Dezember 2009

Verlustvortrag mindert nicht die Kirchensteuer-Bemessungsgrundlage

Die Hinzurechnung von nach dem Halbeinkünfteverfahren steuerfreien Einkünften zur Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer nach § 51a Abs. 2 EStG kann nicht durch Verrechnung unverbrauchter Verlustvorträge im gleichen Jahr neutralisiert werden. Nach einem neuen Urteil des BFH verringern Verlustvorträge die Bemessungsgrundlage der Zuschlagsteuern nur insoweit, als sie mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte verrechnet werden.

BFH 1.7.09, I R 76/08

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Fiktiver Zufluss ohne konkrete vertragliche Vereinbarung

Die Kapitalertragsteuer für Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als typisch stiller Gesellschafter entsteht im Zuflusszeitpunkt des Gewinnanteils. Das ist gemäß § 44 Abs. 3 EStG der Tag nach Aufstellung der Bilanz oder der Feststellung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters. Spätestens ist es jedoch der Tag sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder gutgeschrieben werden soll. Diese Zuflussfiktion gilt nach einem aktuellen Urteil des FG Nürnberg immer dann, wenn vertraglich keine Vereinbarung über den konkreten Zeitpunkt der Ausschüttung getroffen worden ist.

FG Nürnberg 5.2.09, 4 K 387/2007, Revision unter I R 25/09, BFH 20.12.06, I R 13/06, BStBl II 07, 616; 8.7.98, I R 57/97, BStBl II 98, 672

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Aufwand für die Begleitung des schwerbehinderten Partners in den Urlaub

Aufwendungen für die Begleitung der schwerbehinderten Ehefrau durch ihren Gatten bei mehrfachen jährlichen Kurzurlauben sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dies gilt auch dann, wenn die Ehefrau grundsätzlich auf eine Begleitperson angewiesen ist. Der Umstand einer notwendigen Begleitperson rechtfertigt für sich allein noch keine Anerkennung von Kosten für einen normalen Urlaub, wenn sich dieser - von den besonderen Erschwernissen infolge der Behinderung abgesehen - nicht vom üblichen Familienurlaub unterscheidet. Ein entsprechendes Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern wurde erst jetzt nachträglich veröffentlicht, weil der BFH im Nachhinein die Revision zugelassen hat, die mittlerweile auch eingelegt worden ist.

FG Mecklenburg-Vorpommern 27.2.08, 3 K 160/07, Revision unter VI R 10/09,
BFH 26.1.06, III R 22/04, BFH/NV 06, 1265; 10.5.07, III R 47/05, BFH/NV 07, 1968

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Aufwendungen für Besuche des Enkelkindes sind nicht außergewöhnlich

Im Hinblick auf die gesteigerte berufliche oder private Mobilität der Eltern ist eine räumliche Nähe zum Lebensmittelpunkt der Großeltern im Alltag nicht mehr die Regel. Selbst ein längerfristiger Auslandsaufenthalt der Enkel ist im heutigen Leben nicht mehr ungewöhnlich. Deshalb handelt es sich nach dem Urteil des BFH bei Besuchsfahrten der Großeltern um einen typischen Aufwand der Kontaktpflege und nicht um eine außergewöhnliche Belastung. Dabei ist auch ein besonders hoher Aufwand aufgrund der Vielzahl der Reisen oder der weiten Entfernung ins Ausland durch den Grad der Intensität bestimmt und weiterhin privat veranlasst.

Großeltern: BFH 5.3.09, VI R 60/07, BFH/NV 09, 1111
Eltern: BFH 27.9.07, III R 41/04, beim BVerfG unter 2 BvR 1520/08; 24.6.04, III R 141/95, BFH/NV 04,1635, beim BVerfG unter 2 BvR 1849/04

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Familienversicherung mindert das Einkommen volljähriger Kinder

Nach der Rechtsprechung von BVerfG und BFH mindern Beiträge des Kindes zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung die Einkünfte. Sie stehen weder zur Bestreitung des Unterhalts oder für die Berufsausbildung zur Verfügung noch entlasten sie die Eltern finanziell. Nach einem Urteil des FG Münster macht es keinen Unterschied, ob das Kind selbst Versicherungsnehmer, oder im Rahmen einer Familienversicherung abgesichert ist. Gründe für eine Differenzierung bestehen entgegen der Ansicht der Familienkasse nicht.

FG Münster 4.6.09, 3 K 840/08 Kg, Revision unter III R 46/09, BFH 16.11.06, III R 74/05, BStBl II 07, 527; 14.12.06, III R 24/06, BStBl II 07, 530; 26.9.07, III R 4/07, BFH/NV 08, 434

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Vorbereitung auf ein Abitur gilt für Nichtschüler als Berufsausbildung

Nach der Definition des BFH ist jede ernsthafte Ausbildung zu einem künftigen Beruf bei einem volljährigen Kind zu berücksichtigen, sodass in diesen Fällen ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die hierzu gewählten Maßnahmen zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen müssen nicht zwingend in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sein. Ferner muss die Ausbildungsmaßnahme nicht die überwiegende Zeit und Arbeitskraft des Kindes in Anspruch nehmen. Daher ist eine Schulausbildung entgegen der Dienstanweisung zum Familienleistungsausgleich nicht nur anzuerkennen, wenn der Schüler in eine schulische Mindestorganisation eingebunden ist, die eine gewisse Lernkontrolle ermöglicht.


BFH 18.3.09, III R 26/06,
BFH 31.8.06, III B 39/06, BFH/NV 06, 2256

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Kindergeldanspruch durch ungekürzte Entfernungspauschale

Aufwendungen des Kindes für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind - rückwirkend ab 2007 - wieder ab dem ersten Entfernungskilometer abzugsfähig. Hinzu kommen darüber hinausgehende Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und Unfallkosten. Das Bundeszentralamt für Steuern weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die insoweit vorläufig erfolgten Ablehnungen und Aufhebungen der Festsetzung von Kindergeld nur dann für endgültig erklärt werden, wenn dies beantragt wird. Ablehnungsbescheide werden aufgehoben, sofern aufgrund des höheren Aufwands Kindergeld festzusetzen ist.

BZSt 7.9.09, St II 2 - S 0338 - 2/2009

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Sonder-AfA gehört nicht immer in die Prognoserechnung

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Totalüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Ist die Vermietungstätigkeit hingegegen von vornherein befristet und liegt die Vermutung nahe, dass ein positives Gesamtergebnis innerhalb des verkürzten Zeitraums nicht zu erzielen ist, muss der Steuerpflichtige seine Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose nachweisen.

BFH 25.6.09, IX R 24/07,
BFH 9.7.02, IX R 57/00, BStBl II 03, 695

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Fremdfinanzierte Versicherungen gegen Einmalbeitrag

Bei Kombi-Renten schließen Anleger eine Renten- oder Kapitallebensversicherung ab, aus der sie eine lebenslange Altersversorgung beziehen. Der Einmalbeitrag - also die Versicherungsprämie - wird durch ein Bankdarlehen finanziert. Hierdurch entstehen in der rund 15-jährigen Finanzierungsphase hohe Verluste, die dieses Konzept lange Zeit zu einem Steuersparmodell gemacht hatten. Inzwischen hat dieses Produkt aber eindeutig an Attraktivität verloren, wobei zwischen Einkünften nach § 20 oder § 22 EStG zu unterscheiden ist.

OFD Rheinland 25.8.09, S 2212 - 1002 - St 225,
BMF 17.7.07, IV B 2 - S 2241-b/07/0001, BStBl I 07, 542, Tz. 7

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Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtungen sind Arbeitslohn

Umlagen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch auf eine Zusatzversorgung gegen die Versorgungsanstalt verschaffen, führen bereits mit ihrer Zahlung zu Arbeitslohn.

Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: BFH 7.5.09, VI R 37/08; VI R 16/07; VI R 8/07; VI R 5/08, Gruppenunfallversicherung: BFH 11.12.08, VI R 9/05, BStBl II 09, 385; VI R 20/05, BFH/NV 09, 904; VI R 19/06, BFH/NV 09, 905; VI R 24/06; VI R 66/06; VI R 3/08, BFH/NV 09, 907

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Nachträgliche Anschaffungskosten durch Bürgschaftsinanspruchnahme

**Wenn der wesentlich beteiligte Gesellschafter die Bürgschaft und etwaige Verbindlichkeiten kurz vor der Beantragung des Insolvenzverfahrens
übernommen hat, geht das FG Berlin-Brandenburg davon aus, dass die Kreditunwürdigkeit und damit eine Krise der GmbH zu diesem Zeitpunkt bereits bestand. Da die Bürgschaft und die Mitverpflichtung somit eigenkapitalersetzenden Charakter haben, führt die Inanspruchnahme des GmbH-Gesellschafters zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung im Sinne des § 17 EStG. Es handelt sich nicht um Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, auch wenn der Beteiligte als Geschäftsführer tätig war. Maßgebend ist hier nicht das Arbeitsverhältnis, sondern dass der Gesellschafter seiner GmbH in der Krise Eigenkapital zuführt.**

FG Berlin-Brandenburg 21.1.09, 14 K 14022/07,
BFH 1.4.08, IX B 257/07, BFH/NV 08, 1331; 4.10.07, VIII S 3/07, BFH/NV 08, 209

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Freibetrag für Veräußerung oder Aufgabe gibt es nur einmal im Leben

Nach der Regelung in § 16 Abs. 4 EStG darf ein Freibetrag für Veräußerungsgewinne nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden. Nach der Auffassung des FG Mecklenburg-Vorpommern ist der Freibetrag auch dann verbraucht, wenn er in der Vergangenheit zu Unrecht gewährt worden ist und der Bescheid aufgrund von Verjährung oder Bestandskraft nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

BFH 21.7.09, X R 2/09,
FG Mecklenburg-Vorpommern 29.4.09, 3 V 30/09,
FG Schleswig-Holstein 2.6.08, 5 V 61/08, EFG 08, 1294

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Gewerblicher Grundstückshandel bei Einlage einer Immobilie

Wird ein Objekt bereits vor seiner Fertigstellung auf eine vom Steuerpflichtigen beherrschte GmbH entgeltlich übertragen, stellt dies ein Indiz für den Erwerb in unbedingter Veräußerungsabsicht und damit für einen gewerblichen Grundstückshandel dar. Denn auch die Einbringung in eine beherrschte GmbH ist ein Veräußerungsgeschäft.

BFH 24.6.09, X R 36/06,
BFH 27.11.08, IV R 38/06, BStBl II 09, 278; 17.12.08, IV R 85/06, BFH/NV 09, 477

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