, sodass auch die Übergabe als Abfindung weichender Erben, die Zahlung von Geldvermächtnissen, Pflichtteils- oder Zugewinnausgleichsansprüchen schädlich sind.

Verspätete Einlage gleicht keine Überentnahme aus

Tätigt der Erwerber von begünstigtem Betriebsvermögen Überentnahmen, kann er einen Ausgleich durch Einlagen erreichen. Dies gelingt aber nur innerhalb der Behaltensfrist. Die Behaltensfrist für die Entnahmebegrenzung endet nach dem Wortlaut des Gesetzes mit Ablauf des letzten Wirtschaftsjahres, das innerhalb der fünfjährigen Behaltenszeit endet und nicht nach einer fünfjährigen Behaltefrist nach dem Erwerb. Im Urteilsfall hatte der Erbe die Einlagen innerhalb von fünf Kalenderjahren getätigt, das entsprechende Wirtschaftsjahr war hingegen ein paar Monate zuvor abgelaufen. Daher führten die Überentnahmen zur Nachversteuerung nach § 13a Abs. 5 S. 1 ErbStG, weil der Ausgleich zu spät geleistet worden war.

Dieses zum alten Recht vom FG Münster ergangene Urteil findet auch ab 2009 weiterhin Anwendung. Der verlängerte Zeitraum bei Überentnahmen von mehr als 150.000 EUR beginnt ebenfalls mit dem Datum der Steuerentstehung und läuft bis zum Ende des letzten in die Siebenjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahres. Sofern der Erwerber die Steuerfreiheit mit der Zehn-Jahres-Regel gewählt hat, bleibt es für die Entnahmen bei sieben Jahren. Eine gezielte Einlage unmittelbar zum Ende des letzten Geschäftsjahres sieht die Verwaltung grundsätzlich nicht als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO an. Werden die Mittel jedoch statt aus vorhandenem privaten Vermögen durch Aufnahme eines Kredits geleistet, kann das Darlehen eine betriebliche Schuld des Erwerbers darstellen. In diesem Fall liegt keine Einlage mehr vor, die eine schädliche Überentnahme ausgleicht.

Betriebsvermögen eines Künstlers bleibt mit dem Tod erhalten

Nach dem Tod eines freiberuflich tätigen Künstlers behalten die von ihm angefertigten Kunstwerke, wie beispielsweise seine Bilder, ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen gemäß § 13a ErbStG, auch wenn die künstlerische Tätigkeit in gleicher Weise nicht von den Erben fortgesetzt werden kann. Nach dem Urteil des BFH wird der freiberufliche Betrieb im Nachlass eines Künstlers nicht zwangsweise aufgegeben, sondern auf die Erben übertragen und daher nicht zwangsläufig zum Privatvermögen. Die mit dem Tod verbundene Betriebseinstellung ist nämlich ertragsteuerlich noch keine Betriebsaufgabe.

Ob es die Begünstigung des § 13a ErbStG nach den unterschiedlichen Haltefristen im alten oder neuen Recht gibt, hängt daher von der Vorgehensweise der Erben ab. Sie müssen nicht zwingend die freiberufliche Tätigkeit des Erblassers fortsetzen. Ausreichend ist bereits, wenn sie das erworbene Betriebsvermögen erhalten und weiterführen. Sofern jedoch einzelne Kunstwerke verkauft werden, liegt insoweit eine schädliche Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen vor. Dann kommt es zur Nachversteuerung, wodurch im Rahmen der Erbschaftsteuerreform der gemeine Wert der Gegenstände angesetzt wird.

Steuertipp: Sofern der Verkauf innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall mit Gewinn erfolgt, kann § 35b EStG eine Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer auf Antrag abmildern.

Schädliche Verwendung: FG Münster 7.5.09, 3 K 1861/06 Erb, ; 21.8.08, 3 K 4920/06 Erb, Revision unter II R 63/08, 28.2.08, 3 K 3877/07 Erb, Revision unter II R 25/08,
BFH 16.2.05, II R 39/03, BStBl II 05, 571; 21.3.07, II R 19/06; BFH/NV 07, 1321
Überentnahme: FG Münster 4.6.09 - 3 K 4490/06 Erb,
Künstler: BFH 27.5.09, II R 53/07; 15.11.06, XI R 6/06, BFH/NV 07, 436

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